Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Anerkennung von Befähigungsnachweisen aus einem anderen Mitgliedstaat der EU oder des EWR (EU/EWR Anerkennungsverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 373c Abs. 1 bis 9 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet:
Allgemeines
§ 1. Die Anerkennung von Befähigungsnachweisen eines EU/EWR-Staatsangehörigen, die von einem anderen EU/EWR - Mitgliedstaat ausgestellt wurden, ist vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unter den in den §§ 2 bis 9 festgelegten Voraussetzungen durch Bescheid auszusprechen, wenn keine Ausschlussgründe gemäß § 13 GewO 1994 vorliegen. Die Anerkennung ist nur auszusprechen, wenn der Antragsteller nachweist, dass die von ihm absolvierten Tätigkeiten mit den wesentlichen Berufsmerkmalen desjenigen Gewerbes, hinsichtlich dessen die Anerkennung beantragt wird, übereinstimmen.
Anerkennungsregeln für einzelne Gewerbe
Gewerbe gemäß Artikel 4 Z 1 der dritten Diplomanerkennungsrichtlinie
99/42/EG
§ 2. (1) Folgende durch Bescheinigungen nachgewiesene Tätigkeiten im Sinne von § 1 sind bei den in Absatz 2 genannten Gewerben als ausreichender Nachweis der Befähigung anzuerkennen:
ununterbrochene sechsjährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, oder
ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn der Anerkennungswerber für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist, oder
ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbstständiger, wenn der Anerkennungswerber für die betreffende Tätigkeit eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als Unselbstständiger nachweist, oder
ununterbrochene fünfjährige Tätigkeit in leitender Stellung, davon eine mindestens dreijährige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, wenn der Anerkennungswerber für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist.
(2) Abs. 1 gilt für folgende Gewerbe:
Bäcker (Handwerk);
Baumeister hinsichtlich der ausführenden Tätigkeiten, Brunnenmeister;
Bodenleger (Handwerk);
Buchbinder; Etui- und Kassettenerzeugung;
Chemische Laboratorien;
Dachdecker (Handwerk);
Damenkleidermacher; Herrenkleidermacher; Wäschewarenerzeugung (verbundenes Handwerk);
Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung (Handwerk);
Drucker und Druckformenherstellung;
Elektrotechnik;
Erzeugung von kosmetischen Artikeln;
Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen, und Handel mit diesen Erzeugnissen (Pyrotechnikunternehmen), hinsichtlich der Erzeugung;
Fleischer (Handwerk);
Fotografen;
Blumenbinder (Floristen);
Gas- und Sanitärtechnik;
Getreidemüller;
Glaser, Glasbeleger und Flachglasschleifer; Hohlglasschleifer und Hohlglasveredler; Glasbläser und Glasinstrumentenerzeugung (verbundenes Handwerk);
Gold- und Silberschmiede; Gold-, Silber- und Metallschläger (verbundenes Handwerk);
Hafner (Handwerk);
Heizungstechnik; Lüftungstechnik (verbundenes Handwerk);
Herstellung und Aufbereitung von Medizinprodukten, soweit diese Tätigkeiten nicht unter ein anderes reglementiertes Gewerbe fallen und Handel mit Medizinprodukten, hinsichtlich der Erzeugung von medizinischem Naht- und Organersatzmaterial;
Kälte- und Klimatechnik (Handwerk);
Keramiker; Platten- und Fliesenleger (verbundenes Handwerk);
Kommunikationselektronik (Handwerk);
Konditoren (Zuckerbäcker) einschließlich der Lebzelter und der Kanditen-, Gefrorenes- und Schokoladewarenerzeugung (Handwerk);
Kosmetik (Schönheitspflege);
Kraftfahrzeugtechnik; Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer (verbundenes Handwerk);
Kürschner; Säckler (Lederbekleidungserzeugung) (verbundenes Handwerk);
Kunststoffverarbeitung (Handwerk);
Maler und Anstreicher; Lackierer; Vergolder und Staffierer;
Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik;
Milchtechnologie;
Oberflächentechnik; Metalldesign (verbundenes Handwerk);
Orgelbauer; Harmonikamacher; Klaviermacher; Streich- und Saiteninstrumenteerzeuger; Holzblasinstrumenteerzeuger;
Pflasterer (Handwerk);
Sattler einschließlich Fahrzeugsattler und Riemer;
Schädlingsbekämpfung (Handwerk);
Schlosser; Schmiede; Landmaschinentechnik (verbundenes Handwerk);
Schuhmacher (Handwerk);
Spengler; Kupferschmiede (verbundenes Handwerk);
Sprengungsunternehmen;
Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeuger und Terrazzomacher;
Stukkateure und Trockenausbauer (Handwerk);
Tapezierer und Dekorateure (Handwerk);
Textilreiniger (Chemischreiniger, Wäscher und Wäschebügler) (Handwerk);
Tischler; Modellbauer; Bootbauer; Binder; Drechsler; Bildhauer (verbundenes Handwerk);
Uhrmacher (Handwerk);
Vulkaniseur;
Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer (Handwerk);
Waffengewerbe (Büchsenmacher) einschließlich des Waffenhandels, hinsichtlich Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition;
Zimmermeister hinsichtlich ausführender Tätigkeiten.
(3) Ist der Anerkennungswerber im Besitz eines in einem Mitgliedstaat erworbenen staatlich anerkannten Zeugnisses, das in der fraglichen Tätigkeit Kenntnisse und Fertigkeiten bescheinigt, die mindestens - je nach Sachlage - einer zwei- oder dreijährigen beruflichen Ausbildung entsprechen, so kann dieses Zeugnis vom Aufnahmemitgliedstaat wie ein Zeugnis behandelt werden, das die in Abs. 1 Z 2 und 4 geforderte Ausbildungsdauer bescheinigt.
