← Geltender Text · Verlauf

Verordnung der Bundesregierung, mit der die Höchstzahlen der quotenpflichtigen Aufenthaltstitel für das Jahr 2003 festgelegt werden (Niederlassungsverordnung 2003 - NLV 2003)

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen

wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt

(vgl. BGBl. II Nr. 616/2003).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 18 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 134/2002, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates verordnet:

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen

wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt

(vgl. BGBl. II Nr. 616/2003).

Quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen

§ 1. Im Jahr 2003 dürfen höchstens 8 070 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen gemäß der §§ 18 Abs. 1, 1a und 4 FrG erteilt werden.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen

wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt

(vgl. BGBl. II Nr. 616/2003).

Befristet beschäftigte Fremde und Erntehelfer

§ 2. (1) Im Jahr 2003 dürfen auf Grund von Verordnungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 und Abs. 1a AuslBG bis zu 8 000 Beschäftigungsbewilligungen, mit denen ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder einer befristeten Zweckänderung verbunden ist, erteilt werden.

(2) Im Jahr 2003 dürfen auf Grund von Verordnungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 1a AuslBG bis zu 7 000 Beschäftigungsbewilligungen für Erntehelfer erteilt werden.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen

wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt

(vgl. BGBl. II Nr. 616/2003).

Quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen

§ 3. (1) Im Jahr 2003 dürfen im Burgenland höchstens 215 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon

1.

45 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder (Kernfamilie) von unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften (§ 21 Abs. 1a FrG);

2.

fünf Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte;

3.

160 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (§§ 20 Abs. 1 und 21 Abs. 3 FrG);

4.

fünf Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht (§ 21 Abs. 1a FrG).

(2) Im Jahr 2003 dürfen in Kärnten höchstens 95 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon

1.

55 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder (Kernfamilie) von unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften (§ 21 Abs. 1a FrG);

2.

fünf Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte;

3.

30 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (§§ 20 Abs. 1 und 21 Abs. 3 FrG);

4.

fünf Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht (§ 21 Abs. 1a FrG).

(3) Im Jahr 2003 dürfen in Niederösterreich höchstens 1 465 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon

1.

290 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder (Kernfamilie) von unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften (§ 21 Abs. 1a FrG);

2.

80 Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte;

3.

1 060 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (§§ 20 Abs. 1 und 21 Abs. 3 FrG);

4.

35 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht (§ 21 Abs. 1a FrG).

(4) Im Jahr 2003 dürfen in Oberösterreich höchstens 1 315 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon

1.

250 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder (Kernfamilie) von unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften (§ 21 Abs. 1a FrG);

2.

zehn Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte;

3.

1 050 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (§§ 20 Abs. 1 und 21 Abs. 3 FrG);

4.

fünf Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht (§ 21 Abs. 1a FrG).

(5) Im Jahr 2003 dürfen in Salzburg höchstens 335 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon

1.

95 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder (Kernfamilie) von unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften (§ 21 Abs. 1a FrG);

2.

zehn Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte;

3.

210 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (§§ 20 Abs. 1 und 21 Abs. 3 FrG);

4.

20 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht (§ 21 Abs. 1a FrG).

(6) Im Jahr 2003 dürfen in der Steiermark höchstens 775 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon

1.

285 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder (Kernfamilie) von unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften (§ 21 Abs. 1a FrG);

2.

zehn Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte;

3.

450 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (§§ 20 Abs. 1 und 21 Abs. 3 FrG);

4.

30 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht (§ 21 Abs. 1a FrG).

(7) Im Jahr 2003 dürfen in Tirol höchstens 450 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon

1.

150 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder (Kernfamilie) von unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften (§ 21 Abs. 1a FrG);

2.

zehn Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte;

3.

280 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (§§ 20 Abs. 1 und 21 Abs. 3 FrG);

4.

zehn Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht (§ 21 Abs. 1a FrG).

(8) Im Jahr 2003 dürfen in Vorarlberg höchstens 305 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon

1.

90 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder (Kernfamilie) von unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften (§ 21 Abs. 1a FrG);

2.

zehn Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte;

3.

200 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (§§ 20 Abs. 1 und 21 Abs. 3 FrG);

4.

fünf Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht (§ 21 Abs. 1a FrG).

(9) Im Jahr 2003 dürfen in Wien höchstens 3 115 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon

1.

925 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder (Kernfamilie) von unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften (§ 21 Abs. 1a FrG);

2.

80 Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte;

3.

2 050 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (§§ 20 Abs. 1 und 21 Abs. 3 FrG);

4.

60 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht (§ 21 Abs. 1a FrG).

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen

wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt

(vgl. BGBl. II Nr. 616/2003).

In-Kraft-Treten

§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2003 in Kraft.