Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Anerkennung von Befähigungsnachweisen aus einem anderen Mitgliedstaat der EU oder des EWR (EU/EWR Anerkennungsverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2003-05-24
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 2008-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 11
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 373c Abs. 1 bis 9 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet:

1.

Allgemeines

§ 1. Die Anerkennung von Befähigungsnachweisen eines EU/EWR-Staatsangehörigen, die von einem anderen EU/EWR - Mitgliedstaat ausgestellt wurden, ist vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unter den in den §§ 2 bis 9 festgelegten Voraussetzungen durch Bescheid auszusprechen, wenn keine Ausschlussgründe gemäß § 13 GewO 1994 vorliegen. Die Anerkennung ist nur auszusprechen, wenn der Antragsteller nachweist, dass die von ihm absolvierten Tätigkeiten mit den wesentlichen Berufsmerkmalen desjenigen Gewerbes, hinsichtlich dessen die Anerkennung beantragt wird, übereinstimmen.

2.

Anerkennungsregeln für einzelne Gewerbe

Gewerbe gemäß Artikel 4 Z 1 der dritten Diplomanerkennungsrichtlinie

99/42/EG

§ 2. (1) Folgende durch Bescheinigungen nachgewiesene Tätigkeiten im Sinne von § 1 sind bei den in Absatz 2 genannten Gewerben als ausreichender Nachweis der Befähigung anzuerkennen:

1.

ununterbrochene sechsjährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, oder

2.

ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn der Anerkennungswerber für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist, oder

3.

ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbstständiger, wenn der Anerkennungswerber für die betreffende Tätigkeit eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als Unselbstständiger nachweist, oder

4.

ununterbrochene fünfjährige Tätigkeit in leitender Stellung, davon eine mindestens dreijährige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, wenn der Anerkennungswerber für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist.

(2) Abs. 1 gilt für folgende Gewerbe:

1.

Bäcker (Handwerk);

2.

Baumeister hinsichtlich der ausführenden Tätigkeiten, Brunnenmeister;

3.

Bodenleger (Handwerk);

4.

Buchbinder; Etui- und Kassettenerzeugung;

5.

Chemische Laboratorien;

6.

Dachdecker (Handwerk);

7.

Damenkleidermacher; Herrenkleidermacher; Wäschewarenerzeugung (verbundenes Handwerk);

8.

Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung (Handwerk);

9.

Drucker und Druckformenherstellung;

10.

Elektrotechnik;

11.

Erzeugung von kosmetischen Artikeln;

12.

Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen, und Handel mit diesen Erzeugnissen (Pyrotechnikunternehmen), hinsichtlich der Erzeugung;

13.

Fleischer (Handwerk);

14.

Fotografen;

15.

Blumenbinder (Floristen);

16.

Gas- und Sanitärtechnik;

17.

Getreidemüller;

18.

Glaser, Glasbeleger und Flachglasschleifer; Hohlglasschleifer und Hohlglasveredler; Glasbläser und Glasinstrumentenerzeugung (verbundenes Handwerk);

19.

Gold- und Silberschmiede; Gold-, Silber- und Metallschläger (verbundenes Handwerk);

20.

Hafner (Handwerk);

21.

Heizungstechnik; Lüftungstechnik (verbundenes Handwerk);

22.

Herstellung und Aufbereitung von Medizinprodukten, soweit diese Tätigkeiten nicht unter ein anderes reglementiertes Gewerbe fallen und Handel mit Medizinprodukten, hinsichtlich der Erzeugung von medizinischem Naht- und Organersatzmaterial;

23.

Kälte- und Klimatechnik (Handwerk);

24.

Keramiker; Platten- und Fliesenleger (verbundenes Handwerk);

25.

Kommunikationselektronik (Handwerk);

26.

Konditoren (Zuckerbäcker) einschließlich der Lebzelter und der Kanditen-, Gefrorenes- und Schokoladewarenerzeugung (Handwerk);

27.

Kosmetik (Schönheitspflege);

28.

Kraftfahrzeugtechnik; Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer (verbundenes Handwerk);

29.

Kürschner; Säckler (Lederbekleidungserzeugung) (verbundenes Handwerk);

30.

Kunststoffverarbeitung (Handwerk);

31.

Maler und Anstreicher; Lackierer; Vergolder und Staffierer;

32.

Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik;

33.

Milchtechnologie;

34.

Oberflächentechnik; Metalldesign (verbundenes Handwerk);

35.

