Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit für die befristete Beschäftigung von Ausländern im Sommerfremdenverkehr
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 5 Abs. 1 Z 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2002 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 160/ 2002, wird verordnet:
§ 1. Für den Wirtschaftszweig Sommerfremdenverkehr wird ein Kontingent in der Höhe von 6 560 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt, das auf die nachstehenden Bundesländer wie folgt aufgeteilt wird:
Burgenland: ............. 430, davon 10 für Schaustellerbetriebe
Kärnten: ................ 360
Niederösterreich: ....... 410, davon 60 für Schaustellerbetriebe
Oberösterreich: ......... 780, davon 30 für Schaustellerbetriebe
Salzburg: ............... 1 000, davon 6 für Schaustellerbetriebe
Steiermark: ............. 475, davon 50 für Schaustellerbetriebe
Tirol: .................. 2 400
Vorarlberg: ............. 405
Wien: ................... 300, davon 100 für Schaustellerbetriebe
§ 2. Im Rahmen der genannten Kontingente dürfen Beschäftigungsbewilligungen während des gesamten zeitlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung erteilt werden. Ihre Geltungsdauer darf sechs Monate nicht überschreiten und nicht nach dem 31. Oktober 2003 enden.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft.
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