Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen, des Bundesministers für Justiz, des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie und des Bundesministers für Finanzen über die Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2003-04-26
Status Aufgehoben · 2013-09-04
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 55
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 4 bis 10 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 4 bis 10 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 4 bis 10 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:

Anordnung zur Erstellung der Statistik

§ 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund

1.

der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 über Konjunkturstatistiken und

2.

der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft

gemäß dieser Verordnung Konjunkturerhebungen durchzuführen und die entsprechenden Konjunkturstatistiken im “Dienstleistungsbereich” zu erstellen.

Anordnung zur Erstellung der Statistik

§ 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund

1.

der Verordnung (EU) 2019/2152 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken,

2.

der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 zur Festlegung technischer Spezifikationen und Einzelheiten nach der Verordnung (EU) 2019/2152 und

3.

der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union

gemäß dieser Verordnung Konjunkturerhebungen durchzuführen und die entsprechenden Konjunkturstatistiken im Dienstleistungsbereich zu erstellen.

Statistische Einheiten, Erhebungsmasse

§ 2. (1) Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind:

1.

Unternehmen gemäß Artikel 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft und

2.

Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 2 Körperschaftsteuergesetz),

(2) Von der Tätigkeit gemäß Abs. 1 sind die Privatzimmervermietung gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), der Buschenschank gemäß § 2 Abs. 9 GewO 1994 und die Reparaturen von Gebrauchsgütern der Gruppe 52.7 des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 ausgenommen.

Statistische Einheiten, Erhebungsmasse

§ 2. (1) Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind:

1.

Unternehmen gemäß Artikel 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft und

2.

Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 2 Körperschaftsteuergesetz),

(2) Von der Tätigkeit gemäß Abs. 1 sind die Privatzimmervermietung gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), der Buschenschank gemäß § 2 Abs. 9 GewO 1994, die Reparaturen von Gebrauchsgütern der Gruppe 52.7 der ÖNACE 2003 sowie die Managementtätigkeiten von Holdinggesellschaften der Klasse 74.15 der ÖNACE 2003 ausgenommen.

Statistische Einheiten, Erhebungsmasse

§ 2. (1) Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind:

1.

Unternehmen gemäß Artikel 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft und

2.

Betriebe im Sinne des § 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988, sofern diese Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1994 sind, die eine Tätigkeit gemäß den Abschnitten G, H, I, J, den Gruppen 70.2 und 81.2 sowie den Abteilungen 69, 71, 73, 74, 78 bis 80 und 82 der nach § 4 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt Statistik Österreich aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Systematik der Wirtschaftstätigkeiten - ÖNACE 2008 oder eine mit diesen Tätigkeiten verbundene Dienstleistung selbständig, regelmäßig und in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils verrichten.

(2) Von der Tätigkeit gemäß Abs. 1 sind die Privatzimmervermietung gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 der Gewerbeordnung 1994 (GewO) und der Buschenschank gemäß § 2 Abs. 9 der GewO 1994 ausgenommen.

Statistische Einheiten, Erhebungsmasse

§ 2. (1) Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind:

1.

Rechtliche und fachliche Einheiten gemäß Artikel 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft und

2.

Betriebe im Sinne des § 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988, sofern diese Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1994 sind,

die eine Tätigkeit gemäß den Abschnitten G, H, I, J, L, M (ausgenommen der Gruppe M70.1 und den Abteilungen M72 und M75) oder N der nach § 4 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt Statistik Österreich aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Systematik der Wirtschaftstätigkeiten – ÖNACE 2008 oder eine mit diesen Tätigkeiten verbundene Dienstleistung selbständig, regelmäßig und in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils verrichten.

(2) Von der Tätigkeit gemäß Abs. 1 sind die Privatzimmervermietung gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 der Gewerbeordnung 1994 (GewO) und der Buschenschank gemäß § 2 Abs. 9 der GewO 1994 ausgenommen.

Periodizität, Kontinuität

§ 3. Die Konjunkturerhebungen und -statistiken sind durchzuführen:

1.

monatlich über das jeweils vorangegangene Kalendermonat (Berichtsperiode) bei Erhebungseinheiten gemäß § 2, die Tätigkeiten gemäß Abteilung 50 bis 52 des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 ausüben;

2.

vierteljährlich über das jeweils vorangegangene Kalenderquartal (Berichtsperiode) bei allen anderen Erhebungseinheiten gemäß § 2.

Periodizität, Kontinuität

§ 3. Die Konjunkturerhebungen und -statistiken sind durchzuführen:

1.

monatlich über das jeweils vorangegangene Kalendermonat (Berichtsperiode) bei Erhebungseinheiten gemäß § 2, die Tätigkeiten gemäß Abteilung 50 bis 52 der ÖNACE 2003 ausüben;

2.

vierteljährlich über das jeweils vorangegangene Kalenderquartal (Berichtsperiode) bei allen anderen Erhebungseinheiten gemäß § 2.

