Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über den technischen Prüfdienst der bei der AMA eingerichteten Zahlstelle im Weinbereich
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 96 und des § 99 Abs. 1 Z 8 und Abs. 3 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2001, wird verordnet:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 96 und des § 99 Abs. 1 Z 8 und Abs. 3 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2001 und des § 3 Abs. 2 des Weingesetzes 1999, BGBl. I Nr. 141, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2002, wird verordnet:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 96 und des § 99 Abs. 1 Z 8 und Abs. 3 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2001 und des § 3 Abs. 2 des Weingesetzes 1999, BGBl. I Nr. 141, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2002, wird verordnet:
§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen zur Durchführung von Punkt 4 des Anhanges der Verordnung (EG) Nr. 1663/95, ABl. Nr. L 158, S 6.
§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen zur Durchführung von Punkt 4 des Anhanges der Verordnung (EG) Nr. 1663/95, ABl. Nr. L 158, S 6.
§ 2. (1) Die Aufgaben des technischen Prüfdienstes der bei der Agrarmarkt Austria eingerichteten Zahlstelle betreffend die Überprüfungen von Tatbeständen, auf die sich die Zahlungen gemeinschaftlicher Mittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein stützen, werden, unbeschadet der Regelung des § 3, der Bundeskellereiinspektion vorbehalten und den Bezirksverwaltungsbehörden übertragen.
§ 2. Die Aufgaben des technischen Prüfdienstes der bei der Agrarmarkt Austria eingerichteten Zahlstelle betreffend die Überprüfungen von Tatbeständen, auf die sich die Zahlungen gemeinschaftlicher Mittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein stützen, werden, unbeschadet der Regelung des § 3, der Bundeskellereiinspektion vorbehalten und den gemäß den Weinbaugesetzen der Länder mit der Führung des Rebflächenverzeichnisses beauftragten Stellen.
§ 2. Die Aufgaben des technischen Prüfdienstes der bei der Agrarmarkt Austria eingerichteten Zahlstelle betreffend die Überprüfungen von Tatbeständen, auf die sich die Zahlungen gemeinschaftlicher Mittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein stützen, werden, unbeschadet der Regelung des § 3, der Bundeskellereiinspektion vorbehalten und den gemäß den Weinbaugesetzen der Länder mit der Führung des Rebflächenverzeichnisses beauftragten Stellen.
§ 3. Die Aufgaben des technischen Prüfdienstes der bei der Agrarmarkt Austria eingerichteten Zahlstelle betreffend die Kontrolle des Alkohols im Rahmen der gemeinschaftlichen Destillationsmaßnahmen werden auf die gemäß Alkohol - Steuer und Monopolgesetz 1995 zuständigen Zollämter übertragen.
§ 3. Die Aufgaben des technischen Prüfdienstes der bei der Agrarmarkt Austria eingerichteten Zahlstelle betreffend die Kontrolle des Alkohols im Rahmen der gemeinschaftlichen Destillationsmaßnahmen werden auf die gemäß Alkohol - Steuer und Monopolgesetz 1995 zuständigen Zollämter übertragen.
§ 4. Die Durchführung der einzelnen Aufgaben der Bundeskellereiinspektion, der Bezirksverwaltungsbehörden und der Zollämter im Rahmen des technischen Prüfdienstes hat gemäß der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktorganisationsmaßnahmen im Weinbereich, BGBl. II Nr. 328/2000, zu erfolgen.
§ 4. Die Durchführung der einzelnen Aufgaben der Bundeskellereiinspektion, der gemäß den Weinbaugesetzen der Länder mit der Führung des Rebflächenverzeichnisses beauftragten Stellen und der Zollämter im Rahmen des technischen Prüfdienstes hat gemäß der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktorganisationsmaßnahmen im Weinbereich, BGBl. II Nr. 328/2000, zu erfolgen.
§ 4. Die Durchführung der einzelnen Aufgaben der Bundeskellereiinspektion, der gemäß den Weinbaugesetzen der Länder mit der Führung des Rebflächenverzeichnisses beauftragten Stellen und der Zollämter im Rahmen des technischen Prüfdienstes hat gemäß der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktorganisationsmaßnahmen im Weinbereich, BGBl. II Nr. 328/2000, zu erfolgen.
§ 5. Der Inhaber einer Anlage, die zur Konzentrierung gemäß Anhang V, Abschnitt D Z 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die Gemeinsame Marktorganisation für Wein, ABl. Nr. L 179 vom 14.7.1999, S. 1, geeignet ist, hat der Bundeskellereiinspektion den Standort der Anlage bis 1. März 2004 mitzuteilen. Dies gilt auch für denjenigen, der mit derartigen Anlagen einen Handel betreibt. Auch jede Weitergabe einer derartigen Anlage ist samt Empfänger mitzuteilen. Die Bundeskellereiinspektion hat die gemeldeten Anlagen zu verschließen. Nicht ordnungsgemäß gemeldete Anlagen verfallen gemäß § 67 Weingesetz 1999. Wer beabsichtigt, eine Konzentrierung durchzuführen, hat dies der Bundeskellereiinspektion unter Angabe der voraussichtlichen Einsatzdauer, der Menge des zu konzentrierenden Mostes und des Einsatzortes mindestens 3 Tage vor der Durchführung schriftlich (auch Telefax oder e-mail möglich) zu melden. Ebenso ist eine Öffnung der Anlage zu anderen Zwecken wie zB der Herstellung von Traubenmostkonzentrat oder zur Wartung zu beantragen.
§ 5. Der Inhaber einer Anlage, die zur Konzentrierung gemäß Anhang V, Abschnitt D Z 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die Gemeinsame Marktorganisation für Wein, ABl. Nr. L 179 vom 14.7.1999, S. 1, geeignet ist, hat der Bundeskellereiinspektion den Standort der Anlage bis 1. März 2004 mitzuteilen. Dies gilt auch für denjenigen, der mit derartigen Anlagen einen Handel betreibt. Auch jede Weitergabe einer derartigen Anlage ist samt Empfänger mitzuteilen. Die Bundeskellereiinspektion hat die gemeldeten Anlagen zu verschließen. Nicht ordnungsgemäß gemeldete Anlagen verfallen gemäß § 67 Weingesetz 1999. Wer beabsichtigt, eine Konzentrierung durchzuführen, hat dies der Bundeskellereiinspektion unter Angabe der voraussichtlichen Einsatzdauer, der Menge des zu konzentrierenden Mostes und des Einsatzortes mindestens 3 Tage vor der Durchführung schriftlich (auch Telefax oder e-mail möglich) zu melden. Ebenso ist eine Öffnung der Anlage zu anderen Zwecken wie zB der Herstellung von Traubenmostkonzentrat oder zur Wartung zu beantragen.
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