Abkürzung
MunLG 2003
Präambel/Promulgationsklausel
Abkürzung
MunLG 2003
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Grundsätze
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Lagerung militärischer Munition, die Errichtung und Veränderung militärischer Munitionslager, die Beschränkungen im Gefährdungsbereich und die Entschädigung von Vermögensnachteilen. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für die Errichtung von Munitionslagern sind auch auf deren Erweiterung anzuwenden.
(2) Militärische Munition darf, soweit in diesem Bundesgesetz und in den darauf beruhenden Verordnungen nicht anderes bestimmt ist, im militärischen Bereich ausschließlich in Munitionslagern gelagert werden.
(3) Die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden dürfen zur Wahrnehmung der ihnen jeweils übertragenen Aufgaben Daten verarbeiten.
(4) Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Munitionslager nach diesem Bundesgesetz sind militärische Baulichkeiten und Anlagen, die zur Lagerung militärischer Munition bestimmt sind (militärische Munitionslager).
(2) Militärische Munition nach diesem Bundesgesetz sind solche Gegenstände und Stoffe, die
geeignet sind, alleine oder in Verbindung miteinander oder in Verbindung mit Waffen durch willkürlich auslösbares Freiwerden von Energie zu verursachen
den Tod oder die Verletzung von Menschen oder
die Zerstörung oder Beschädigung von Sachen und
dazu bestimmt sind, dem Bundesheer zu dienen
als Mittel der Gewaltanwendung oder
als Mittel der Sichterleichterung oder -behinderung oder
zu Markierungs- oder Signalzwecken oder
für Übungszwecke anstelle von Mitteln der Gewaltanwendung.
(3) Der militärische Bereich nach diesem Bundesgesetz umfasst alle Baulichkeiten und Anlagen, die dem Bundesheer oder der Heeresverwaltung ständig oder vorübergehend zur Verfügung stehen.
(4) Der Gefährdungsbereich eines Munitionslagers umfasst jenes Gebiet, an dessen äußerer Grenze bei einem Zündschlag nur noch geringe Schäden zu erwarten sind.
(5) Der engere Gefährdungsbereich umfasst jenen Teil des Gefährdungsbereiches, in dem bei einem Zündschlag die Masse der schweren Schäden zu erwarten ist. Der übrige Teil des Gefährdungsbereiches bildet den weiteren Gefährdungsbereich. Dieser Bereich darf höchstens die gleichen Entfernungsmaße wie der engere Gefährdungsbereich aufweisen.
(6) Der voraussichtliche Gefährdungsbereich umfasst jenes Gebiet, das im Falle der Errichtung eines Munitionslagers jeweils als Gefährdungsbereich zu bestimmen wäre.
Ausnahmen
§ 3. (1) Die Lagerung militärischer Munition im militärischen Bereich außerhalb von Munitionslagern ist zulässig, wenn entsprechend dem jeweiligen Stand der technischen und militärischen Erkenntnisse in Wissenschaft und Praxis nach Möglichkeit Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen sowie Zerstörungen oder Beschädigungen von Sachen vermieden werden durch
die Beschränkung der gelagerten Munition auf bestimmte Arten und Mengen und
die Lage und Beschaffenheit der Lagerobjekte und Lagerräume.
(2) Im Falle eines Einsatzes des Bundesheeres nach § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, sowie der unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für die Lagerung militärischer Munition insoweit nicht anzuwenden, als es militärische Interessen erfordern und die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen sonst in geeigneter Weise getroffen werden.
(3) Die Bereitstellung militärischer Munition zur unmittelbaren Verwendung gilt nicht als Lagerung nach diesem Bundesgesetz.
Abschnitt
Beschaffenheit und Errichtung von Munitionslagern
Beschaffenheit
§ 4. (1) Munitionslager sind nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen so zu errichten, dass andere öffentliche Interessen sowie Rechte von Privatpersonen nur insoweit beeinträchtigt werden, als dies zur Deckung dieser Erfordernisse unvermeidbar ist. Dabei ist insbesondere auf Belange des umfassenden Umweltschutzes Bedacht zu nehmen.