Periodizität, Kontinuität

§ 3. Die Konjunkturerhebungen und -statistiken sind durchzuführen:

1.

monatlich über das jeweils vorangegangene Kalendermonat (Berichtsperiode) bei Erhebungseinheiten gemäß § 2, die Tätigkeiten gemäß den Abteilungen 45 bis 47 des Abschnitts G der ÖNACE 2008 ausüben;

2.

vierteljährlich über das jeweils vorangegangene Kalenderquartal (Berichtsperiode) bei allen anderen Erhebungseinheiten gemäß § 2.

Periodizität, Kontinuität

§ 3. Die Konjunkturerhebungen und -statistiken sind durchzuführen:

1.

monatlich über das jeweils vorangegangene Kalendermonat (Berichtsperiode) bei statistischen Einheiten gemäß § 2, die Tätigkeiten gemäß den Abteilungen 45 bis 47 des Abschnitts G der ÖNACE 2008 ausüben über die Merkmale gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3;

2.

vierteljährlich über das jeweils vorangegangene Kalenderquartal (Berichtsperiode)

a. bei allen anderen statistischen Einheiten gemäß § 2 über die Merkmale gemäß § 4 Abs. 1 sowie

b. bei statistischen Einheiten gemäß § 2, die Tätigkeiten gemäß den Abteilungen 45 bis 47 des Abschnitts G der ÖNACE 2008 ausüben, über die Merkmale gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 und 5.

Periodizität, Kontinuität

§ 3. Die Konjunkturerhebungen und -statistiken sind durchzuführen:

1.

monatlich über das jeweils vorangegangene Kalendermonat (Berichtsperiode) bei statistischen Einheiten gemäß § 2, die Tätigkeiten gemäß den Abschnitten G, H, I, J, L, M (ausgenommen der Gruppe M70.1 und den Abteilungen M72 und M75) oder N der ÖNACE 2008 verrichten, über die Merkmale gemäß § 4 Abs. 1 Z 1, 3 und 6 sowie die Tätigkeiten gemäß dem Abschnitt G der ÖNACE 2008 verrichten, über das Merkmal gemäß § 4 Abs. 1 Z 2;

2.

vierteljährlich über das jeweils vorangegangene Kalenderquartal (Berichtsperiode) bei statistischen Einheiten gemäß § 2, die eine Tätigkeit gemäß den Abschnitten G, H, I, J, L, M (ausgenommen der Gruppe M70.1 und den Abteilungen M72 und M75) oder N der ÖNACE 2008 verrichten, über die Merkmale gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 und 5 sowie die Tätigkeiten gemäß den Abschnitten H, I, J, L, M (ausgenommen der Gruppe M70.1 und den Abteilungen M72 und M75) oder N der ÖNACE 2008 verrichten, über das Merkmal gemäß § 4 Abs. 1 Z 2.

Erhebungsmerkmale

§ 4. (1) Folgende Merkmale sind zu erheben:

1.

Identifikationsmerkmale der Unternehmen (Umsatzsteuernummer, Dienstgeberkontonummer inklusive Versicherungsträger, Firmenbuchnummer);

2.

Gesamtzahl der Beschäftigten;

3.

Arbeitskosten und Verdienste;

4.

Gesamtumsatz;

5.

Erstattungen nach § 27 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977;

6.

Erstattungen nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz.

(2) Bei den monatlichen Erhebungen (§ 3 Z 1) sind die Gesamtzahl der Beschäftigten zum Ende des jeweiligen Berichtsmonats und der Gesamtumsatz aller im Berichtsmonat erzielten Umsätze und erhaltenen Erstattungen gemäß Abs. 1 Z 5 und 6 zu ermitteln.

(3) Bei den vierteljährlichen Erhebungen (§ 3 Z 2) ist - erstmals über das dritte Quartal 2003 - die Gesamtzahl der Beschäftigten zu den Stichtagen 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember und der Gesamtumsatz aller im Berichtsquartal erzielten Umsätze und erhaltenen Erstattungen gemäß Abs. 1 Z 5 und 6 zu ermitteln.

Erhebungsmerkmale

§ 4. (1) Folgende Merkmale sind zu erheben:

1.

Identifikationsmerkmale der Unternehmen (Umsatzsteuernummer, Dienstgeberkontonummer inklusive Versicherungsträger, Firmenbuchnummer);

2.

Gesamtzahl der Beschäftigten;

3.

Gesamtumsatz;

4.

