Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Staatsprüfung für den leitenden Forstdienst (Forstliche Staatsprüfungsverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 106 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2002, wird verordnet:
§ 1. (1) Die Staatsprüfungen für den leitenden Forstdienst (im Folgenden kurz Prüfung genannt) sind alljährlich mindestens einmal als
Staatsprüfung für den höheren Forstdienst und
Staatsprüfung für den Försterdienst
(2) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist bis spätestens 1. März beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einzubringen. Die fristgerechte Antragstellung begründet im Fall der Zulassung einen Rechtsanspruch auf die Ablegung der Prüfung im selben Kalenderjahr. Dem schriftlichen Antrag sind anzuschließen:
eine Beschreibung des Lebenslaufes,
der Nachweis der vorgeschriebenen Ausbildung gemäß § 105 Abs. 1 Z 1 oder 2 des Forstgesetzes 1975,
der Nachweis der mindestens zweijährigen praktischen Tätigkeit gemäß § 106 Abs. 3 Z 2 des Forstgesetzes 1975 und
das Themenbuch.
(3) Endet die Mindestdauer der praktischen Tätigkeit des Prüfungswerbers nach dem 1. März, ist dem Antrag der Nachweis der teilweise geleisteten praktischen Tätigkeit anzuschließen. Die Vollendung der vorgeschriebenen praktischen Tätigkeit ist bis spätestens 15. Juli nachzuweisen.
(4) Im Themenbuch hat sich der Prüfungswerber, anknüpfend an seine bei der bisherigen Berufsausübung im Sinne des § 106 Abs. 3 Z 2 des Forstgesetzes 1975 gewonnenen Wahrnehmungen und Erfahrungen, mit selbstgewählten forstfachlichen oder forstbetrieblichen Themen, die mindestens je eine Fragestellung aus den in der Anlage 1 angeführten vier Gegenstandsgruppen beinhalten sollen, kritisch und fachlich argumentiert auseinander zu setzen.
§ 2. (1) Über den Antrag auf Zulassung zur Prüfung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid abzusprechen (Zulassungsbescheid).
(2) Die zur Prüfung zugelassenen Prüfungswerber sind spätestens vier Wochen vor dem angesetzten Prüfungstermin unter Angabe von Ort und Beginn der Prüfung zu laden.
(3) Vor Beginn der Prüfung hat der Prüfungswerber dem Vorsitzenden den Nachweis der Identität zu erbringen und den Zulassungsbescheid vorzulegen.
§ 3. (1) Beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist eine Staatsprüfungskommission für den höheren Forstdienst und eine Staatsprüfungskommission für den Försterdienst einzurichten. Vorsitzender der Staatsprüfungskommissionen ist jeweils der Leiter der Forstsektion des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder der von ihm namhaft gemachte Stellvertreter.
(2) Für die Staatsprüfung für den höheren Forstdienst sind auf die Dauer von fünf Jahren zwölf Forstwirte und vier rechtskundige Personen als Prüfungskommissäre zu bestellen.
(3) Für die Staatsprüfung für den Försterdienst sind auf die Dauer von fünf Jahren zehn Forstwirte, fünf Förster und vier rechtskundige Personen als Prüfungskommissäre zu bestellen.
(4) Die Einberufung der Prüfungskommissäre für die jeweilige Prüfung obliegt dem Vorsitzenden.
(5) Zu prüfen ist jeweils in einem Prüfungssenat unter der Leitung des Vorsitzenden oder seines Vertreters von diesem und vier weiteren Prüfungskommissären, von denen
bei der Staatsprüfung für den höheren Forstdienst drei Forstwirte und einer rechtskundig und
bei der Staatsprüfung für den Försterdienst zwei Forstwirte, einer Förster und einer rechtskundig
(6) Von den jeweils einberufenen drei forstlichen Prüfungskommissären muss wenigstens einer als leitendes Forstorgan tätig oder tätig gewesen sein, die übrigen müssen über eine mindestens zehnjährige, nach Ablegung ihrer Staatsprüfung erworbene, einschlägige Berufserfahrung verfügen. Wenn es die Zahl der Kandidaten erfordert, können auch zwei Prüfungssenate unter der Leitung eines Vorsitzenden die Prüfung abhalten.
§ 4. (1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
(2) Die Prüfung hat die in der Anlage 1 näher umschriebenen Prüfungsgegenstandsgruppen zu umfassen. Bei der Durchführung der Prüfung ist auf den unterschiedlichen Ausbildungsgang der Prüfungswerber (§ 1 Abs. 2 Z 2 und 3) Bedacht zu nehmen.
