Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über Kontrollmaßnahmen betreffend bestimmte Stoffe und deren Rückstände in Lebensmitteln tierischer Herkunft (Lebensmittel - Rückstandskontrollverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2003-04-01
Status Aufgehoben · 2006-03-13
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 15
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 10 Abs. 1 und 39 Abs. 8 des Lebensmittelgesetzes 1975 - LMG 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, und des Art. V des EU-Veterinärrechtsanpassungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 66/1998, geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird verordnet:

GELTUNGSBEREICH

§ 1. (1) Die Verordnung regelt Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter in der Anlage angeführter Stoffe und Rückstandsgruppen in Milch, Eiern und Honig.

(2) Bei allen personenbezogenen Formulierungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

§ 2. Gemäß dieser Verordnung ist/sind:

1.

"Nicht zugelassene Stoffe oder Erzeugnisse": Stoffe oder Erzeugnisse, deren Verabreichung an Tiere verboten ist.

2.

"Vorschriftswidrige Behandlung": Verwendung nicht zugelassener Stoffe oder Erzeugnisse oder Verwendung von zugelassenen Stoffen oder Erzeugnissen am Tier zu anderen als den dafür vorgesehenen Zwecken oder unter anderen als den dafür vorgesehenen Bedingungen.

3.

"Rückstand": Rückstand von pharmakologisch wirkenden Stoffen und deren Umwandlungsprodukten sowie von anderen Stoffen, die auf Lebensmittel tierischer Herkunft übergehen und für den Menschen gesundheitsschädlich sein können.

4.

"Herkunftsbetrieb": Betriebe, welche Tiere halten, die für die Gewinnung von Milch, Eiern oder Honig bestimmt sind.

5.

"Betriebseigenes Register" ("Stallbuch"): ein Protokollbuch, in welches Behandlungen und Wartezeiten einzutragen sind.

6.

"Wartezeit": Zeitraum zwischen der letzten Anwendung von Arzneimitteln an Tieren und dem Zeitpunkt bis zu dem diese Tiere zur Gewinnung von Milch, Eiern oder Honig nicht verwendet werden dürfen.

7.

"Betriebe zur Erstverarbeitung": Betriebe, in denen Produkte der Herkunftsbetriebe behandelt (ausgenommen Kühlung im Herkunftsbetrieb), verarbeitet, verpackt oder abgefüllt werden.

8.

"Erstverarbeitungsprodukte": Produkte, die in Betrieben zur Erstverarbeitung üblicherweise hergestellt werden.

EIGENKONTROLLE FÜR HERKUNFTSBETRIEBE

§ 3. (1) Für Herkunftsbetriebe, die Milch, Eier oder Honig in Verkehr bringen, gelten folgende Bestimmungen:

1.

Zur Gewinnung von Milch, Eiern oder Honig dürfen nur Tiere gehalten werden, die keiner vorschriftswidrigen Behandlung unterzogen worden sind; ausgenommen hievon sind vorschriftswidrig behandelte Tiere, die unter amtlicher Aufsicht stehen.

2.

Milch, Eier oder Honig dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie von Tieren stammen, die keiner vorschriftswidrigen Behandlung unterzogen worden sind.

3.

Milch, Eier oder Honig dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie von Tieren stammen, bei denen nach Verabreichung von zugelassenen Stoffen oder Erzeugnissen die vorgeschriebene Wartezeit eingehalten worden ist.

(2) Der Verfügungsberechtigte des Herkunftsbetriebes ist verpflichtet, Zeitpunkt und Art der Behandlung der Tiere in das betriebseigene Register einzutragen sowie sonstige Unterlagen beizufügen, sofern dies nicht bereits durch den Tierarzt erfolgt ist. Diese Aufzeichnungen sind fünf Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde (Landeshauptmann gemäß § 35 LMG 1975) auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. Er hat im Rahmen eines Eigenkontrollsystems durch diese Aufzeichnungen sowie durch geeignete Untersuchungen und Vorsichtsmaßnahmen für die Einhaltung der Bestimmungen gemäß Abs. 1 zu sorgen.

