Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Übertragung von Aufgaben nach § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2001-01-01
Status Aufgehoben · 2012-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2 Abs. 2, BGBl. II Nr. 66/2012.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2000, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2 Abs. 2, BGBl. II Nr. 66/2012.

§ 1. Die im § 5 Abs. 4 des Bundeshaushaltsgesetzes angeführten Aufgaben werden der Wasserstraßendirektion und dem Österreichischen Patentamt übertragen und diese zu anweisenden Organen im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes erklärt.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2 Abs. 2, BGBl. II Nr. 66/2012.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

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