(2) Munitionslager haben hinsichtlich ihrer Beschaffenheit zu entsprechen
den jeweiligen militärischen Erfordernissen und
jenen Bedingungen, durch die entsprechend dem jeweiligen Stand der technischen und militärischen Erkenntnisse in Wissenschaft und Praxis nach Möglichkeit vermieden werden,
Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen,
Zerstörungen oder Beschädigungen von Sachen und
Gefährdungen der Umwelt.
(3) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat die näheren Bestimmungen über die Beschaffenheit von Munitionslagern entsprechend dem jeweiligen Stand der technischen und militärischen Erkenntnisse in Wissenschaft und Praxis durch Verordnung festzulegen. Diese Verordnung hat insbesondere zu regeln
die Lage, die räumliche Verteilung und die Bauart der einzelnen Objekte,
die Beschaffenheit der Lagerräume,
die Beschaffenheit von Verkehrsflächen,
die Beschaffenheit von Kanal-, Wasserleitungs-, Heizungs-, Blitzschutzanlagen und elektrischen Anlagen,
die Beschaffenheit besonderer Einrichtungen für den Brandschutz, erste Hilfe und Abfallbehandlung, insbesondere die betrieblichen Vorkehrungen zur Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen,
die Art der Lagerung militärischer Munition und
besondere Maßnahmen zur Unfallverhütung.
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MunLG 2003
Voraussetzungen für die Errichtung
§ 5. (1) Bestehen im voraussichtlichen engeren Gefährdungsbereich Baulichkeiten oder Anlagen, die ihrer Art und ihrem Zweck nach dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen, so darf das Munitionslager nur errichtet werden, wenn diese Baulichkeiten oder Anlagen
dem unbeschränkten Verfügungsrecht des Bundes unterliegen und
dem genannten Verwendungszweck entzogen wurden.
Einer derartigen Änderung des Verwendungszweckes bedarf es nicht hinsichtlich solcher militärischer Baulichkeiten oder Anlagen, die für den Betrieb des Munitionslagers bestimmt sind oder die dem Bundesheer für einsatzähnliche Übungen oder als Befestigungsanlagen dienen.
(2) Bestehen im voraussichtlichen engeren Gefährdungsbereich Baulichkeiten oder Anlagen, die ihrer Art und ihrem Zweck nach nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen, so darf das Munitionslager nur errichtet werden, wenn diese Baulichkeiten oder Anlagen dem unbeschränkten Verfügungsrecht des Bundes unterliegen. Dies gilt nicht für derartige Straßen, land- und forstwirtschaftliche Bringungsanlagen, Kanal-, Wasserleitungs-, Gasleitungs-, Erdölleitungs-, Soleleitungs-, Fernmeldeanlagen und elektrische Anlagen, sofern
durch deren Lage eine Gefährdung von Menschen oder Sachen oder der Umwelt entsprechend dem jeweiligen Stand der technischen und militärischen Erkenntnisse in Wissenschaft und Praxis nach Möglichkeit ausgeschlossen ist oder
eine solche Gefährdung beseitigt werden kann durch die Anordnung
von Sicherheitsvorkehrungen, und zwar Geländeveränderungen oder bauliche Vorkehrungen oder
einer Umlegung der Baulichkeiten oder Anlagen.
(3) Bestehen im voraussichtlichen weiteren Gefährdungsbereich Baulichkeiten oder Anlagen, so darf das Munitionslager nur errichtet werden, wenn
durch deren Lage eine Gefährdung von Menschen oder Sachen oder der Umwelt entsprechend dem jeweiligen Stand der technischen und militärischen Erkenntnisse in Wissenschaft und Praxis nach Möglichkeit ausgeschlossen ist oder
eine solche Gefährdung durch die Anordnung von Maßnahmen nach Abs. 2 Z 2 beseitigt werden kann.