(3) Werden Milch, Eier oder Honig von jemand anderem als dem Verfügungsberechtigten des Herkunftsbetriebes an einen Betrieb zur Erstverarbeitung dieser Erzeugnisse abgegeben, so sind die Bestimmungen des Abs. 1 Z 2 und Z 3 von dieser Person zu erfüllen.

EIGENKONTROLLE FÜR VERARBEITUNGSBETRIEBE

§ 4. (1) Für Betriebe zur Erstverarbeitung von Milch, Eiern oder Honig gilt, dass diese Lebensmittel tierischer Herkunft nur dann übernommen werden dürfen - unabhängig davon, ob die Übernahme vom Tierhalter oder einer anderen natürlichen oder juristischen Person erfolgt - wenn eine schriftliche Bestätigung vorliegt, dass

1.

sie von Tieren stammen, die keiner vorschriftswidrigen Behandlung unterzogen worden sind;

2.

sie - auf Basis der Ergebnisse der Eigenkontrolle - keine Rückstände von nicht zugelassenen Stoffen oder Erzeugnissen enthalten;

3.

sie von Tieren stammen, bei denen nach Verabreichung von zugelassenen Stoffen oder Erzeugnissen die vorgeschriebene Wartezeit eingehalten worden ist;

4.

sie - auf Basis der Ergebnisse der Eigenkontrolle - keine Rückstände in Mengen aufweisen, welche die zulässigen Höchstmengen überschreiten.

(2) Der Verfügungsberechtigte des Verarbeitungsbetriebes hat im Rahmen eines Eigenkontrollsystems durch entsprechende Aufzeichnungen sowie durch geeignete Untersuchungen und Vorsichtsmaßnahmen sicherzustellen, dass die übernommenen Lebensmittel keine unzulässigen Rückstände enthalten.

AMTLICHE KONTROLLEN

§ 5. Zur Überwachung von Rückständen in Milch, Eiern oder Honig ist jährlich vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen ein Kontrollprogramm, basierend auf der Entscheidung 97/747/EG der Kommission vom 27. Oktober 1997 über Umfang und Häufigkeit der in der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgesehenen Probenahmen zum Zweck der Untersuchung in Bezug auf bestimmte Stoffe und ihre Rückstände in bestimmten tierischen Erzeugnissen (ABl. Nr. L 303 vom 6. November 1997), zu erstellen.

§ 6. Wird bei den Untersuchungen gemäß § 5 eine vorschriftswidrige Behandlung nachgewiesen oder Rückstandshöchstwerte von zugelassenen Stoffen oder Kontaminanten überschritten, so hat die zuständige Behörde (Landeshauptmann gemäß § 35 LMG 1975)

1.

die für die Einhaltung veterinärrechtlicher Bestimmungen zuständigen Behörden nachweislich zu verständigen,

2.

gemäß § 37 LMG 1975 die erforderlichen Ermittlungen und Kontrollen durchzuführen - insbesondere um die Ursachen für das Vorhandensein von Rückständen festzustellen - und

3.

hinsichtlich der betroffenen Charge gemäß den Bestimmungen des § 40 LMG 1975 vorzugehen.

§ 7. Wird auf Grund der Kontrollen in einem Herkunftsbetrieb eine vorschriftswidrige Behandlung nachgewiesen oder ergibt sich der begründete Verdacht einer vorschriftswidrigen Behandlung, ist/sind

1.

hinsichtlich der zur Milch- bzw. Eiproduktion bestimmten Tiere entsprechend den §§ 15, 16 und 17 der Rückstandskontrollverordnung, BGBl. II Nr. 426/1997, in der Fassung BGBl. II Nr. 254/2002 vorzugehen.

2.

hinsichtlich Honig entsprechend § 24 LMG 1975 mit der Schließung des Betriebes vorzugehen.

3.

sämtliche vorhandenen Primärerzeugnisse der betroffenen Tierart sowie sämtliche vorhandenen aus Primärerzeugnissen der betroffenen Tierart im Herkunftsbetrieb hergestellten Erstverarbeitungsprodukte gemäß den Bestimmungen des § 40 LMG 1975 vorläufig zu beschlagnahmen.

§ 8. Primärerzeugnisse aus gemäß § 24 LMG 1975 geschlossenen Betrieben oder gemäß § 15 der Rückstandskontrollverordnung, BGBl. II Nr. 426/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 254/2002 gesperrten Beständen dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.

