Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit für die befristete Beschäftigung von Ausländern im Sommerfremdenverkehr

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2003-05-10
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 2003-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5 Abs. 1 Z 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2002 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 160/ 2002, wird verordnet:

§ 1. Für den Wirtschaftszweig Sommerfremdenverkehr wird ein Kontingent in der Höhe von 6 560 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt, das auf die nachstehenden Bundesländer wie folgt aufgeteilt wird:

Burgenland: ............. 430, davon 10 für Schaustellerbetriebe

Kärnten: ................ 360

Niederösterreich: ....... 410, davon 60 für Schaustellerbetriebe

Oberösterreich: ......... 780, davon 30 für Schaustellerbetriebe

Salzburg: ............... 1 000, davon 6 für Schaustellerbetriebe

Steiermark: ............. 475, davon 50 für Schaustellerbetriebe

Tirol: .................. 2 400

Vorarlberg: ............. 405

Wien: ................... 300, davon 100 für Schaustellerbetriebe

§ 2. Im Rahmen der genannten Kontingente dürfen Beschäftigungsbewilligungen während des gesamten zeitlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung erteilt werden. Ihre Geltungsdauer darf sechs Monate nicht überschreiten und nicht nach dem 31. Oktober 2003 enden.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft.

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