Verordnung des Vorsitzenden der Volksanwaltschaft über die Übertragung von Buchhaltungsaufgaben
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2002 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
§ 1. Die im § 7 des Bundeshaushaltsgesetzes angeführten Buchhaltungsaufgaben des haushaltsleitenden Organs Vorsitzender der Volksanwaltschaft werden auf die Buchhaltung des Bundesministeriums für Finanzen übertragen.
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Verlautbarung im Bundesgesetzblatt folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Vorsitzenden der Volksanwaltschaft betreffend Übertragung von Buchhaltungsaufgaben, BGBl. Nr. 716/1986, außer Kraft.
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