Kundmachung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend Widerruf der Multilateralen Vereinbarung M94 gemäß Rn. 10 602 betreffend die Anforderungen an Fahrzeuge für die Beförderung gefährlicher Güter der Klasse 1
Zwar kein formelles Außerkrafttreten, aber gegenstandslos.
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 2 Abs. 5 Z 5 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996 (BGBlG), BGBl. Nr. 660, wird kundgemacht:
Zwar kein formelles Außerkrafttreten, aber gegenstandslos.
Die Multilaterale Vereinbarung M94 gemäß Rn. 10 602 betreffend die Anforderungen an Fahrzeuge für die Beförderung gefährlicher Güter der Klasse 1 (BGBl. III Nr. 23/2000) wurde von der für das ADR zuständigen Behörde des Königreichs Schweden nunmehr für obsolet erachtet und Österreich stimmte diesem Widerruf mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2003 zu.
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