Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Verlängerung der Nacheichfrist für Wärmezähler

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2003-06-01
Status Aufgehoben · 2020-11-23
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 13
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 18 des Maß- und Eichgesetzes (MEG), BGBl. Nr. 152/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 146/2002, wird verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 18 des Maß- und Eichgesetzes (MEG), BGBl. Nr. 152/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 146/2002, wird verordnet:

§ 1. (1) Für die in § 15 Z 5 MEG angeführten Wärmezähler, sofern sie als Vollständige Wärmezähler ausgeführt sind, wird die dort festgelegte Nacheichfrist um jeweils zwei Jahre verlängert, wenn die Richtigkeit der Vollständigen Wärmezähler vor Ablauf der Gültigkeit der Eichung durch eine Stichprobenprüfung nachgewiesen worden ist.

(2) Für die in § 15 Z 5 MEG angeführten Wärmezähler, sofern sie als Kombinierte Wärmezähler ausgeführt sind, wird die dort festgelegte Nacheichfrist um fünf Jahre verlängert, wenn die Durchflusssensoren im Jahr des Ablaufes der Nacheichfrist durch in diesem Jahr geeichte Durchflusssensoren ersetzt worden sind und die Richtigkeit der Rechenwerke und Temperatursensoren vor Ablauf der Gültigkeit der Eichung durch eine Stichprobenprüfung nachgewiesen worden ist.

(3) Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

Vollständige Wärmezähler sind Messgeräte, deren Teilgeräte, und zwar Durchflusssensor, Temperaturfühlerpaar und Rechenwerk, zu einer kompakten Einheit zusammengebaut sind.

2.

Kombinierte Wärmezähler sind Messgeräte, die aus räumlich getrennten, aber funktionell zusammenwirkenden Teilgeräten bestehen.

§ 1. (1) Für die in § 15 Z 5 lit. f des Maß- und Eichgesetzes (MEG), BGBl. Nr. 152/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2017 angeführten Mengenmessgeräte für thermische Energie (im Folgenden kurz als Zähler bezeichnet) wird die dort festgelegte Nacheichfrist

1.

bei Einhaltung des 1,5-fachen der Eichfehlergrenze um jeweils drei Jahre verlängert oder

2.

bei Einhaltung der Eichfehlergrenze um jeweils fünf Jahre verlängert,

wenn die Richtigkeit des Zählers vor Ablauf der Gültigkeit der Eichung durch eine Stichprobenprüfung gemäß dieser Verordnung nachgewiesen worden ist.

(2) Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

Vollständige Zähler sind Messgeräte, deren Teilgeräte, und zwar Durchflusssensor, Temperaturfühlerpaar und Rechenwerk, zu einer kompakten Einheit zusammengebaut sind.

2.

Kombinierte Zähler sind Messgeräte, die aus räumlich getrennten, aber funktionell zusammenwirkenden Teilgeräten, und zwar Durchflusssensor, Temperaturfühlerpaar und Rechenwerk, bestehen.

§ 2. Die Stichprobenprüfung wird vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen nach der im Anhang beschriebenen Methode vorgenommen.

§ 2. (1) Das Verfahren zur Verlängerung der Nacheichfrist wird vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV) nach der im Anhang beschriebenen Methode vorgenommen.

(2) Der Antragsteller kann die technische Prüfung gemäß Punkt 4 bis 6 des Anhangs von einer dafür ermächtigten Eichstelle durchführen lassen. In diesem Fall ist im Antrag die hierzu ermächtigte Eichstelle anzuführen. Die ermächtigte Eichstelle hat binnen vier Wochen nach Abschluss des im Anhang festgelegten Prüfungverfahrens dem BEV einen Ergebnisbericht elektronisch zu übermitteln. Der Ergebnisbericht hat zu enthalten:

1.

Identifikation des Loses;

2.

Informationen gemäß Punkt 3.1, 3.2, 3.4 und 3.7 des Anhangs ;

3.

Ergebnisse für jeden der Prüfung unterzogenen Zähler nach § 1 Abs. 2;

4.

Zusammenfassung der Ergebnisse (falls zutreffend aufgeteilt nach den verschiedenen Prüfvorgaben gemäß Tabelle 1 oder 2 des Anhangs );

5.

Gesamtergebnis betreffend die Einhaltung der Anforderungen gemäß § 1.

