Verordnung des Bundesministers für Finanzen und des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen, mit der statistische Erhebungen über die Lohn-, Einkommen-, Umsatz- und Körperschaftsteuer sowie über Transferzahlungen angeordnet werden (Steuerstatistik – Verordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2003-04-24
Status Aufgehoben · 2011-08-09
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 23
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 4 Abs. 3, 5 Abs. 1 und 2, 6 Abs. 1, 8 Abs. 1 sowie 10 des Bundesstatistikgesetzes 2000 (BStatG 2000), BGBl. I Nr. 163/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler angeordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 4 Abs. 3, 5 Abs. 1 und 2, 6 Abs. 1, 8 Abs. 1 sowie 10 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler angeordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 4 Abs. 3, 5 Abs. 1 und 2, 6 Abs. 1, 8 Abs. 1 sowie 10 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler angeordnet:

Aufgabenbereich

§ 1. (1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat in Erfüllung der sich aus der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen

Gemeinschaft, CELEX-Nr.: 396R2223, der Verordnung (EG) Nr. 2186/93 des Rates vom 22. Juli 1993 über die innergemeinschaftliche Koordinierung des Aufbaus von Unternehmensregistern für statistische

Verwendungszwecke, CELEX-Nr.: 393R2186, der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 58/97 vom 20. Dezember 1996 über die strukturelle

Unternehmensstatistik, CELEX-Nr.: 397R0058, und des Bezügebegrenzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997 ergebenden Anforderungen sowie in Verbindung mit Anlage I Z 17 des BStatG 2000 statistische Erhebungen über die Lohn-, Einkommen-, Umsatz- und Körperschaftsteuer sowie über Transferzahlungen durchzuführen.

(2) Die erhobenen Daten hat die Bundesanstalt Statistik Österreich zu verwenden:

zur Erstellung von Statistiken über Steuern,

zur laufenden Ergänzung und Berichtigung des Unternehmensregisters

gemäß § 25 BStatG 2000,

zur Erstellung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen sowie der Unternehmensstatistik,

zur Erstellung des Einkommensberichtes (Art. 1 § 8 Abs. 4 Bezügebegrenzungsgesetz).

Anordnung der statistischen Erhebungen und Statistiken

§ 1. (1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat in Erfüllung der

1.

Verordnung (EG) Nr. 2223/96 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 310 vom 30.11.1996 S. 1,

2.

Verordnung (EG) Nr. 177/2008 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Unternehmensregister für statistische Zwecke und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2186/93, ABl. Nr. L 61 vom 05.03.2008 S. 6,

3.

Verordnung (EG) Nr. 295/2008 über die strukturelle Unternehmensstatistik, ABl. Nr. L 97 vom 09.04.2008 S. 13, und

in Verbindung mit Anlage I Z 17 des Bundesstatistikgesetzes 2000 statistische Erhebungen über die Lohn-, Einkommen-, Umsatz- und Körperschaftsteuer sowie über Transferzahlungen durchzuführen und die Statistiken gemäß Abs. 2 zu erstellen.

(2) Die erhobenen Daten hat die Bundesanstalt zu verwenden:

1.

zur Erstellung von Statistiken über Steuern,

2.

zur laufenden Ergänzung und Berichtigung des Registers der statistischen Einheiten gemäß § 25a des Bundesstatistikgesetzes 2000,

3.

zur Erstellung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen sowie der Unternehmensstatistik und

4.

zur Erstellung aller weiteren Statistiken, gemäß deren Rechtsgrundlage die Verwendung der erhobenen Steuer- und Transferzahlungsdaten vorgesehen ist.

Anordnung der statistischen Erhebungen und Statistiken

§ 1. (1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat in Erfüllung der

1.

Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 174 vom 26.06.2013 S. 1, und

2.

Verordnung (EU) Nr. 2152/2019 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken, ABl. Nr. L 327 vom 17.12.2019 S. 1

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch Z 2c, BGBl. II Nr. 477/2020)

in Verbindung mit Anlage I Z 17 des Bundesstatistikgesetzes 2000 statistische Erhebungen über die Lohn-, Einkommen-, Umsatz- und Körperschaftsteuer sowie über Transferzahlungen durchzuführen und die Statistiken gemäß Abs. 2 zu erstellen.

(2) Die erhobenen Daten hat die Bundesanstalt zu verwenden:

1.

zur Erstellung von Statistiken über Steuern,

2.

zur laufenden Ergänzung und Berichtigung des Registers der statistischen Einheiten gemäß § 25a des Bundesstatistikgesetzes 2000,

3.

zur Erstellung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen sowie der Unternehmensstatistik und

4.

zur Erstellung aller weiteren Statistiken, gemäß deren Rechtsgrundlage die Verwendung der erhobenen Steuer- und Transferzahlungsdaten vorgesehen ist.