(4) Befindet sich im voraussichtlichen engeren Gefährdungsbereich Kulturgut nach Art. 1 der Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten, BGBl. Nr. 58/1964, so ist die Errichtung des Munitionslagers nicht zulässig. Befindet sich ein solches Kulturgut im voraussichtlichen weiteren Gefährdungsbereich, so darf das Munitionslager nur errichtet werden, wenn durch die Lage dieses Gutes eine Gefährdung von Menschen oder Sachen oder der Umwelt entsprechend dem jeweiligen Stand der technischen und militärischen Erkenntnisse in Wissenschaft und Praxis nach Möglichkeit ausgeschlossen ist.
Bestimmung des Gefährdungsbereiches
§ 6. (1) Vor der Errichtung eines Munitionslagers mit einem Gefährdungsbereich hat der Bundesminister für Landesverteidigung durch Verordnung diesen Bereich und innerhalb dieses Bereiches den engeren Gefährdungsbereich zu bestimmen. Dabei ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf
die Lage und die Beschaffenheit der Lagerräume,
die Art und die Menge der zu lagernden militärischen Munition und
die Geländeverhältnisse.
(2) Die Verordnung nach Abs. 1 ist für die Dauer von vier Wochen anzuschlagen
an der Amtstafel des Bundesministeriums für Landesverteidigung und
an den Amtstafeln der Ämter der Landesregierung und der Gemeinden, deren Gebiet jeweils durch den Gefährdungsbereich berührt wird.
(3) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat die Verordnung nach Abs. 1 und den Tag ihres Anschlages an der Amtstafel des Bundesministeriums für Landesverteidigung unverzüglich nach diesem Anschlag bekannt zu geben
den Bezirksverwaltungsbehörden,
den Bundespolizeibehörden und
den Grundbuchsgerichten,
(4) Die Verordnung nach Abs. 1 ist aufzuheben, wenn das Munitionslager endgültig aufgelassen wird. Sie ist abzuändern, wenn die für die Bestimmung des Gefährdungsbereiches maßgeblichen Voraussetzungen nach Abs. 1 eine dauernde Änderung erfahren. Auf diese Abänderung sind die Abs. 1 bis 3 anzuwenden.
Mitwirkungsrechte
§ 7. Vor der Errichtung eines Munitionslagers mit einem Gefährdungsbereich hat der Bundesminister für Landesverteidigung zu hören
jene Länder, Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeinden, deren Bereich sich jeweils auf die vom Gefährdungsbereich umfassten Gebiete erstreckt, und
jene Behörden und Organe, die die Rechtsvorschriften betreffend die Errichtung, die Änderung und den Betrieb der Baulichkeiten oder Anlagen nach § 5 Abs. 2 zweiter Satz zu vollziehen haben, sofern sich derartige Baulichkeiten oder Anlagen im voraussichtlichen Gefährdungsbereich befinden.
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MunLG 2003
Anordnungen zur Gefahrenabwehr
§ 8. Sicherheitsvorkehrungen oder Umlegungen nach § 5 Abs. 2 und 3 sind entsprechend den jeweiligen Sicherheitserfordernissen mit Bescheid anzuordnen. Dabei ist auch Bedacht zu nehmen auf jene Rechtsvorschriften, die für die Errichtung, die Änderung und den Betrieb der von diesen Maßnahmen betroffenen Baulichkeiten oder Anlagen gelten. In fremde Rechte darf zu diesem Zweck nur eingegriffen werden, soweit
dies zur Beseitigung der Gefährdung unerlässlich ist und
den Betroffenen dadurch nicht Eigentum entzogen wird.
Abschnitt
Sicherheit von Munitionslagern
Beschränkungen im Gefährdungsbereich
§ 9. (1) Im engeren Gefährdungsbereich sind verboten
die Errichtung von Baulichkeiten oder Anlagen jeder Art, ausgenommen militärische Baulichkeiten oder Anlagen nach § 5 Abs. 1 letzter Satz,
das Verbrennen von Gegenständen mit erheblicher Entwicklung von Flammen oder Flugfeuer sowie das Absengen von Bodenflächen.
