(Übersetzung)Multilaterale Sondervereinbarung RID 5/2002 gemäß Abschnitt 1.5.1 des RID und Artikel 6 § 12 (Anm.: richtig: Artikel 6 Abs. 12) der Richtlinie 96/49/EG über die Beförderung von Calciumcarbid
Ratifikationstext
Die Vereinbarung wurde von Österreich am 27. Februar 2003 unterzeichnet.
Weiters haben nachstehende RID-Vertragsparteien diese Vereinbarung unterzeichnet:
Staaten: Datum der Unterzeichnung:
Schweden 23. Oktober 2002
Norwegen 29. November 2002
Kroatien 9. Dezember 2002
Dänemark 9. Dezember 2002
Tschechische Republik 23. Jänner 2003
(1) Abweichend von Abschnitt 7.2.4 Sondervorschrift W1 RID darf UN 1402 Calciumcarbid der Verpackungsgruppe II, das in Großpackmitteln (IBC) des Typs 11A verpackt ist, unter folgenden Bedingungen in offenen Wagen befördert werden:
Die Großpackmittel (IBC) dürfen oben und an den Seiten nicht mit Ventilen oder irgendwelchen Verschlussmitteln ausgerüstet sein.
Es sind Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass es zu keinem Eindringen von Feuchtigkeit kommen kann.
(2) Zusätzlich zu den sonstigen Angaben gemäß Kapitel 5.4 RID hat der Absender im Frachtbrief zu vermerken:
"Beförderung gemäß Abschnitt 1.5.1 RID (RID 5/2002)."
(3) Alle sonstigen einschlägigen Bestimmungen des RID bleiben unberührt.
(4) Diese Vereinbarung gilt bis zum 22. Oktober 2007 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, sofern sie nicht vorher von mindestens einem Unterzeichner widerrufen wird; in diesem Fall gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.