§ 9. In den Fällen des § 7 sind repräsentative Probenziehungen durchzuführen, sofern veterinärrechtliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen. Diese Probenziehungen haben jede Charge der im Betrieb vorhandenen Primärerzeugnisse der betroffenen Tierart und der aus Primärerzeugnissen der betroffenen Tierart im Herkunftsbetrieb hergestellten Erstverarbeitungsprodukte zu umfassen.

§ 10. (1) Die Sperre gemäß § 7 Z 2 ist für jene Standorte oder Bienenvölker aufzuheben, für die auf Grund von Untersuchungen nachgewiesen wird, dass keine vorschriftswidrige Behandlung erfolgt ist.

(2) Die vorläufige Beschlagnahme gemäß § 7 Z 3 ist aufzuheben, wenn die Untersuchung der jeweiligen Charge keinen positiven Befund ergibt.

§ 11. Während eines zusätzlichen Zeitraumes von mindestens zwölf Monaten ist in den Fällen des § 7 der Betrieb verstärkt auf die festgestellten Rückstände hin zu kontrollieren.

§ 12. (1) Werden Rückstände von zugelassenen Stoffen oder Erzeugnissen oder von Kontaminanten in einer Menge festgestellt, die die Rückstandshöchstwerte überschreiten und ist es zum Schutz der menschlichen Gesundheit erforderlich, ist

1.

hinsichtlich der zur Milch- bzw. Eiproduktion bestimmten Tiere entsprechend § 18 der Rückstandskontrollverordnung, BGBl. II Nr. 426/1997, in der Fassung BGBl. II Nr. 254/2002 und

2.

hinsichtlich Honig entsprechend § 24 LMG 1975

(2) Weisen Produkte eines Herkunftsbetriebs oder eines Betriebs zur Erstverarbeitung von Primärerzeugnissen tierischer Herkunft wiederholt Überschreitungen von Rückstandshöchstwerten auf, so sind während mindestens sechs Monaten verstärkte Kontrollen im betreffenden Betrieb durchzuführen, wobei hinsichtlich der beprobten Chargen gemäß den Bestimmungen des § 40 LMG 1975 mit vorläufiger Beschlagnahme vorzugehen ist. Die Beschlagnahme ist bei Vorliegen eines negativen Untersuchungsergebnisses aufzuheben.

§ 13. Die Bestimmungen der §§ 6 bis 12 sind auch für sonstige amtliche Kontrollen im Rahmen des jährlichen Revisions- und Probenplans gemäß LMG 1975 anzuwenden.

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 14. (1) Die Verordnung tritt, ausgenommen die §§ 3 und 4, mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Die §§ 3 und 4 treten drei Monate nach dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

§ 15. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 96/23/EG, ABl. Nr. L 125 vom 23. Mai 1996, in österreichisches Recht umgesetzt.

Anlage

Gruppe A - Stoffe mit anaboler Wirkung und nicht zugelassene Stoffe

1.

Stilbene, Stilbenderivate, ihre Salze und Ester

2.

Thyreostatika

3.

Steroide

4.

Resorcylsäure-Lactone (einschließlich Zeranol)

5.

Beta-Agonisten

6.

Stoffe des Anhangs IV der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 in der jeweils geltenden Fassung

Gruppe B - Tierarzneimittel (einschließlich nicht registrierter Stoffe, die zu tiermedizinischen Zwecken verwendet werden können) und Kontaminanten

1.

Stoffe mit antibakterieller Wirkung, einschließlich Sulfonamide und Quinolone

2.

Sonstige Tierarzneimittel

a)

Anthelmintika

b)

Kokzidiostatika, einschließlich Nitroimidazole

c)

Carbamate und Pyrethroide

d)

Beruhigungsmittel

e)

Nicht steroidale entzündungshemmende Mittel

f)

Sonstige Stoffe mit pharmakologischer Wirkung

3.

Andere Stoffe und Umweltkontaminanten

a)

Organische Chlorverbindungen, einschließlich PCB

b)

Organische Phosphorverbindungen

c)

Chemische Elemente

d)

Mykotoxine

e)

Farbstoffe

f)

Sonstige

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