Periodizität, Kontinuität, Referenzzeitraum

§ 2. Die Erhebungen sind im Jahr 2003 sowie in den Folgejahren durchzuführen:

jährlich:

für die Lohnsteuer und die Transferzahlungen über das jeweils

vorangegangene Kalenderjahr,

für die Einkommensteuer, die Arbeitnehmerveranlagung und die Körperschaftsteuer über dasjenige vergangene Jahr, für das bezüglich der Steuererklärungen oder -veranlagungen ein ausreichender Repräsentationsgrad erreicht ist.

vierteljährlich:

über das jeweils vorangegangene Kalenderjahr sowie über das jeweils zwei und drei Jahre zurückliegende Kalenderjahr hinsichtlich der Umsatzsteuer.

Periodizität, Kontinuität, Referenzzeitraum

§ 2. Die statistischen Erhebungen sind in folgender Periodizität und über folgende Zeiträume durchzuführen:

1.

Jährlich:

a)

die Lohnsteuerdaten und Daten der Transferzahlungen des der Erhebung vorangegangenen Kalenderjahres,

b)

die Daten der Einkommensteuer, Arbeitnehmerveranlagung und Körperschaftsteuer des letzten Kalenderjahres, für das aufgrund der Steuererklärungen oder –veranlagungen ein ausreichender Repräsentationsgrad erreicht ist.

2.

Vierteljährlich:

3.

Monatlich:

Statistische Einheiten, Erhebungsbereich

§ 3. Die Erhebungen erstrecken sich auf:

1.

alle natürlichen Personen, für die ein Lohnzettel, ein Einkommensteuer- oder ein Arbeitnehmerveranlagungsbescheid ausgestellt wurde oder die Transferzahlungen bezogen haben,

2.

alle Unternehmer und sonstigen juristischen Personen, für die ein Umsatz- oder Körperschaftsteuerbescheid ausgestellt wurde,

3.

alle Lohnzettelaussteller, soweit sie nicht schon durch Z 1 oder 2 erfasst sind.

Statistische Einheiten, Erhebungsbereich

§ 3. Die Erhebungen erstrecken sich auf:

1.

alle natürlichen Personen, für die ein Lohnzettel, ein Einkommensteuer- oder ein Arbeitnehmerveranlagungsbescheid ausgestellt wurde oder die Transferzahlungen bezogen haben,

2.

alle Unternehmer und sonstigen juristischen Personen, für die ein Umsatz- oder Körperschaftsteuerbescheid ausgestellt wurde, oder die eine Umsatzsteuervoranmeldung eingereicht haben,

3.

alle Lohnzettelaussteller, soweit sie nicht schon durch Z 1 oder 2 erfasst sind.

Erhebungsmerkmale

§ 4. Für die statistischen Einheiten gemäß § 3 sind die im Anhang dieser Verordnung angeführten Merkmale zu erheben.

Erhebungsmerkmale

§ 4. Für die statistischen Einheiten gemäß § 3 sind die im Anhang und in § 10 Abs. 1 Z 1 sowie Abs. 2 Z 1 dieser Verordnung angeführten Merkmale zu erheben.

Erhebungsart

§ 5. Die Erhebungen der Merkmale gemäß § 4 sind als Vollerhebungen in der Art der Beschaffung von Register- oder Verwaltungsdaten durchzuführen.

Erhebungsart

§ 5. Die Erhebungen der Merkmale gemäß § 4 sind als Vollerhebungen in der Art der Beschaffung von Register- oder Verwaltungsdaten sowie durch Heranziehung von Daten der Bundesanstalt durchzuführen.

Pflichten der Inhaber von Register- oder Verwaltungsdaten

§ 6. Das Bundesministerium für Finanzen hat die Register- oder Verwaltungsdaten, die im Anhang unter den Punkten A bis D sowie F bis H angeführt sind, auf Verlangen der Bundesanstalt Statistik Österreich kostenlos bis zu folgenden Terminen jeden Jahres zur Verfügung zu stellen:

Lohnsteuer: 15. Juni,

Einkommensteuer und Arbeitnehmerveranlagung: 1. Dezember,

Körperschaftsteuer: 1. März,

Umsatzsteuer: 1. März, 1. Juni, 1. September, 1. Dezember.

Pflichten der Inhaber von Register- oder Verwaltungsdaten

§ 6. Das Bundesministerium für Finanzen hat die Register- oder Verwaltungsdaten gemäß Anhang, Abschnitt A bis D sowie F bis I auf Verlangen der Bundesanstalt bis zu folgenden Terminen jeden Jahres zu übermitteln:

1.

Lohnsteuerdaten: bis 15. Juni,

2.

Daten der Einkommensteuer und Arbeitnehmerveranlagung: bis 1. September,

3.

Körperschaftsteuerdaten: bis 1. März,

4.

Umsatzsteuerdaten: jeweils bis 1. März, 1. Juni, 1. September, 1. Dezember,

5.

Daten der Umsatzsteuervoranmeldungen: bis 18. des Monats.

§ 7. Das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen hat die Register- oder Verwaltungsdaten, die im Anhang unter Punkt E angeführt sind, auf Verlangen der Bundesanstalt Statistik Österreich bis zum 1. Juli jeden Jahres kostenlos zur Verfügung zu stellen.