§ 5. (1) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und hat je eine Themenstellung aus den vier Prüfungsgegenstandsgruppen zu beinhalten. Eine sich aus der Art der Themenstellung ergebende Kombination von Prüfungsgegenstandsgruppen ist zulässig. Jeder Prüfungskommissär hat Themenstellungen vorzubereiten. Auf Grund dieser hat der Vorsitzende unter Befassung des Prüfungssenates die Klausurthemen zu formulieren.
(2) Der Vorsitzende hat das jeweilige Klausurthema vor dessen Ausarbeitung zu verlesen und für die Ausarbeitung eine bestimmte Zeit, die vier Stunden nicht überschreiten darf, festzusetzen.
(3) Die schriftliche Prüfung hat der mündlichen voranzugehen. Sie ist unter Aufsicht einer vom Vorsitzenden bestimmten Aufsichtsperson (Aufsichtsorgan) durchzuführen; die tägliche Prüfungsdauer darf acht Stunden nicht überschreiten.
(4) Für die schriftliche Prüfung dürfen nur besonders gekennzeichnetes Papier, das der Prüfungskandidat unmittelbar nach der Ausgabe mit seinem Namen zu versehen hat, und nur vom Prüfungssenat jeweils zugelassene Arbeitsbehelfe verwendet werden.
(5) Bei Durchführung der schriftlichen Prüfung hat das Aufsichtsorgan die Plätze der Prüfungskandidaten so anzuordnen, dass die Möglichkeit gegenseitiger Hilfeleistung tunlichst ausgeschlossen ist.
(6) Den Prüfungskandidaten ist die gegenseitige Unterstützung bei der Ausarbeitung der Klausurthemen untersagt.
(7) Verstößt ein Prüfungskandidat gegen die Bestimmungen der Abs. 4 oder 6, so hat ihn das Aufsichtsorgan zu verwarnen; im Wiederholungsfalle hat es die schriftliche Arbeit einzuziehen und diese dem Vorsitzenden auszufolgen. Die eingezogene Arbeit gilt als nicht bestanden.
(8) Die Prüfungskandidaten sind vor Beginn der schriftlichen Prüfung auf die Folgen der Verwendung unerlaubter Hilfen und Hilfsmittel gemäß Abs. 4 und 6 ausdrücklich hinzuweisen.
(9) Jeder Prüfungskandidat hat die schriftliche Arbeit nach ihrer Beendigung einschließlich des zur Verfügung gestellten besonders gekennzeichneten Papiers abzugeben und den Prüfungsraum zu verlassen. Mit Ablauf der für die Ausarbeitung der schriftlichen Arbeit festgesetzten Zeit sind auch die bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossenen Arbeiten abzugeben.
(10) Der Prüfungskandidat hat seine schriftliche Arbeit mit seiner Unterschrift zu versehen.
§ 6. (1) Die mündliche Prüfung ist sowohl im Wald als auch im geschlossenen Raum abzuhalten.
(2) Die Dauer der mündlichen Prüfung im Wald darf zwei Stunden, jene im geschlossenen Raum eineinhalb Stunden je Prüfungskandidat nicht überschreiten.
(3) Die mündliche Prüfung im Wald ist in dem vom Vorsitzenden bestimmten Waldgebiet abzuhalten.
(4) Wird die Prüfung in Form von Einzelprüfungen abgehalten, darf vom jeweiligen Prüfungskommissär zur selben Zeit nur ein Prüfungskandidat geprüft werden. Die Reihenfolge, in der die Prüfungskandidaten zur mündlichen Prüfung aufgerufen werden, hat der Vorsitzende zu bestimmen.
(5) Der Prüfungssenat hat vorzusorgen, dass der Prüfungskandidat tunlichst aus dem gesamten Prüfungsstoff befragt wird, wobei insbesondere auf den unterschiedlichen Ausbildungsgang der Prüfungswerber (§ 1 Abs. 2 Z 2 und 3) Bedacht zu nehmen ist.
§ 7. (1) Nach Abschluss der Prüfung (§§ 5 und 6) hat der Prüfungssenat die Leistungen der Prüfungskandidaten auf Grund der von den Prüfungskommissären geführten Aufzeichnungen in nichtöffentlicher Sitzung zu beurteilen.
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungskandidat in allen Gegenstandsgruppen entsprochen hat.
(3) Die Entscheidung der Prüfungskommission hat auf "mit Auszeichnung befähigt", "sehr befähigt", "befähigt" oder "nicht befähigt" zu lauten.