Erstattungen nach § 27 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977;

(2) Bei den monatlichen Erhebungen (§ 3 Z 1) sind die Gesamtzahl der Beschäftigten gemäß Abs. 1 Z 2 zum Ende des jeweiligen Berichtsmonats und der Gesamtumsatz gemäß Abs. 1 Z 3 aller im Berichtsmonat erzielten Umsätze und erhaltenen

Erstattungen gemäß Abs. 1 Z 4 zu ermitteln.

(3) Bei den vierteljährlichen Erhebungen (§ 3 Z 2) ist - erstmals über das dritte Quartal 2003 - die Gesamtzahl der Beschäftigten gemäß Abs. 1 Z 2 zu den Stichtagen 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember und der Gesamtumsatz gemäß Abs. 1 Z 3 aller im Berichtsquartal erzielten Umsätze und erhaltenen Erstattungen gemäß Abs. 1 Z 4 zu ermitteln.

Erhebungsmerkmale

§ 4. (1) Folgende Merkmale sind zu erheben:

1.

Identifikationsmerkmale (Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Dienstgeberkontonummer inklusive Versicherungsträger, Firmenbuchnummer) der statistischen Einheiten gemäß § 2 Abs. 1;

2.

Gesamtzahl der Beschäftigten

a)

Gesamtzahl der selbständig Beschäftigten,

b)

Gesamtzahl der unselbständig Beschäftigten;

3.

Gesamtumsatz.

(2) Bei den monatlichen Erhebungen (§ 3 Z 1) sind die Gesamtzahl der Beschäftigten gemäß Abs. 1 Z 2 zum Ende der jeweiligen Berichtsperiode und der Gesamtumsatz gemäß Abs. 1 Z 3 aller in der Berichtsperiode erzielten Umsätze zu ermitteln.

(3) Bei den vierteljährlichen Erhebungen (§ 3 Z 2) sind die Gesamtzahl der Beschäftigten gemäß Abs. 1 Z 2 im Durchschnitt der Berichtsperiode und der Gesamtumsatz gemäß Abs. 1 Z 3 aller in der Berichtsperiode erzielten Umsätze zu ermitteln.

Erhebungsmerkmale

§ 4. (1) Folgende Merkmale sind zu erheben:

1.

Identifikationsmerkmale (Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Dienstgeberkontonummer inklusive Versicherungsträger, Firmenbuchnummer) der statistischen Einheiten gemäß § 2 Abs. 1;

2.

Gesamtzahl der Beschäftigten

a)

Gesamtzahl der selbständig Beschäftigten,

b)

Gesamtzahl der unselbständig Beschäftigten;

3.

Gesamtumsatz;

4.

Bruttolöhne und -gehälter;

5.

Geleistete Arbeitsstunden.

(2) Bei den monatlichen Erhebungen (§ 3 Z 1) sind die Gesamtzahl der Beschäftigten gemäß Abs. 1 Z 2 zum Ende der jeweiligen Berichtsperiode und der Gesamtumsatz gemäß Abs. 1 Z 3 aller in der Berichtsperiode erzielten Umsätze zu ermitteln.

(3) Bei den vierteljährlichen Erhebungen (§ 3 Z 2) sind die Gesamtzahl der Beschäftigten gemäß Abs. 1 Z 2 im Durchschnitt der Berichtsperiode und der Gesamtumsatz gemäß Abs. 1 Z 3 aller in der Berichtsperiode erzielten Umsätze zu ermitteln.

(4) Bei den vierteljährlichen Erhebungen (§ 3 Z 2) sind die Bruttolöhne und -gehälter gemäß Abs. 1 Z 4 aus den Dienstgeberbeiträgen zum Familienlastenausgleichsfonds sowie die geleisteten Arbeitsstunden gemäß Abs. 1 Z 5 als Gesamtsumme für die Berichtsperiode zu ermitteln.

Erhebungsmerkmale

§ 4. (1) Folgende Merkmale sind zu erheben:

1.

Identifikationsmerkmale (Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Dienstgeberkontonummer inklusive Versicherungsträger, Firmenbuchnummer) der statistischen Einheiten gemäß § 2 Abs. 1;

2.

Gesamtzahl der Beschäftigten

a)

Gesamtzahl der selbständig Beschäftigten,

b)

Gesamtzahl der unselbständig Beschäftigten;

3.

Gesamtumsatz;

4.

Bruttolöhne und -gehälter;

5.

geleistete Arbeitsstunden;

6.

preisbereinigter Gesamtumsatz.

(2) Die Gesamtzahl der Beschäftigten gemäß Abs. 1 Z 2 ist bei den monatlichen Erhebungen (§ 3 Z 1) zum Ende der jeweiligen Berichtsperiode und bei den vierteljährlichen Erhebungen (§ 3 Z 2) im Durchschnitt der Berichtsperiode zu ermitteln.

(3) Der Gesamtumsatz gemäß Abs. 1 Z 3 ist aus allen in der Berichtsperiode erzielten Umsätzen zu ermitteln.

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