(Übersetzung)Multilaterale Vereinbarung M130 nach Abschnitt 1.5.1 des ADR betreffend die Beförderung von UN 3375 AMMONIUMNITRAT als EMULSION, SUSPENSION oder GEL in Tanks als Zwischenprodukt für Sprengstoffe
Vertragsparteien
Finnland III 117/2003 Frankreich III 44/2003 Norwegen III 19/2003 Portugal III 117/2003 Schweden III 19/2003 Slowakei III 117/2003 Spanien III 68/2003 Tschechische R III 44/2003 *Vereinigtes Königreich III 117/2003
Ratifikationstext
Die Vereinbarung wurde von Österreich am 22. Jänner 2003 unterzeichnet.
Weiters haben weitere nachstehende ADR-Vertragsparteien diese Vereinbarung unterzeichnet:
| ADR-Vertragsparteien: | Datum der Unterzeichnung: |
|---|---|
| Norwegen | 3. Dezember 2002 |
| Schweden | 18. Dezember 2002 |
Abweichend von den Bestimmungen in Unterabschnitt 4.2.1.1 und Absatz 4.3.2.1.1 des ADR, darf UN 3375 AMMONIUM NITRAT EMULSION oder SUSPENSION oder GEL, als Zwischenprodukt für Sprengstoffe unter folgenden Bedingungen in Tanks befördert werden:
Der Tank muss ein UN-geprüfter ortsbeweglicher Tank des Typs T1 sein oder der zutreffenden ADR-Tankcodierung SGAN/LGAN entsprechen.
Der Füllungsgrad muss den zutreffenden Bestimmungen der Absätze 4.2.1.9.2 oder 4.3.2.2.1 (c) entsprechen.
Für die Wärmeisolierung des Tanks darf nur anorganischer, nicht brennbarer Werkstoff verwendet werden.
Aus Metall gefertigte Tanks müssen zur Vermeidung unnötigen Einschlusses mit einer Druckentlastungseinrichtung, die aus wiederschließenden federbelasteten Ventilen bestehen kann, einer Berstscheibe oder einer Schmelzsicherung versehen und der Ansprech- oder Berstdruck (je nach Fall) darf für Tanks mit einem Mindestprüfdruck von mehr als 4 bar nicht größer als 2,65 bar sein.
Die Eignung für die Beförderung in Tanks muss nachgewiesen sein. Eine Methode diese Eignung zu beurteilen, ist im Handbuch Prüfungen und Kriterien im Test 8 (d) der Prüfungsserie 8 angegeben.
Die Stoffe dürfen nicht über einen längeren Zeitraum im Tank verbleiben, um ein Zusammenbacken hintan zu halten. Zur Vermeidung einer Anreicherung und Verdichtung von Stoffen im Tank, sind entsprechende Maßnahmen zu treffen (zB Reinigung usw.). Im Falle einer Änderung des Verwendungszwecks müssen Tankkörper und Ausrüstung vor und nach der Beförderung dieses Stoffes von allen Rückständen gründlich gereinigt werden.
Die Fahrzeuge müssen dem Typ AT, zugelassen nach den Bestimmungen des Kapitels 9, entsprechen.
Alle übrigen Vorschriften des ADR sind einzuhalten.
Eine Kopie dieser Vereinbarung ist an Bord jeder Beförderungseinheit mitzuführen.
Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, bis zum 1. Jänner 2008 oder bis zum In-Kraft-Treten entsprechender Änderungen des ADR, je nachdem welcher Zeitpunkt früher liegt. Wird sie vorher von einer Vertragspartei, welche die Vereinbarung unterzeichnet hat, widerrufen, so gilt die Vereinbarung bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen auf den Hoheitsgebieten jener ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
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