(4) Die Gesamtbeurteilung "mit Auszeichnung befähigt" kann nur mit Stimmeneinhelligkeit der Prüfungskommissäre zuerkannt werden, wenn der Prüfungskandidat in mindestens drei Gegenstandsgruppen als "mit Auszeichnung befähigt" beurteilt wurde.
(5) Die Gesamtbeurteilung "sehr befähigt" kann nur mit Stimmeneinhelligkeit der Prüfungskommissäre zuerkannt werden, wenn der Prüfungskandidat in mindestens drei Gegenstandsgruppen als zumindest "sehr befähigt" beurteilt wurde.
(6) Der Vorsitzende hat die Entscheidung des Prüfungssenates in Anwesenheit aller Mitglieder öffentlich bekannt zu geben.
(7) Hat der Prüfungskandidat nur in einer Gegenstandsgruppe nicht entsprochen und wird die Einzelprüfung spätestens zum übernächsten Prüfungstermin wiederholt, so beschränkt sich diese auf die betreffende Gegenstandsgruppe, in der nicht entsprochen wurde. In allen anderen Fällen erstreckt sich die Wiederholungsprüfung auf die ganze Prüfung. Eine Prüfung kann nur zweimal wiederholt werden.
§ 8. (1) Prüfungskandidaten, die während der schriftlichen Prüfung von der Prüfung zurücktreten oder an der Fortsetzung der schriftlichen Prüfung verhindert sind, sind so zu behandeln, als ob sie zur Prüfung nicht angetreten wären.
(2) Ist ein Prüfungskandidat nach Abschluss der schriftlichen Prüfung aus schwerwiegenden persönlichen Gründen an der Ablegung der mündlichen Prüfung oder von Teilen derselben verhindert, ist die schriftliche Prüfung zu bewerten. Die mündliche Prüfung ist spätestens zum übernächsten Prüfungstermin nachzuholen. Ist ein Prüfungskandidat jedoch nur vorübergehend verhindert, ist ihm nach Möglichkeit Gelegenheit zur Fortsetzung der mündlichen Prüfung, erforderlichenfalls unter neuer Aufgabenstellung, zu geben.
(3) Tritt ein Prüfungskandidat nach Abschluss der schriftlichen Prüfung von der Prüfung zurück, gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden.
§ 9. (1) Der Prüfungssenat hat Prüfungskandidaten, die die Prüfung bestanden haben, ein Zeugnis gemäß Anlage 2 oder 3 auszustellen. Das Zeugnis hat den Tag anzuführen, mit dem die Prüfung abgeschlossen wurde, sowie die Gesamtbeurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten zu enthalten und muss vom Vorsitzenden und den Mitgliedern des Prüfungssenates unterfertigt sein.
(2) Der Vorsitzende hat Prüfungskandidaten, die die Prüfung nicht bestanden haben, schriftlich hievon in Kenntnis zu setzen, wobei die negativ beurteilten Gegenstandsgruppen anzuführen sind.
(3) Im Zeugnis über die mit Erfolg abgelegte Wiederholungsprüfung (§ 7 Abs. 7) darf die Tatsache der Wiederholung der Prüfung nicht ersichtlich gemacht werden. Als Prüfungstag ist im Zeugnis über die bestandene ganze Prüfung der Tag einzutragen, mit dem die Wiederholungsprüfung abgeschlossen wurde.
§ 10. (1) Über den gesamten Prüfungsvorgang ist eine Niederschrift abzufassen, in der der Verlauf der Prüfung, etwaige besondere Vorkommnisse, eine Übersicht über die von den Mitgliedern des Prüfungssenates den Prüfungskandidaten aus den einzelnen Gegenstandsgruppen erteilte Bewertung und das Endergebnis der Prüfung festzuhalten sind.
(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden zu unterfertigen und sodann von diesem unter Anschluss der Prüfungsarbeiten und sonstiger Geschäftsstücke beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu hinterlegen.
§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 2003 in Kraft.
(2) Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 19. April 1989 über die Staatsprüfung von Forstorganen (Forstliche Staatsprüfungsverordnung), BGBl. Nr. 221/1989, tritt mit Ablauf des 31. März 2003 außer Kraft.
(3) Anträge auf Zulassung zur Prüfung bzw. Zulassungen zur Prüfung nach den bisher geltenden Bestimmungen gelten, sofern die Prüfungen noch nicht begonnen haben, als Anträge bzw. Zulassungen im Sinne dieser Verordnung.
