(Übersetzung)Multilaterale Vereinbarung M127 nach Abschnitt 1.5.1 des ADR betreffend eine Abweichung vom Unterabschnitt 4.2.4.3, TP13 (umluftunabhängiges Atemschutzgerät)

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2003-03-01
Status Aufgehoben · 2004-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Vertragsparteien

Belgien III 67/2003 Deutschland III 21/2003 Frankreich III 45/2003 Italien III 45/2003 Niederlande III 67/2003 Norwegen III 116/2003 Schweden III 67/2003 Slowakei III 116/2003 Tschechische R III 67/2003 Vereinigtes Königreich III 21/2003

Ratifikationstext

Die Vereinbarung wurde von Österreich am 21. Jänner 2003 unterzeichnet.

Weiters haben weitere nachstehende ADR-Vertragsparteien diese Vereinbarung unterzeichnet:

ADR-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung:
Vereinigtes Königreich 19. November 2002
Deutschland 17. Dezember 2002

(1) Abweichend von den Bestimmungen in Unterabschnitt 4.2.4.3 findet die Sondervorschrift für ortsbewegliche Tanks TP13 auf die Stoffe, denen sie in Spalte 11 der Tabelle A des Kapitels 3.2, zugeordnet ist, keine Anwendung.

(2) Alle übrigen Vorschriften des ADR sind einzuhalten.

(3) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu den vorgeschriebenen Eintragungen zu vermerken:

“Beförderung vereinbart nach Abschnitt 1.5.1 des ADR (M127)”.

(4) Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, bis einschließlich 31. Dezember 2004. Wird sie vorher von einer Vertragspartei, welche die Vereinbarung unterzeichnet hat, widerrufen, so gilt die Vereinbarung bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen auf den Hoheitsgebieten jener ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

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