Verordnung der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten über die Ausstellung von Lichtbildausweisen an Angehörige jener Personengruppen, die in Österreich Privilegien und Immunitäten genießen
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 84 des Fremdengesetzes 1997, BGBl. I Nr. 75, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2002, und § 7 des Bundesgesetzes über die Rechtsstellung von Einrichtungen der OSZE in Österreich, BGBl. Nr. 511/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 157/2002, wird verordnet:
§ 1. (1) Die Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten hat auf Antrag an Angehörige jener Personengruppen, die in Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages oder auf Grund des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, BGBl. Nr. 677/1977, in der jeweils geltenden Fassung, oder des Bundesgesetzes über die Rechtsstellung von Einrichtungen der OSZE in Österreich, BGBl. Nr. 511/1993, in der jeweils geltenden Fassung, Privilegien und Immunitäten genießen, einen Lichtbildausweis auszustellen, aus dem die Identität, die Staatsangehörigkeit und die Funktion des Inhabers zu ersehen sind.
(2) Der Lichtbildausweis ist befristet auf wenigstens drei Monate und auf höchstens zwei Jahre auszustellen. Die Gültigkeitsdauer ist auf dem Lichtbildausweis zu vermerken. Auf Antrag ist die Gültigkeitsdauer zu verlängern.
(3) Der Lichtbildausweis ist ungültig, wenn die Voraussetzungen für seine Ausstellung weggefallen sind oder die Gültigkeitsdauer abgelaufen ist. Ungültige Lichtbildausweise sind einzuziehen.
(4) Die Lichtbildausweise haben dem Muster in der Anlage zu entsprechen.
§ 2. (1) Lichtbildausweise werden in folgenden Kategorien ausgestellt:
in roter Farbe für Personen, die in Österreich Träger diplomatischer Privilegien und Immunitäten sind;
in oranger Farbe für Berufskonsuln;
in gelber Farbe für Honorarkonsuln;
in grüner Farbe für Angestellte oder Sachverständige internationaler Organisationen oder Einrichtungen;
in blauer Farbe für alle anderen Personen, die in Österreich nach den im § 1 genannten Vorschriften Privilegien und Immunitäten genießen;
in brauner Farbe für dienstliches Hauspersonal;
in grauer Farbe für private Hausangestellte aller in Österreich nach den im § 1 genannten Vorschriften privilegierten Arbeitgeber, denen die Anstellung dieser Personen vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zugestanden wurde.
(2) Sofern die Ausstellung auch für Fremde mit gültigem Aufenthaltstitel in Österreich oder österreichische Staatsbürger zulässig ist, ist der Ausweis zusätzlich mit einem besonderen Vermerk über das Vorliegen eines Aufenthaltstitels bzw. über den Umfang der Privilegien und Immunität zu versehen.
§ 3. (1) Auf die Ausstellung von Lichtbildausweisen für die im gemeinsamen Haushalt mit den im § 2 genannten Personen lebenden Familienangehörigen ist § 2 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt jedoch nicht
für Familienangehörige, die Fremde mit gültigem Aufenthaltstitel in Österreich oder österreichische Staatsbürger sind, sofern nicht andere österreichische Rechtsvorschriften die Ausstellung von Lichtbildausweisen für diese Personen vorsehen;
für Familienangehörige von Honorarkonsuln;
für Familienangehörige von privaten Hausangestellten.
(2) Familienangehörige im Sinne des Abs. 1 sind
der Ehegatte und die minderjährigen Kinder des Hauptberechtigten bzw. des Ehegatten;
die volljährigen unverheirateten Kinder (bis zum vollendeten
Lebensjahr, in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen Geschwister des unverheirateten, verwitweten oder geschiedenen Hauptberechtigten, der einen eigenen Haushalt führt, soweit sie in Österreich keine Erwerbstätigkeit ausüben.
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 2003 in Kraft.
(2) Die Verordnung des Bundesministers für Auswärtige Angelegenheiten über die Ausstellung von Lichtbildausweisen an Angehörige jener Personengruppen, die in Österreich Privilegien und Immunitäten genießen, BGBl. Nr. 378/1979, tritt mit Ablauf des 31. März 2003 außer Kraft.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.