(Übersetzung)Multilaterale Vereinbarung RID 6/2002 nach Abschnitt 1.5.1 des RID und Artikel 6 § 12 der Richtlinie 96/49/EG betreffend eine Abweichung vom Unterabschnitt 4.2.4.3, TP13 (umluftunabhängiges Atemschutzgerät)
Vertragsparteien
Belgien III 10/2004 Deutschland III 47/2003 Kroatien III 47/2003 Niederlande III 77/2003 Norwegen III 47/2003 Schweden III 77/2003 *Vereinigtes Königreich III 47/2003
Ratifikationstext
Die Vereinbarung wurde von Österreich am 13. Februar 2003 unterzeichnet.
Weiters haben nachstehende RID-Vertragsparteien diese Vereinbarung unterzeichnet:
| Staaten: | Datum der Unterzeichnung: |
|---|---|
| Vereinigtes Königreich | 19. Dezember 2002 |
| Deutschland | 7. Jänner 2003 |
| Norwegen | 28. Jänner 2003 |
| Kroatien | 30. Jänner 2003 |
(1) Abweichend von den Bestimmungen in Unterabschnitt 4.2.4.3 findet die Sondervorschrift für ortsbewegliche Tanks TP13 auf die Stoffe, denen sie in Spalte 11 der Tabelle A des Kapitels 3.2, zugeordnet ist, keine Anwendung.
(2) Alle übrigen Vorschriften des RID sind einzuhalten.
(3) Im Frachtbrief hat der Absender zusätzlich zu den vorgeschriebenen Eintragungen zu vermerken:
„Beförderung vereinbart nach Abschnitt 1.5.1 des RID (6/2002)“.
(4) Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, bis einschließlich 31. Dezember 2004. Wird sie vorher von einer Vertragspartei, welche die Vereinbarung unterzeichnet hat, widerrufen, so gilt die Vereinbarung bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen auf den Hoheitsgebieten jener COTIF-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
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