(Übersetzung)Multilaterale Vereinbarung RID 7/2002 nach Abschnitt 1.5.1 des RID und Artikel 6 § 12 der Richtlinie 96/94/EC betreffend Abweichung im Bezug auf Benennung und Beschreibung von Kältemaschinen (UN 2857)
Vertragsparteien
Deutschland III 51/2003 Kroatien III 51/2003 Niederlande III 135/2003 Norwegen III 51/2003 Schweden III 78/2003 Tschechische R III 135/2003 *Vereinigtes Königreich III 51/2003
Ratifikationstext
Die Vereinbarung wurde von Österreich am 5. März 2003 unterzeichnet.
Weiters haben nachstehende RID-Vertragsparteien diese Vereinbarung unterzeichnet:
| RID-Vertragsparteien: | Datum der Unterzeichnung: | |
|---|---|---|
| Vereinigtes Königreich | 19. Dezember 2002 | |
| Deutschland | 8. Jänner 2003 | |
| Norwegen | 28. Jänner 2003 | |
| Kroatien | 31. Jänner 2003 | |
(1) Abweichend von den Bestimmungen in Abschnitt 3.2.1, Tabelle A, Verzeichnis der gefährlichen Güter, Anhang A des RID, findet folgender Wortlaut Anwendung:
Für UN Nr. 2857 muss die Benennung und Beschreibung des Gutes lauten:
“KÄLTEMASCHINEN mit nicht entzündbaren, nicht giftigen Gasen oder Ammoniaklösungen (UN 2672).”
(2) Sonderbestimmung 119 und alle übrigen Vorschriften des RID sind einzuhalten.
(3) Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Eintragungen ist im Frachtbrief zu vermerken:
“Beförderung vereinbart nach Abschnitt 1.5.1 des RID (7/2002)”.
(4) Diese Vereinbarung findet auch für Beförderungen durch den Kanaltunnel Anwendung.
(5) Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, bis zum 31. Dezember 2004. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt die Vereinbarung bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen auf den Hoheitsgebieten jener COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
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