Anlage 1
Prüfungsgegenstandsgruppen gemäß § 4 Abs. 2 sind:
Gegenstandsgruppe - Ökologie und Forstliche Planung:
Waldbau einschließlich Forstökologie
Waldhygiene und Forstschutz
Natur- und Landschaftsschutz
Forsteinrichtung
Jagd und Fischerei
Gegenstandsgruppe - Forsttechnik:
Arbeitsplanung und -technik einschließlich Unfallverhütung und Erste Hilfe
Forstnutzung mit besonderer Berücksichtigung der Bringung, einschließlich forstliche Nebennutzung
Forstliches Bauwesen, forstliche Maschinen
Maßnahmen zum Schutz vor Wildbächen und Lawinen
Grundzüge der Vorschriften über Wildbach- und Lawinenverbauung
Forstliche Raumplanung
Gegenstandsgruppe - Betriebswirtschaft und Betriebsorganisation:
Betriebsorganisation, Buchführung, Kostenrechnung
Steuern und Tarife
Holzsortierung und -vermarktung
Waldbewertung
Forstorganisation
Gegenstandsgruppe - Recht:
Forstrecht
Jagd- und Fischereirecht
Forstlich wichtige Inhalte des Landwirtschaftsrechtes, sowie des Wasser-, Naturschutz-, Bodenreform-, Kulturflächenschutz- und Pflanzenschutzrechtes; Rechtsvorschriften zur Verringerung von Umweltbelastungen
Forstlich wichtige Inhalte des Grundverkehrs-, Vermessungs- und Grundbuchs- sowie des Straßen-, Straßenverkehrs-, Raumplanungs- und Baurechtes
Forstlich wichtige Inhalte des Privatrechtes über Personen, Vertretung und Bevollmächtigung, über Besitz und Eigentum, Grundstücksgrenzen, Dienstbarkeiten, Bestand- und Werkverträge, Schadenersatz, Verjährung und Ersitzung sowie des Privat- und Handelsrechtes über Kaufverträge, besonders über den Holzverkauf (einschließlich der Österreichischen Holzhandelsusancen), und des Privat- und Verwaltungsrechtes über Dienstverträge und Arbeitsrecht sowie des Sozialversicherungsrechtes
Forstlich wichtige Inhalte des Abgabenrechtes auf den Gebieten der Einkommen- und Umsatzsteuer, der Einheitsbewertung, der Gebühren und der Erbschafts- und Schenkungs- sowie der Grunderwerbsteuer
Grundzüge des Bundes-Verfassungsrechtes über Zuständigkeitsverteilung, Gesetzgebung, Vollziehung und Garantien der Verfassung und Verwaltung, der Behördenorganisation (allgemeine staatliche Verwaltung, Agrarbehörden, Finanzverwaltung, Gerichte) und des Verwaltungsverfahrensrechtes an Hand des AVG (mit Kenntnis der Anwendungsbereiche des Agrarverfahrensgesetzes und der Abgabenordnungen)
Anlage 2
STAATSPRÜFUNGSKOMMISSION FÜR DEN HÖHEREN FORSTDIENST BEIM
BUNDESMINISTERIUM FÜR LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT,
UMWELT UND WASSERWIRTSCHAFT
ZEUGNIS
über die Staatsprüfung für den leitenden Forstdienst
....................................................................
geboren am .................. in ...................................
hat die Staatsprüfung für den höheren Forstdienst gemäß § 106 des
Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, in der Fassung BGBl. I
Nr. 65/2002, und der hiezu erlassenen Forstlichen
Staatsprüfungsverordnung, BGBl. II Nr. 202/2003, am ................
vor der Staatsprüfungskommission abgelegt und wurde für den
genannten Dienst als .......................... befähigt erklärt.
....................., am ................ 20..
Der Vorsitzende
...............................................
Die Mitglieder des Prüfungssenates
Anlage 3
STAATSPRÜFUNGSKOMMISSION FÜR DEN FÖRSTERDIENST BEIM
BUNDESMINISTERIUM FÜR LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT,
UMWELT UND WASSERWIRTSCHAFT
ZEUGNIS
über die Staatsprüfung für den leitenden Forstdienst
....................................................................
geboren am .................. in ...................................
hat die Staatsprüfung für den Försterdienst gemäß § 106 des
Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, in der Fassung BGBl. I
Nr. 65/2002, und der hiezu erlassenen Forstlichen
Staatsprüfungsverordnung, BGBl. II Nr. 202/2003, am ................
vor der Staatsprüfungskommission abgelegt und wurde für den
genannten Dienst als .......................... befähigt erklärt.
....................., am ................ 20..
Der Vorsitzende
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