Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Verleihung der Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“ und über die Schaffung des akademischen Grades „Master of Science“, Lehrgang „Telemedizin“, FH Joanneum GmbH
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 27 Abs. 1 und § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2002, wird verordnet:
§ 1. Die FH Joanneum GmbH, 8020 Graz, Alte Poststraße 149, ist berechtigt, den Lehrgang “Telemedizin” als “Lehrgang universitären Charakters” zu bezeichnen.
§ 2. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges “Telemedizin” hat den Absolventinnen und Absolventen dieses Lehrganges den akademischen Grad “Master of Science”, abgekürzt “MSc”, zu verleihen.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2003 in Kraft.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
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