(4) Hat der Anerkennungswerber eine Ausbildung von zwei Jahren, jedoch weniger als drei Jahren absolviert, so sind die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt, wenn die Dauer der Berufserfahrung als Selbstständiger oder als Betriebsleiter nach Abs. 1 Z 2 und 4 entsprechend länger ist, so dass der Unterschied in der Dauer der Ausbildung ausgeglichen wird.
(5) Die im Abs. 1 Z 1 und 3 geregelten Tätigkeiten dürfen vom Zeitpunkt des Einlangens des Antrages auf Anerkennung an gerechnet nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sein.
(6) Als eine Person, die eine Tätigkeit als Betriebsleiter im Sinne des Abs. 1 ausgeübt hat, wird angesehen, wer in einem Unternehmen des entsprechenden Berufszweiges tätig war
als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung, oder
als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht, oder
in leitender Stellung mit kaufmännischen und technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für eine oder mehrere Abteilungen des Unternehmens.
Friseur und Perückenmacher (Stylist)
§ 3. (1) Folgende durch Bescheinigungen nachgewiesene Tätigkeiten im Sinne von § 1 sind beim Gewerbe Friseur und Perückenmacher (Stylist) (Handwerk) als ausreichender Nachweis der Befähigung anzuerkennen:
ununterbrochene sechsjährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, oder
ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn der Anerkennungswerber für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist, oder
ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbstständiger, wenn der Anerkennungswerber für die betreffende Tätigkeit eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als Unselbstständiger nachweist.
(2) Ist der Anerkennungswerber im Besitz eines in einem Mitgliedstaat erworbenen staatlich anerkannten Zeugnisses, das in der fraglichen Tätigkeit Kenntnisse und Fertigkeiten bescheinigt, die mindestens - je nach Sachlage - einer zwei- oder dreijährigen beruflichen Ausbildung entsprechen, so kann dieses Zeugnis vom Aufnahmemitgliedstaat wie ein Zeugnis behandelt werden, das die in Abs. 1 Z 2 geforderte Ausbildungsdauer bescheinigt.
(3) Hat der Anerkennungswerber eine Ausbildung von zwei Jahren, jedoch weniger als drei Jahren absolviert, so sind die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt, wenn die Dauer der Berufserfahrung als Selbstständiger oder als Betriebsleiter nach Abs. 1 Z 2 entsprechend länger ist, so dass der Unterschied in der Dauer der Ausbildung ausgeglichen wird.
(4) Die im Abs. 1 Z 1 und 3 geregelten Tätigkeiten dürfen vom Zeitpunkt des Einlangens des Antrages auf Anerkennung an gerechnet nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sein.
(5) Als eine Person, die eine Tätigkeit als Betriebsleiter im Sinne des Abs. 1 ausgeübt hat, wird angesehen, wer in einem Unternehmen des entsprechenden Berufszweiges tätig war
als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung, oder
als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht, oder
in leitender Stellung mit kaufmännischen und technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für eine oder mehrere Abteilungen des Unternehmens.
Reisebüros
§ 4. (1) Folgende durch Bescheinigungen nachgewiesene Tätigkeiten im Sinne von § 1 sind beim Gewerbe der Reisebüros als ausreichender Nachweis der Befähigung anzuerkennen:
ununterbrochene sechsjährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, oder
ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn der Anerkennungswerber für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist, oder
ununterbrochene vierjährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn der Anerkennungswerber für die betreffende Tätigkeit eine mindestens zweijährige vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist, oder
ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn der Anerkennungswerber für die betreffende Tätigkeit eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als Unselbstständiger nachweist, oder
ununterbrochene fünfjährige Tätigkeit als Unselbstständiger, wenn der Anerkennungswerber für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist, oder
ununterbrochene sechsjährige Tätigkeit als Unselbstständiger, wenn der Anerkennungswerber für die betreffende Tätigkeit eine mindestens zweijährige vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist.
(2) Ist der Anerkennungswerber im Besitz eines in einem Mitgliedstaat erworbenen staatlich anerkannten Zeugnisses, das in der fraglichen Tätigkeit Kenntnisse und Fertigkeiten bescheinigt, die mindestens - je nach Sachlage - einer zwei- oder dreijährigen beruflichen Ausbildung entsprechen, so kann dieses Zeugnis vom Aufnahmemitgliedstaat wie ein Zeugnis behandelt werden, das die in Abs. 1 Z 2, 3, 5 und 6 geforderte Ausbildungsdauer bescheinigt.
(3) Hat der Anerkennungswerber eine Ausbildung von zwei Jahren, jedoch weniger als drei Jahren absolviert, so sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, wenn die Dauer der Berufserfahrung als Selbstständiger oder als Betriebsleiter nach Abs. 1 Z 2 oder als Unselbstständiger nach Abs. 1 Z 5 entsprechend länger ist, sodass der Unterschied in der Dauer der Ausbildung ausgeglichen wird.
(4) Die im Abs. 1 Z 1 und 4 geregelten Tätigkeiten dürfen vom Zeitpunkt des Einlangens des Antrages auf Anerkennung an gerechnet nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sein.
(5) Als eine Person, die eine Tätigkeit als Betriebsleiter im Sinne des Abs. 1 ausgeübt hat, wird angesehen, wer in einem Unternehmen des entsprechenden Berufszweiges tätig war
als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung, oder
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