(3) Wird im Antrag keine für die technischen Prüfungen ermächtigte Eichstelle benannt, so hat die technische Prüfung durch das BEV zu erfolgen. Der Antragsteller hat in diesem Fall im Antrag einen geeigneten Prüfstand bekanntzugeben, an dem die technische Prüfung durchgeführt werden soll. Das BEV hat sich von der Eignung des Prüfstandes vor dem Beginn der Prüfungen zu überzeugen.

§ 3. Die Stichprobenprüfung erfolgt auf Antrag der für die Wärmezähler und Teilgeräte verantwortlichen Stelle. Mehrere Stellen können sich zur Bildung eines Loses von Wärmezählern und Teilgeräten zusammenschließen, wenn ein Gesamtverantwortlicher für die Abwicklung des Verfahrens genannt wird.

§ 3. Die Stichprobenprüfung erfolgt auf Antrag der für die Zähler verantwortlichen Stelle. Mehrere Stellen können sich zur Bildung eines Loses von Zählern zusammenschließen, wenn ein Gesamtverantwortlicher für die Abwicklung des Verfahrens genannt wird.

§ 4. (1) Die Verlängerung der Gültigkeit der Eichung erstreckt sich auf alle zu einem Los zusammengefassten Wärmezähler.

(2) Die Verlängerung der Gültigkeit der Eichung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Stichprobenprüfung durchgeführt wurde.

§ 4. (1) Die Verlängerung der Nacheichfrist erstreckt sich auf alle zu einem Los zusammengefassten Zähler.

(2) Die Verlängerung der Nacheichfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Stichprobenprüfung durchgeführt wurde und endet unabhängig vom Jahr der Konformitätsbewertung oder der letzten Eichung für das gesamte Los nach Ablauf von drei oder fünf Jahren.

§ 5. (1) Der Antragsteller hat dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen alle erforderlichen Informationen über die zur Stichprobenprüfung eingereichten Lose auch in elektronischer Form zu übermitteln.

(2) Die Verlängerung der Nacheichfrist nach § 1 ist im Amtsblatt für das Eichwesen kundzumachen.

§ 6. Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG ABl. Nr. L 204 vom 21. Juli 1998 S. 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 5. August 1998, S 18, notifiziert (Notifikationsnummer 2002/226/A).

§ 6. (1) Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG ABl. Nr. L 204 vom 21. Juli 1998 S. 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 5. August 1998, S 18, notifiziert (Notifikationsnummer 2002/226/A).

(2) Die Verordnung BGBl. II Nr. 499/2020 wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, notifiziert (Notifikationsnummer: 2020/184/A).

§ 7. Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) § 1, § 2, § 3, § 4, § 6 sowie die Überschrift und die Punkte 1., 2.1., 2.2., 2.3., 2.4., 3.1., 3.2., 3.5., 3.6., 3.8., 4., 4.1., 4.2., 5.1., 5.2., 5.3., 5.4. und 6. des Anhangs der Verordnung BGBl. II Nr. 499/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Anhang

Prüfverfahren für die Verlängerung der Nacheichfrist für Wärmezähler und Komponenten von Wärmezählern

1.

Allgemeines

Die Verlängerung der Nacheichfrist eines Loses ist beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV) rechtzeitig vor Ablauf des Kalenderjahres zu beantragen, sodass gemäß § 4 dieser Verordnung bei Nichterfüllung der Anforderungen alle Geräte des Loses vor Beendigung der Gültigkeit der Eichung ausgebaut werden können.

2.

Kriterien für die Losabgrenzung

2.1. Grundsätzlich dürfen nur Wärmezähler und Teilgeräte von Wärmezählern gleicher Bauart mit gleichen Charakteristika wie Nenndurchfluss und kleinste Temperaturdifferenz zusammengefasst werden. Zusammenfassungen mehrerer Bauarten sind zulässig, sofern entsprechende Bedingungen für die Zusammenfassung vom BEV festgelegt worden sind.

2.2. Die Jahreszahlen der letzten Eichung oder Beglaubigung dürfen sich um höchstens ein Jahr unterscheiden.

2.3. Die Geräte dürfen nicht aus einem Los stammen, dessen statistische Überprüfung ein negatives Ergebnis hatte.

2.4. Werden Lose gemäß § 3 dieser Verordnung gebildet, so ist im Antrag oder in dessen Beilagen eine eindeutige Zuordnung der einzelnen Wärmezähler und Teilgeräten von Wärmezählern zu den zugehörigen verantwortlichen Stellen anzugeben.

3.

Antrag auf Verlängerung der Nacheichfrist

Der Antrag muss enthalten:

3.1. Angaben über Bauart, Zulassungsbezeichnung, Jahreszahl(en) der letzten Eichung oder Beglaubigung, Nenndurchfluss, Mindestdurchfluss, maximaler Durchfluss, Temperaturbereich und Temperaturdifferenzbereiche für den Wärmezähler bzw. zutreffenderweise für die Teilgeräte von Wärmezählern.

