Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Dotierung des Sonderkontos "Siedlungswasserwirtschaft"
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 10 Abs. 6 des Finanzausgleichsgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 3/2001, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2002, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos.
In den Monaten April bis Dezember 2003 sind keine Anteile und Beiträge gemäß § 10 Abs. 5 FAG 2001 für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft abzuziehen bzw. zu leisten.
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