Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über empfohlene Impfungen 2003
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 1b Abs. 2 des Impfschadengesetzes, BGBl. Nr. 371/1973, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 150/2002, wird verordnet:
§ 1. Impfungen im Sinne des § 1b Abs. 2 des Impfschadengesetzes sind:
Impfungen - auch in Kombination - gegen
Diphtherie,
Tetanus (Wundstarrkrampf),
Pertussis (Keuchhusten),
Poliomyelitis (Kinderlähmung),
Hepatitis B,
Masern,
Mumps,
Röteln,
Frühsommermeningoencephalitis,
Haemophilus influenzae b.
§ 1. Impfungen im Sinne des § 1b Abs. 2 des Impfschadengesetzes sind:
Impfungen - auch in Kombination - gegen
Diphtherie,
Tetanus (Wundstarrkrampf),
Pertussis (Keuchhusten),
Pneumokokken,
Poliomyelitis (Kinderlähmung),
Hepatitis B,
Masern,
Mumps,
Röteln,
Frühsommermeningoencephalitis,
Haemophilus influenzae b.
§ 2. Eine Impfung gegen Tollwut stellt eine Impfung im Sinne des § 1b Abs. 2 des Impfschadengesetzes dann dar, wenn es sich um eine praeexpositionelle Schutzimpfung bei Angehörigen gefährdeter Berufe handelt.
§ 3. Eine Impfung zur Vorbeugung vor Gefahren durch eine aktuelle bioterroristische Bedrohung und eine Impfung im Zusammenhang mit bioterroristischen Angriffen oder kriegerischen Auseinandersetzungen stellt eine Impfung im Sinne des § 1b Abs. 2 des Impfschadengesetzes dar.
§ 4. Die Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über empfohlene Impfungen vom 10. August 2001, BGBl. II Nr. 280/2001, tritt mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.
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