(2) Im engeren Gefährdungsbereich bedürfen einer Bewilligung
die Neuherstellung von Straßen, land- und forstwirtschaftlichen Bringungsanlagen, Kanal-, Wasserleitungs-, Gasleitungs-, Erdölleitungs-, Soleleitungs-, Fernmeldeanlagen und elektrischen Anlagen und
die Veränderung bestehender Baulichkeiten oder Anlagen jeder Art, die nicht militärischen Zwecken dienen.
(3) Im weiteren Gefährdungsbereich bedürfen einer Bewilligung die Errichtung und die Veränderung von Baulichkeiten oder Anlagen jeder Art, die nicht militärischen Zwecken dienen.
(4) Im gesamten Gefährdungsbereich bedürfen einer Bewilligung
der Gebrauch von Schusswaffen, ausgenommen durch Personen in Vollziehung der Gesetze sowie in den Fällen der Notwehr und des Notstandes,
die Durchführung von Sprengarbeiten zu anderen als militärischen Zwecken,
erhebliche Geländeveränderungen, ausgenommen solche, die bei Elementarereignissen außergewöhnlichen Umfanges unverzüglich notwendig sind,
zur Abwendung von Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen oder
zur Verhütung von Sachschäden,
erhebliche Veränderungen der Bodenbewachsung in einer Entfernung bis zu 50 m von einer solchen Baulichkeit oder Anlage des Munitionslagers, die der dauernden oder vorübergehenden Aufbewahrung von Munition dient, und
Kahlhiebe, ausgenommen solche, die zur Aufarbeitung von Schadhölzern erforderlich oder nach den forstrechtlichen Vorschriften bei Schädlingsbefall oder gefahrdrohender Schädlingsvermehrung unverzüglich durchzuführen sind.
(5) Eine Bewilligung nach den Abs. 2 bis 4 ist zu erteilen, wenn eine Gefährdung von Menschen oder Sachen oder der Umwelt
entsprechend dem jeweiligen Stand der technischen und militärischen Erkenntnisse in Wissenschaft und Praxis nach Möglichkeit ausgeschlossen ist oder
durch Bedingungen oder Auflagen vermieden werden kann.
Anordnungen zur Wiederherstellung der Sicherheit
§ 10. (1) Wurden im Gefährdungsbereich Baulichkeiten oder Anlagen errichtet
entgegen dem Verbot nach § 9 Abs. 1 Z 1 oder
ohne Bewilligung nach § 9 Abs. 2 Z 1 oder Abs. 3, so ist die Beseitigung dieser Baulichkeiten oder Anlagen mit Bescheid anzuordnen.
(2) Wurden im Gefährdungsbereich
Baulichkeiten oder Anlagen ohne Bewilligung nach § 9 Abs. 2 Z 2 oder Abs. 3 verändert oder
bewilligungspflichtige Geländeveränderungen oder Veränderungen der Bodenbewachsung oder Kahlhiebe ohne Bewilligung nach § 9 Abs. 4 vorgenommen,
(3) Die Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden, sofern eine Bewilligung nach § 9 in jenem Zeitpunkt zu erteilen wäre, in dem die Behörde von den in diesen Bestimmungen angeführten Umständen Kenntnis erlangt. Die fehlenden Bewilligungen sind von Amts wegen nachträglich zu erteilen.
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MunLG 2003
Abschnitt
Entschädigung
Anspruch und Höhe
§ 11. (1) Wer einen vermögensrechtlichen Nachteil erleidet auf Grund
der Beschränkungen im Gefährdungsbereich nach § 9 im Zeitpunkt der Erlassung einer Verordnung nach § 6 über den Gefährdungsbereich oder
eines Bescheides nach § 8 betreffend Anordnungen zur Gefahrenabwehr,
hat Anspruch auf angemessene Entschädigung.
(2) Für die Ermittlung der Entschädigung ist maßgeblich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung oder der Rechtskraft des Bescheides nach Abs. 1. Der Wert der besonderen Vorliebe hat dabei außer Betracht zu bleiben.
(3) Die Entschädigung ist in Geld zu leisten.
