Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Dotierung des Sonderkontos "Siedlungswasserwirtschaft"

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2003-04-16
Status Aufgehoben · 2004-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 10 Abs. 6 des Finanzausgleichsgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 3/2001, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2002, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos.

In den Monaten April bis Dezember 2003 sind keine Anteile und Beiträge gemäß § 10 Abs. 5 FAG 2001 für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft abzuziehen bzw. zu leisten.

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