Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über empfohlene Impfungen 2003

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2003-04-18
Status Aufgehoben · 2006-12-28
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 5
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 1b Abs. 2 des Impfschadengesetzes, BGBl. Nr. 371/1973, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 150/2002, wird verordnet:

§ 1. Impfungen im Sinne des § 1b Abs. 2 des Impfschadengesetzes sind:

Impfungen - auch in Kombination - gegen

1.

Diphtherie,

2.

Tetanus (Wundstarrkrampf),

3.

Pertussis (Keuchhusten),

4.

Poliomyelitis (Kinderlähmung),

5.

Hepatitis B,

6.

Masern,

7.

Mumps,

8.

Röteln,

9.

Frühsommermeningoencephalitis,

10.

Haemophilus influenzae b.

§ 1. Impfungen im Sinne des § 1b Abs. 2 des Impfschadengesetzes sind:

Impfungen - auch in Kombination - gegen

1.

Diphtherie,

2.

Tetanus (Wundstarrkrampf),

3.

Pertussis (Keuchhusten),

4.

Pneumokokken,

5.

Poliomyelitis (Kinderlähmung),

6.

Hepatitis B,

7.

Masern,

8.

Mumps,

9.

Röteln,

10.

Frühsommermeningoencephalitis,

11.

Haemophilus influenzae b.

§ 2. Eine Impfung gegen Tollwut stellt eine Impfung im Sinne des § 1b Abs. 2 des Impfschadengesetzes dann dar, wenn es sich um eine praeexpositionelle Schutzimpfung bei Angehörigen gefährdeter Berufe handelt.

§ 3. Eine Impfung zur Vorbeugung vor Gefahren durch eine aktuelle bioterroristische Bedrohung und eine Impfung im Zusammenhang mit bioterroristischen Angriffen oder kriegerischen Auseinandersetzungen stellt eine Impfung im Sinne des § 1b Abs. 2 des Impfschadengesetzes dar.

§ 4. Die Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über empfohlene Impfungen vom 10. August 2001, BGBl. II Nr. 280/2001, tritt mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.

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