Verfahren
§ 12. (1) Die Entschädigung ist dem Grunde und der Höhe nach gerichtlich festzustellen, sofern sie nicht in einer Vereinbarung zwischen dem Anspruchswerber und dem Bund bestimmt wird.
(2) Der Anspruchswerber und der Bund dürfen innerhalb eines Jahres nach
dem In-Kraft-Treten einer Verordnung nach § 6 über den Gefährdungsbereich oder
der Rechtskraft eines Bescheides nach § 8 betreffend Anordnungen zur Gefahrenabwehr
(3) Auf das gerichtliche Entschädigungsverfahren sind § 24, § 25 Abs. 1 bis 3 und 5, § 28, § 29 Abs. 1 und 3, § 30, § 31 und § 44 des Eisenbahnenteignungsgesetzes (EisenbEntG 1954), BGBl. Nr. 71/1954, anzuwenden.
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MunLG 2003
Auszahlung
§ 13. (1) Die Entschädigung ist dem Anspruchsberechtigten vom Bund auszuzahlen spätestens drei Monate
nach Abschluss der Vereinbarung oder
nach Rechtskraft der die Entschädigung feststellenden gerichtlichen Entscheidung.
(2) Wird dem Anspruchsberechtigten die Entschädigung nicht spätestens an dem nach Abs. 1 maßgeblichen Tag ausbezahlt, so gebühren ihm ab diesem Tag die gesetzlichen Verzugszinsen.
Zuständigkeit
§ 14. (1) Die Vertretung des Bundes nach diesem Abschnitt obliegt
dem Militärkommando, in dessen Gebiet das Munitionslager zur Gänze oder überwiegend gelegen ist, oder
in allen übrigen Fällen dem Bundesminister für Landesverteidigung.
(2) Zuständiges Bezirksgericht nach § 12 Abs. 2 und 3 ist jenes Gericht, in dessen Sprengel das Munitionslager errichtet wird. Sofern sich das Munitionslager auf die Sprengel mehrerer Bezirksgerichte erstreckt, ist von diesen Gerichten jenes zuständig, bei dem ein Antrag auf Feststellung der Entschädigung zuerst eingebracht wurde.
Abschnitt
Straf-, Sonder- und Schlussbestimmungen
Strafbestimmung
§ 15. Wer
einem Bescheid nach § 8 betreffend Anordnungen zur Gefahrenabwehr oder
dem § 9 betreffend die Beschränkungen im Gefährdungsbereich oder einem nach dieser Bestimmung erlassenen Bescheid oder
einem Bescheid nach § 10 betreffend Anordnungen zur Wiederherstellung der Sicherheit
Behördenzuständigkeit
§ 16. Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz obliegt, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist,
in erster Instanz dem Militärkommando, in dessen Gebiet das Munitionslager zur Gänze oder überwiegend gelegen ist, und
in zweiter Instanz dem Bundesminister für Landesverteidigung.
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Verweisungen auf andere Bundesgesetze
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese Gesetze, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung zu verstehen.
In- und Außer-Kraft-Treten
§ 18. Vollziehungsmaßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an gesetzt werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmung folgt. Außenwirksame Vollziehungsmaßnahmen dürfen jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten der durchzuführenden Gesetzesbestimmung in Kraft gesetzt werden.
In- und Außer-Kraft-Treten
§ 18. (1) Vollziehungsmaßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an gesetzt werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmung folgt. Außenwirksame Vollziehungsmaßnahmen dürfen jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten der durchzuführenden Gesetzesbestimmung in Kraft gesetzt werden.
(2) Die §§ 6 und 19, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2003, treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
Übergangsrecht
§ 19. Verordnungen und Bescheide auf Grund des Bundesgesetzes vom 31. Mai 1967 über militärische Munitionslager, BGBl. Nr. 197, und des Munitionslagergesetzes, BGBl. Nr. 736/1995, gelten als auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen.
Vollziehung
§ 20. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
hinsichtlich der von den Gerichten anzuwendenden Bestimmungen der Bundesminister für Justiz und
hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Landesverteidigung.