Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über den Bau, den Betrieb und die Organisation von Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung 2003 - EisbVO 2003)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2003-03-15
Status Aufgehoben · 2008-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 28
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 19 Abs. 4 und 21 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/2002, wird verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 19 Abs. 4 und 21 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/2002, wird verordnet:

Abkürzung

EisbVO 2003

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 19 Abs. 4 und 21 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/2002, wird verordnet:

1.

Hauptstück

Allgemeines

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für Eisenbahnunternehmen auf Haupt- und Nebenbahnen im Sinne des § 4 Abs. 1 und 2 des Eisenbahngesetzes 1957.

Allgemeine Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung gelten als

1.

Bau: der Neubau, die Änderung und die Instandhaltung von Eisenbahnanlagen und Fahrbetriebsmitteln.

2.

Betrieb: die Gesamtheit aller Handlungen und Vorgänge, die der Beförderung von Personen und Gütern durch Bewegung der Fahrbetriebsmittel dienen oder diese zumindest unmittelbar vorbereiten, sichern oder abschließen, einschließlich der Ausbildung der Betriebsbediensteten.

3.

Verkehr: die Gesamtheit aller Handlungen und Vorgänge, die sich unmittelbar auf die Fahrgäste oder den Transportgegenstand beziehen, insbesondere hinsichtlich der Art der Beförderung durch das Transportmittel oder die Verladung.

4.

Fahrbetrieb: das Einstellen und Sichern der Fahrwege, das Abfertigen, Begleiten und Führen der Züge sowie das Verschieben.

5.

Betriebsbedienstete: Bedienstete, die ständig, vorübergehend oder vertretungsweise

a)

im Fahrbetrieb (Fahrbedienstete),

b)

bei der Steuerung und Überwachung des Betriebsablaufes oder

c)

als Leitende oder Aufsichtsführende über Bedienstete gemäß lit. a und b

6.

Betriebsanlagen: alle unmittelbar dem Betrieb dienenden Eisenbahnanlagen (§ 10 Eisenbahngesetz 1957), insbesondere die bau-, maschinen- und elektrotechnischen Anlagen für den Fahrbetrieb, einschließlich der Hilfsbauwerke, und sonstige Anlagen, die den Zu- und Abgang sowie das Be- und Entladen ermöglichen.

Grundsätze

§ 3. Betriebsanlagen und Fahrbetriebsmittel müssen so beschaffen sein, dass sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Diese Anforderungen gelten als erfüllt, wenn Betriebsanlagen und Fahrbetriebsmittel gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung und den von der Behörde erteilten Genehmigungen gebaut sind und betrieben werden.

Allgemeine Anforderungen an den Bau

§ 4. (1) Betriebsanlagen und Fahrbetriebsmittel müssen so gebaut sein, dass ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder vermeidbar gefährdet. Sie müssen insbesondere so gebaut sein, dass

1.

die im Betrieb auftretenden Beanspruchungen mechanischer, elektrischer und thermischer Art ohne Betriebsgefährdung aufgenommen werden können,

2.

gefährdende Teile und Einrichtungen nicht unabsichtlich berührt werden können,

3.

die Entstehung und Ausbreitung von Bränden durch vorbeugende Maßnahmen erschwert werden und im Brandfall die Möglichkeit zur Rettung von Personen sowie zur Brandbekämpfung besteht,

4.

bei Gleichstrombahnen mit Energieübertragung über Fahrschienen nachteilige Wirkungen der Streustromkorrosion gering sind,

5.

Bauteile und Einrichtungen gegen äußere Einwirkungen geschützt sind, soweit es für die Sicherheit und Ordnung des Betriebes erforderlich ist,

6.

das Bestehenbleiben zu hoher Berührungsspannungen durch Schutzmaßnahmen verhindert wird und

7.

durch elektrische Beeinflussungen die Betriebssicherheit nicht beeinträchtigt werden kann.

(2) Einrichtungen in Betriebsanlagen und Fahrbetriebsmitteln, die für die Benützung oder Betätigung durch Fahrgäste bestimmt sind, müssen gut erkennbar sowie leicht erreichbar und bedienbar sein. Ihre Handhabung muss leicht erfassbar sein. Fehlbedienungen dürfen zu keiner Betriebsgefährdung führen.

(3) Bei Betriebsanlagen und Fahrbetriebsmitteln müssen Maßnahmen getroffen sein, die eine vermeidbare Betriebsgefährdung als Folge unbefugten Betätigens verhindern.

(4) Ausfälle und Störungen von selbsttätig wirkenden Einrichtungen in Betriebsanlagen und Fahrbetriebsmitteln müssen besetzten Stellen in betriebsnotwendigem Umfang angezeigt werden.