3.2. Losgröße und Stichprobenanweisung, mit der geprüft werden soll, sowie Angabe der regionalen Abgrenzung des betroffenen Gerätebestandes. Ein Wechsel der angezeigten Stichprobenanweisung ist während der Prüfung nicht zulässig.

3.3. Angaben darüber, ob das beantragte Los schon früher Stichprobenprüfungen unterzogen wurde. Dazu zählt auch eine bereits vergebene amtliche Losnummer.

3.4. Angaben über Verfahren und Merkmale der Zufallsauswahl (zB nach Fertigungs-, Eigentums- oder Kundennummern, Nennung des vom BEV genehmigten Auswahlverfahrens).

3.5. Angaben darüber, wo die Stichprobenprüfung durchgeführt werden soll.

3.6. Voraussichtlicher Zeitpunkt des Ausbaus und der Vorlage der Geräte zur Prüfung.

3.7. Die Nummer oder Bezeichnung, mit der das Los vom Antragsteller bezeichnet wird (interne Losnummer).

4.

Auswahl und Behandlung der Stichprobengeräte

4.1. Von dem im Antrag beschriebenen Gerätelos sind je nach Losumfang und gewählter Stichprobenanweisung (siehe 5.4) 32, 50, 80, 125 oder 200 Geräte zufällig auszuwählen. Zusätzlich sind 6, 10, 16, 25 oder 40 Ersatzgeräte zu ermitteln. Die Auswahl hat nach den anerkannten Regeln der mathematischen Statistik zu erfolgen. Die Wiederverwendung der gleichen Stichproben in den späteren Stichprobenprüfungen ist nicht zulässig.

4.2. Die ausgebauten Geräte dürfen keiner übermäßigen Transportbeeinflussung und keinem Eingriff wie Instandsetzung, Justieren, Innenreinigung oder dergleichen ausgesetzt werden.

Die Durchflusssensoren des Wärmezählers sind unmittelbar nach dem Ausbau mit Wasser zu füllen und zu verschließen.

5.

Stichprobenprüfung

5.1. Fehlerhafte Geräte

Die Stichprobenfehlergrenze beträgt das 1,5fache der Eichfehlergrenze.

5.2. Ersatzgeräte

Werden bei der Stichprobenauswahl Geräte festgestellt, bei denen mindestens eine der folgenden Bedingungen zutrifft, und zwar

a)

die eine außergewöhnliche äußere Beschädigung aufweisen,

b)

deren Eichstempel verletzt sind,

c)

die nicht mehr auffindbar sind,

d)

die nicht erreichbar sind,

so ist vor Eintritt in das Prüfverfahren Ersatz durch die in Abschnitt 4.1. angegebenen Ersatzgeräte zulässig. Für die Fälle gemäß lit. a, b und c sind bei einem Stichprobenumfang von 32 (50, 80, 125, 200) Geräten insgesamt 2 (3, 5, 8, 12) Ersatzgeräte zulässig.

5.3. Prüfverfahren

Es ist das für die Eichung vorgesehene Prüfverfahren anzuwenden. Das Prüfverfahren wird in den Eichanweisungen für Wärmezähler in der jeweils gültigen Fassung beschrieben, die vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen festgelegt wird.

Die Prüfung der Durchflusssensoren hat bei folgenden Durchflüssen in der angegebenen Reihenfolge zu erfolgen: 0,1 Qp, Qi und Qp.

5.4. Stichprobenplan

Es gelten die in den Tabellen 1 und 2 angegebenen Stichprobenanweisungen.

Um für die Lose bis zu einem Losumfang von 10 000 Geräten eine höhere Annahmewahrscheinlichkeit zu erreichen, kann auch eine für einen größeren Losumfang geltende Stichprobenanweisung mit entsprechend größerem Stichprobenumfang gewählt werden. Beispielsweise kann für einen Losumfang bis 1 200 Geräte gemäß Stichprobenanweisung Nr. 1 der Tabellen 1 oder 2 auch die Stichprobenanweisung Nr. 2, 3 oder 4 gewählt werden. Ein Wechsel der gewählten Stichprobenanweisung während der Prüfung ist nicht zulässig.

