(Übersetzung)Multilaterale Vereinbarung M129 nach Abschnitt 1.5.1 des ADR betreffend Typengenehmigung von Fahrzeugen gemäß ECE-Regelung Nr. 105 in der Fassung der Änderung 01

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2003-03-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Vertragsparteien

Belgien III 20/2003 Deutschland III 20/2003 Finnland III 20/2003 Frankreich III 20/2003 Italien III 20/2003 Lettland III 20/2003 Niederlande III 20/2003 Norwegen III 20/2003 Portugal III 20/2003 Schweden III 20/2003 Slowakei III 20/2003 Slowenien III 20/2003 Spanien III 20/2003 Tschechische R III 20/2003 *Vereinigtes Königreich III 20/2003

Ratifikationstext

Die Vereinbarung wurde von Österreich am 14. Jänner 2003 unterzeichnet.

Weiters haben weitere nachstehende ADR-Vertragsparteien diese Vereinbarung unterzeichnet:

ADR-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung:
Frankreich 12. November 2002
Deutschland 14. November 2002
Portugal 18. November 2002
Slowakei 20. November 2002
Finnland 21. November 2002
Norwegen 22. November 2002
Belgien 27. November 2002
Spanien 27. November 2002
Vereinigtes Königreich 28. November 2002
Slowenien 2. Dezember 2002
Schweden 5. Dezember 2002
Lettland 6. Dezember 2002
Italien 10. Dezember 2002
Niederlande 12. Dezember 2002
Tschechische Republik 2. Jänner 2003
1.

Abweichend von den Bestimmungen der Unterabschnitte 1.6.5.4 und 9.1.1.3 und der Unterabschnitte 9.1.2.1 und 9.1.2.2, darf die zuständige Behörde des Staates, der diese multilaterale Vereinbarung unterzeichnet hat, für ein vollständiges Fahrzeug oder ein vervollständigtes Fahrzeug, welches zwischen dem 1. Jänner 2003 und dem 1. Juli 2003 erstmalig zugelassen oder einer technischen Untersuchung unterzogen und vor dem 31. Dezember 2002 typengenehmigt wurde, eine Zulassungsbescheinigung gemäß ECE-Regelung Nr. 105 in der Fassung der Änderung 01 oder nach den entsprechenden Vorschriften der Richtlinie 98/91/EC erteilen.

2.

Diese Zulassungsbescheinigung ist während ihrer Gültigkeitsdauer von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien, die diese multilaterale Vereinbarung unterzeichnet haben, anzuerkennen.

3.

Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen zwischen den ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, und zwar so lange, wie die Zulassungsbescheinigung für die in Betrieb stehenden Fahrzeuge gilt. Wird sie vorher von einem Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall nur noch für Beförderungen zwischen den ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

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