(5) Zu den baulichen Anforderungen gehören auch Maßnahmen, die behinderten, älteren oder gebrechlichen Personen, werdenden Müttern, Kindern und Fahrgästen mit kleinen Kindern die Benützung der Betriebsanlagen und Fahrbetriebsmittel barrierefrei ermöglichen oder erleichtern. Einrichtungen für diese Personen sind durch Hinweise zu kennzeichnen.

(6) Im Bauentwurf sind die dem Bau und Betrieb zugrunde liegenden technischen Richtlinien, Regelwerke, Standards oder Normen festzulegen. Diese Festlegung ist zu begründen, wenn von den bisher herangezogenen Grundlagen abgewichen wird.

(7) Die Teilsysteme des österreichischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems müssen den grundlegenden Anforderungen anhand nachstehender technischer Spezifikationen für die Interoperabilität entsprechen:

1.

Entscheidung 2002/730/EG über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems “Instandhaltung” des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 96/48/EG, ABl. Nr. L 245 vom 12. September 2002 S 1 in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. 275 vom 11. Oktober 2002 S 1,

2.

Entscheidung 2002/731/EG über die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität des Teilsystems “Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung” des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 96/48/EG, ABl. Nr. L 245 vom 12. September 2002 S 37 in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. 275 vom 11. Oktober 2002 S 3,

3.

Entscheidung 2002/732/EG über die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität des Teilsystems “Infrastruktur” des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 96/48/EG, ABl. Nr. L 245 vom 12. September 2002 S 143 in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. 275 vom 11. Oktober 2002 S 5,

4.

Entscheidung 2002/733/EG über die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität des Teilsystems “Energie” des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 96/48/EG, ABl. Nr. L 245 vom 12. September 2002 S 280 in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. 275 vom 11. Oktober 2002 S 8,

5.

Entscheidung 2002/735/EG über die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität des Teilsystems “Fahrzeuge” des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 96/48/EG, ABl. Nr. L 245 vom 12. September 2002 S 402 in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. 275 vom 11. Oktober 2002 S 13.

Allgemeine Anforderungen an den Bau

§ 4. (1) Betriebsanlagen und Fahrbetriebsmittel müssen so gebaut sein, dass ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder vermeidbar gefährdet. Sie müssen insbesondere so gebaut sein, dass

1.

die im Betrieb auftretenden Beanspruchungen mechanischer, elektrischer und thermischer Art ohne Betriebsgefährdung aufgenommen werden können,

2.

gefährdende Teile und Einrichtungen nicht unabsichtlich berührt werden können,

3.

die Entstehung und Ausbreitung von Bränden durch vorbeugende Maßnahmen erschwert werden und im Brandfall die Möglichkeit zur Rettung von Personen sowie zur Brandbekämpfung besteht,

4.

bei Gleichstrombahnen mit Energieübertragung über Fahrschienen nachteilige Wirkungen der Streustromkorrosion gering sind,

5.

Bauteile und Einrichtungen gegen äußere Einwirkungen geschützt sind, soweit es für die Sicherheit und Ordnung des Betriebes erforderlich ist,

6.

das Bestehenbleiben zu hoher Berührungsspannungen durch Schutzmaßnahmen verhindert wird und

7.

durch elektrische Beeinflussungen die Betriebssicherheit nicht beeinträchtigt werden kann.

(2) Einrichtungen in Betriebsanlagen und Fahrbetriebsmitteln, die für die Benützung oder Betätigung durch Fahrgäste bestimmt sind, müssen gut erkennbar sowie leicht erreichbar und bedienbar sein. Ihre Handhabung muss leicht erfassbar sein. Fehlbedienungen dürfen zu keiner Betriebsgefährdung führen.

(3) Bei Betriebsanlagen und Fahrbetriebsmitteln müssen Maßnahmen getroffen sein, die eine vermeidbare Betriebsgefährdung als Folge unbefugten Betätigens verhindern.

(4) Ausfälle und Störungen von selbsttätig wirkenden Einrichtungen in Betriebsanlagen und Fahrbetriebsmitteln müssen besetzten Stellen in betriebsnotwendigem Umfang angezeigt werden.

(5) Zu den baulichen Anforderungen gehören auch Maßnahmen, die behinderten, älteren oder gebrechlichen Personen, werdenden Müttern, Kindern und Fahrgästen mit kleinen Kindern die Benützung der Betriebsanlagen und Fahrbetriebsmittel barrierefrei ermöglichen oder erleichtern. Einrichtungen für diese Personen sind durch Hinweise zu kennzeichnen.

(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 104/2005)

(7) Die Teilsysteme des österreichischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems müssen den grundlegenden Anforderungen anhand nachstehender technischer Spezifikationen für die Interoperabilität entsprechen:

1.

Entscheidung 2002/730/EG über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems “Instandhaltung” des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 96/48/EG, ABl. Nr. L 245 vom 12. September 2002 S 1 in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. 275 vom 11. Oktober 2002 S 1,

2.