Tabelle 1

Einfach-Stichprobenprüfung

Nr. Losumfang Stichproben-Umfang Anzahl der fehlerhaften Geräte Ersatzgeräte nach Abschnitt 4.1.
Kriterium für die Annahme des Loses Kriterium für die Zurückweisung des Loses
1 bis 1 200 50 1 2 10
2 1 201 bis 3 200 80 3 4 16
3 3 201 bis 10 000 125 5 6 25
4 10 001 bis 35 000 200 10 11 40

Tabelle 2

Doppel-Stichprobenprüfung

Nr. Losumfang Stich-probe Stich-proben-umfang Kumu-lativer Stich-proben-umfang Anzahl der fehlerhaften Geräte **) Ersatz-geräte nach Ab-schnitt 4.1.
Kriterien für die Annahme des Loses Kriterien für die Zurück-weisung des Loses Kriterien für erforderliche 2. Stich-probe*)
1 bis 1 200 erstezweite 3232 3264 01 22 1 66
2 1 201 bis 3 200 erstezweite 5050 50100 14 45 2–3 1010
3 3 201 bis 10 000 erstezweite 8080 80160 26 57 3–4 1616
4 10 001 bis 35 000 erstezweite 125125 125250 512 913 6–8 2525

*) Eine zweite Stichprobe mit dem gleichen Umfang wie die erste Stichprobe ist dann aus dem Los zufällig zu entnehmen, wenn die in dieser Spalte angegebenen fehlerhaften Geräte in der ersten Stichprobe enthalten sind.

**) In den Zeilen „zweite Stichprobe“ bezieht sich die Anzahl der fehlerhaften Geräte jeweils auf den kumulativen Stichprobenumfang.

6.

Prüfergebnis

Das Prüfergebnis ist in Form eines Prüfberichtes zu dokumentieren. Die gesamte Prüfung gemäß Abschnitt 5 dieses Anhanges (alle Prüfschritte) muss nachvollziehbar sein. Die Verwendung von Reservezählern ist schriftlich zu begründen.

Anhang

Prüfverfahren für die Verlängerung der Nacheichfrist für Zähler

1.

Allgemeines

Die Verlängerung der Nacheichfrist eines Loses ist beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV) rechtzeitig vor Ablauf des Kalenderjahres zu beantragen, sodass gemäß § 4 dieser Verordnung bei Nichterfüllung der Anforderungen alle Zähler des Loses vor Beendigung der Gültigkeit der Eichung ausgebaut werden können.

2.

Kriterien für die Losabgrenzung

2.1. Grundsätzlich dürfen nur Zähler gleicher Bauart mit gleichen Charakteristika wie Nenndurchfluss und kleinste Temperaturdifferenz zusammengefasst werden. Zusammenfassungen mehrerer Bauarten sind zulässig, sofern entsprechende Bedingungen für die Zusammenfassung vom BEV festgelegt worden sind.

2.2. Die Jahreszahlen der Konformitätskennzeichnung oder der letzten Eichung dürfen sich höchstens um zwei Jahre unterscheiden.

2.3. Die Zähler dürfen nicht aus einem Los stammen, dessen statistische Überprüfung ein negatives Ergebnis hatte.

2.4. Werden Lose gemäß § 3 dieser Verordnung gebildet, so ist im Antrag oder in dessen Beilagen eine eindeutige Zuordnung der einzelnen Zähler zu den zugehörigen verantwortlichen Stellen anzugeben.

3.

Antrag auf Verlängerung der Nacheichfrist

Der Antrag muss enthalten:

3.1. Angaben über Bauart, Bezeichnung der Zulassung bzw. der Baumusterprüfbescheinigung oder der Entwurfsprüfbescheinigung, Jahreszahl(en) der Konformitätskennzeichnung oder der letzten Eichung, Nenndurchfluss, Mindestdurchfluss, maximaler Durchfluss, Temperaturbereich und Temperaturdifferenzbereiche für den Zähler bzw. zutreffenderweise für die Teilgeräte von Zählern.

3.2. Losgröße und Stichprobenanweisung, mit der geprüft werden soll, sowie Angabe der regionalen Abgrenzung des betroffenen Gerätebestandes. Ein Wechsel der angezeigten Stichprobenanweisung ist während der Prüfung nicht zulässig.(Anm. 1)

3.3. Angaben darüber, ob das beantragte Los schon früher Stichprobenprüfungen unterzogen wurde. Dazu zählt auch eine bereits vergebene amtliche Losnummer.

3.4. Angaben über Verfahren und Merkmale der Zufallsauswahl (zB nach Fertigungs-, Eigentums- oder Kundennummern, Nennung des vom BEV genehmigten Auswahlverfahrens).

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.