§ 7. Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend haben im Wege des Bundesministeriums für Finanzen die Register- oder Verwaltungsdaten gemäß Anhang, Abschnitt E auf Verlangen der Bundesanstalt bis zum 1. Juli jeden Jahres zu übermitteln.

§ 7. Das Bundesministerium für Arbeit Familie und Jugend hat im Wege des Bundesministeriums für Finanzen die Register- oder Verwaltungsdaten gemäß Anhang, Abschnitt E auf Verlangen der Bundesanstalt bis zum 1. Juli jeden Jahres zu übermitteln.

§ 8. Fallen die in den §§ 6 und 7 angegebenen Termine auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag, so gilt als Termin der jeweils vorangegangene letzte Werktag.

Datenübermittlung

§ 9. (1) Die Übermittlung der Daten gemäß §§ 6 und 7 hat durch die Bundesrechenzentrum GmbH kostenlos in elektronischer Form zu erfolgen. Zu den Daten sind die für die Verarbeitung notwendigen Datenbeschreibungen und Merkmalsdefinitionen zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Übermittlung der Daten an die Bundesanstalt Statistik Österreich hat wegen der in § 5 Abs. 2 Z 2 bis 4 BStatG 2000 angeführten statistischen Zwecke personenbezogen zu erfolgen.

(3) Nach Wegfall der in Abs. 2 genannten Zwecke ist der Personenbezug von der Bundesanstalt Statistik Österreich gemäß § 15 Abs. 1 BStatG 2000 unverzüglich zu löschen.

Datenübermittlung

§ 9. (1) Die Übermittlung der Daten gemäß §§ 6 und 7 hat unentgeltlich in elektronischer Form zu erfolgen. Zu den Daten sind die für die Verarbeitung notwendigen Datenbeschreibungen und Merkmalsdefinitionen zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Übermittlung der Daten gemäß Anhang, Abschnitt A, D und E an die Bundesanstalt hat unter Verwendung bereichsspezifischer Personenkennzeichen (bPK-AS) ohne Name, Adresse und Sozialversicherungsnummer zu erfolgen. Für die Durchführung der Übermittlung gilt § 6 Abs. 1 bis 3 des Registerzählungsgesetzes sinngemäß.

(3) Die Übermittlung der Daten gemäß Anhang, Abschnitt B, C, F bis I an die Bundesanstalt hat für Zwecke gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 bis 4 und 8 des Bundesstatistikgesetzes 2000 personenbezogen zu erfolgen.

(4) Nach Wegfall der in Abs. 3 genannten Zwecke sind die Identitätsdaten der Betroffenen von der Bundesanstalt gemäß § 15 Abs. 1 Bundesstatistikgesetz 2000 unverzüglich zu beseitigen.

Heranziehung von Daten der Bundesanstalt

§ 10. (1) Unter Verwendung des bPK-AS hat die Bundesanstalt die gemäß Anhang, Abschnitt A erhobenen Merkmale

1.

mit dem für die Wanderungsstatistik gemäß § 16b Abs. 7 des Meldegesetzes 1991 erhobenen Merkmal „Gemeindekennzahl des Wohnortes“ und mit dem für die Erwerbs- und Wohnungsstatistik gemäß Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 (EWStV 2010) erhobenen Merkmal „Region der Arbeitsstätte“ zu ergänzen und

2.

„Geburtsjahr“ und „Geschlecht“ mit den für die Wanderungsstatistik erhobenen Meldedaten auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen.

(2) Weiters hat die Bundesanstalt aus dem von ihr zu führenden Register der statistischen Einheiten

1.

die gemäß Anhang, Abschnitt B, C, F, G und I erhobenen Merkmale mit dem Merkmal „Institutioneller Sektor“ zu ergänzen und

2.

das gemäß Anhang, Abschnitt B bis D, F, G und I erhobene Merkmal „Klassifizierung (d.h. zugehöriger Code) laut ÖNACE“ mit dem entsprechenden Merkmal auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen.

Verweisungen

§ 11. Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtvorschriften verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:

1.

Verordnung (EG) Nr. 2223/96 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 310 vom 30.11.1996 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 715/2010, ABl. Nr. L 210 vom 11.08.2010 S. 1;

2.

Verordnung (EG) Nr. 177/2008 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Unternehmensregister für statistische Zwecke und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates, ABl. Nr. L 61 vom 05.03.2008 S. 6;

3.

Verordnung (EG) Nr. 295/2008 über die strukturelle Unternehmensstatistik, ABl. Nr. L 97 vom 09.04.2008 S. 13, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 251/2009, ABl. Nr. L 86 vom 31.03.2009 S. 170;

4.

Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010, BGBl. II Nr. 111/2010;

5.

Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009;

6.

Registerzählungsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2006, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2009.

Verweisungen

§ 11. Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtvorschriften verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:

1.

Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 174 vom 26.06.2013 S. 1, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1342/2015, ABl. Nr. L 207 vom 04.08.2015 S. 35;

2.

Verordnung (EU) Nr. 2152/2019 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken, ABl. Nr. L 327 vom 17.12.2019 S. 1;

3.

Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 – EWStV 2010, BGBl. II Nr. 111/2010;

4.

Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019;

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