Entscheidung 2002/731/EG über die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität des Teilsystems “Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung” des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 96/48/EG, ABl. Nr. L 245 vom 12. September 2002 S 37 in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. 275 vom 11. Oktober 2002 S 3,

3.

Entscheidung 2002/732/EG über die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität des Teilsystems “Infrastruktur” des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 96/48/EG, ABl. Nr. L 245 vom 12. September 2002 S 143 in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. 275 vom 11. Oktober 2002 S 5,

4.

Entscheidung 2002/733/EG über die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität des Teilsystems “Energie” des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 96/48/EG, ABl. Nr. L 245 vom 12. September 2002 S 280 in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. 275 vom 11. Oktober 2002 S 8,

5.

Entscheidung 2002/735/EG über die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität des Teilsystems “Fahrzeuge” des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 96/48/EG, ABl. Nr. L 245 vom 12. September 2002 S 402 in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. 275 vom 11. Oktober 2002 S 13.

Allgemeine Anforderungen an den Betrieb

§ 5. (1) Betriebsbedienstete sind in der für einen sicheren und ordnungsgemäßen Betrieb erforderlichen Anzahl einzusetzen.

(2) Es dürfen nur geeignete Betriebsbedienstete eingesetzt werden.

(3) Treten an Betriebsanlagen oder Fahrbetriebsmitteln während des Betriebes Mängel auf, die die Betriebssicherheit beeinträchtigen können, sind diese Betriebsanlagen oder Fahrbetriebsmittel ganz oder teilweise außer Betrieb zu nehmen und erforderlichenfalls zu sichern.

(4) Den Betrieb gefährdende oder störende Umstände sind der zuständigen Betriebsstelle unverzüglich zu melden, sofern sie dieser nicht durch selbsttätige Einrichtungen angezeigt werden.

(5) Das Eisenbahnunternehmen hat durch betriebliche Vorkehrungen dafür zu sorgen, dass Betriebsstörungen zügig beseitigt werden und dass bei Unfällen und Bränden unverzüglich Hilfe geleistet wird.

(6) Die Teilsysteme des österreichischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems müssen die grundlegenden Anforderungen anhand der Entscheidung 2002/734/EG über die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität des Teilsystems “Betrieb” des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 96/48/EG, ABl. Nr. L 245 vom 12. September 2002 S 370 in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. 275 vom 11. Oktober 2002 S 11, erfüllen.

2.

Hauptstück

Betriebsleitung

1.

Abschnitt

Eisenbahnunternehmen

Allgemeine Pflichten des Eisenbahnunternehmens

§ 6. (1) Das Eisenbahnunternehmen ist verpflichtet, bei der Auswahl, Verwendung und Beaufsichtigung der Betriebsbediensteten jene Sorgfalt anzuwenden, die eine sichere und ordnungsgemäße Betriebsführung gewährleistet.

(2) Das Eisenbahnunternehmen hat sicherzustellen, dass der verantwortliche Betriebsleiter und dessen Stellvertreter die ihnen obliegenden Aufgaben (§§ 9 bis 11) ordnungsgemäß erfüllen können und hat dazu ausreichende personelle, finanzielle, technische und sonst notwendige Ressourcen und Informationen zur Verfügung zu stellen sowie für deren Verantwortungsbereich eine Vermögensschadenshaftpflicht- und eine Rechtsschutzversicherung zugunsten des verantwortlichen Betriebsleiters und dessen Stellvertreter mit ausreichender Deckung abzuschließen. Insbesondere ist durch betriebliche und organisatorische Vorkehrungen zu gewährleisten, dass der verantwortliche Betriebsleiter und dessen Stellvertreter

1.

in der Erfüllung ihrer Aufgaben keinen Weisungen unterliegen,

2.

allen Betriebsbediensteten in Angelegenheiten, die die Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes oder des Eisenbahnverkehrs berühren, Weisungen erteilen können,

3.

die zur Vertretung des Eisenbahnunternehmens nach außen Berufenen jederzeit und unmittelbar über Umstände informieren können, die auf die Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes und des Eisenbahnverkehrs Auswirkungen haben können und

4.

wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben weder finanziell noch in anderer Weise benachteiligt werden,

5.

sich die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Weiterbildung aneignen können.

(3) Eisenbahnunternehmen, die sowohl Eisenbahninfrastrukturunternehmen als auch Eisenbahnverkehrsunternehmen sind (integrierte Eisenbahnunternehmen), haben einen verantwortlichen Betriebsleiter zu bestellen, der für beide Bereiche verantwortlich ist.

(4) Bei Entscheidungen des Eisenbahnunternehmens, die die Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes und des Eisenbahnverkehrs beeinflussen können, ist der verantwortliche Betriebsleiter anzuhören. Dies gilt insbesondere bei

1.

Planung und Bau von Betriebsanlagen,

2.

Planung, Beschaffung und Bau von Fahrbetriebsmitteln,

3.

Erstellung oder Änderung

a)

von Dienstvorschriften und Dienstanweisungen,

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