Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die elektronische Übermittlung von Voranmeldungen

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2003-04-24
Status Aufgehoben · 2004-05-04
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 5
Änderungshistorie JSON API

Ist erstmals auf die Übermittlung von Voranmeldungen für den

Zeitraum April 2003 anzuwenden (vgl. § 5).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 21 Abs. 1 letzter Unterabsatz des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2003 wird verordnet:

Ist erstmals auf die Übermittlung von Voranmeldungen für den

Zeitraum April 2003 anzuwenden (vgl. § 5).

§ 1. Die Übermittlung der Daten der Umsatzsteuervoranmeldung hat über FinanzOnline zu erfolgen.

Ist erstmals auf die Übermittlung von Voranmeldungen für den

Zeitraum April 2003 anzuwenden (vgl. § 5).

§ 2. Die Bestimmungen des § 1 Abs. 3 bis Abs. 5 sowie der §§ 2, 4 (ausgenommen die Ausschlussgründe gemäß § 9), 6, 7 Abs. 2 und Abs. 3 der FinanzOnline-Verordnung 2002, BGBl. II Nr. 46 in der Fassung BGBl. II Nr. 448/2002 sind für die Übermittlung der Daten der Umsatzsteuervoranmeldung sinngemäß anzuwenden.

Ist erstmals auf die Übermittlung von Voranmeldungen für den

Zeitraum April 2003 anzuwenden (vgl. § 5).

§ 3. Teilnahmeberechtigt an der automationsunterstützten Datenübertragung sind Unternehmer, die im Inland zur Umsatzsteuer erfasst sind, Fiskalvertreter gemäß § 27 Abs. 8 UStG 1994 sowie die im § 3 der FinanzOnline-Verordnung 2002 genannten Vertreter.

Ist erstmals auf die Übermittlung von Voranmeldungen für den

Zeitraum April 2003 anzuwenden (vgl. § 5).

§ 4. Die Anmeldung zur automationsunterstützten Datenübertragung erfolgt, sofern der Unternehmer noch nicht Teilnehmer von FinanzOnline ist, bei dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt.

§ 5. Die Verordnung ist erstmals auf die Übermittlung von Voranmeldungen für den Zeitraum April 2003 anzuwenden.

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