Verordnung des Vorsitzenden der Volksanwaltschaft über die Übertragung von Buchhaltungsaufgaben

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2003-05-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2002 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

§ 1. Die im § 7 des Bundeshaushaltsgesetzes angeführten Buchhaltungsaufgaben des haushaltsleitenden Organs Vorsitzender der Volksanwaltschaft werden auf die Buchhaltung des Bundesministeriums für Finanzen übertragen.

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Verlautbarung im Bundesgesetzblatt folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Vorsitzenden der Volksanwaltschaft betreffend Übertragung von Buchhaltungsaufgaben, BGBl. Nr. 716/1986, außer Kraft.

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