Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Verleihung der Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“ und über die Schaffung des akademischen Grades „Master of Arts in Peace and Conflict Studies“, Lehrgang „Master of Arts in Peace and Conflict Studies“, Österreichisches Studienzentrum für Frieden und Konfliktlösung, Stadtschlaining/Burg, European University Center for Peace Studies

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2003-09-01
Status Aufgehoben · 2010-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 27 Abs. 1 und § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2002, wird verordnet:

§ 1. Das österreichische Studienzentrum für Frieden und Konfliktlösung, 7461 Stadtschlaining/Burg, ist berechtigt, den gemeinsam mit dem European University Center for Peace Studies durchgeführten Lehrgang „Master of Arts in Peace and Conflict Studies“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen.

§ 2. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Master of Arts in Peace and Conflict Studies“ hat den Absolventinnen und Absolventen dieses Lehrganges den akademischen Grad „Master of Arts in Peace and Conflict Studies“, abgekürzt „M.A. (Peace and Conflict Studies)“, zu verleihen.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. September 2003 in Kraft.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

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