Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit für die kurzfristige Beschäftigung ausländischer Erntehelfer in der Landwirtschaft

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2003-04-05
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 2003-11-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5 Abs. 1 Z 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2002, wird verordnet:

§ 1. Für den Wirtschaftszweig Landwirtschaft wird ein Kontingent in der Höhe von 6 295 für die kurzfristige Beschäftigung von ausländischen Erntehelfern festgelegt, das auf die nachstehenden

Bundesländer wie folgt aufgeteilt wird:

Burgenland: .......................... 1 500

Kärnten: ............................. 30

Niederösterreich: .................... 2 100

Oberösterreich: ...................... 300

Steiermark: .......................... 2 130

Tirol: ............................... 120

Vorarlberg: .......................... 45

Wien: ................................ 70

§ 2. Im Rahmen der genannten Kontingente dürfen Beschäftigungsbewilligungen während des gesamten zeitlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung erteilt werden. Ihre Geltungsdauer darf sechs Wochen nicht überschreiten und nicht nach dem 30. November 2003 enden.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. November 2003 außer Kraft.

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