Orgelbauer; Harmonikamacher; Klaviermacher; Streich- und Saiteninstrumenteerzeuger; Holzblasinstrumenteerzeuger;

36.

Pflasterer (Handwerk);

37.

Sattler einschließlich Fahrzeugsattler und Riemer;

38.

Schädlingsbekämpfung (Handwerk);

39.

Schlosser; Schmiede; Landmaschinentechnik (verbundenes Handwerk);

40.

Schuhmacher (Handwerk);

41.

Spengler; Kupferschmiede (verbundenes Handwerk);

42.

Sprengungsunternehmen;

43.

Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeuger und Terrazzomacher;

44.

Stukkateure und Trockenausbauer (Handwerk);

45.

Tapezierer und Dekorateure (Handwerk);

46.

Textilreiniger (Chemischreiniger, Wäscher und Wäschebügler) (Handwerk);

47.

Tischler; Modellbauer; Bootbauer; Binder; Drechsler; Bildhauer (verbundenes Handwerk);

48.

Uhrmacher (Handwerk);

49.

Vulkaniseur;

50.

Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer (Handwerk);

51.

Waffengewerbe (Büchsenmacher) einschließlich des Waffenhandels, hinsichtlich Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition;

52.

Zimmermeister hinsichtlich ausführender Tätigkeiten.

(3) Ist der Anerkennungswerber im Besitz eines in einem Mitgliedstaat erworbenen staatlich anerkannten Zeugnisses, das in der fraglichen Tätigkeit Kenntnisse und Fertigkeiten bescheinigt, die mindestens - je nach Sachlage - einer zwei- oder dreijährigen beruflichen Ausbildung entsprechen, so kann dieses Zeugnis vom Aufnahmemitgliedstaat wie ein Zeugnis behandelt werden, das die in Abs. 1 Z 2 und 4 geforderte Ausbildungsdauer bescheinigt.

(4) Hat der Anerkennungswerber eine Ausbildung von zwei Jahren, jedoch weniger als drei Jahren absolviert, so sind die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt, wenn die Dauer der Berufserfahrung als Selbstständiger oder als Betriebsleiter nach Abs. 1 Z 2 und 4 entsprechend länger ist, so dass der Unterschied in der Dauer der Ausbildung ausgeglichen wird.

(5) Die im Abs. 1 Z 1 und 3 geregelten Tätigkeiten dürfen vom Zeitpunkt des Einlangens des Antrages auf Anerkennung an gerechnet nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sein.

(6) Als eine Person, die eine Tätigkeit als Betriebsleiter im Sinne des Abs. 1 ausgeübt hat, wird angesehen, wer in einem Unternehmen des entsprechenden Berufszweiges tätig war

1.

als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung, oder

2.

als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht, oder

3.

in leitender Stellung mit kaufmännischen und technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für eine oder mehrere Abteilungen des Unternehmens.

Friseur und Perückenmacher (Stylist)

§ 3. (1) Folgende durch Bescheinigungen nachgewiesene Tätigkeiten im Sinne von § 1 sind beim Gewerbe Friseur und Perückenmacher (Stylist) (Handwerk) als ausreichender Nachweis der Befähigung anzuerkennen:

1.

ununterbrochene sechsjährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, oder

2.

ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn der Anerkennungswerber für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist, oder

3.

ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbstständiger, wenn der Anerkennungswerber für die betreffende Tätigkeit eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als Unselbstständiger nachweist.

(2) Ist der Anerkennungswerber im Besitz eines in einem Mitgliedstaat erworbenen staatlich anerkannten Zeugnisses, das in der fraglichen Tätigkeit Kenntnisse und Fertigkeiten bescheinigt, die mindestens - je nach Sachlage - einer zwei- oder dreijährigen beruflichen Ausbildung entsprechen, so kann dieses Zeugnis vom Aufnahmemitgliedstaat wie ein Zeugnis behandelt werden, das die in Abs. 1 Z 2 geforderte Ausbildungsdauer bescheinigt.

(3) Hat der Anerkennungswerber eine Ausbildung von zwei Jahren, jedoch weniger als drei Jahren absolviert, so sind die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt, wenn die Dauer der Berufserfahrung als Selbstständiger oder als Betriebsleiter nach Abs. 1 Z 2 entsprechend länger ist, so dass der Unterschied in der Dauer der Ausbildung ausgeglichen wird.

(4) Die im Abs. 1 Z 1 und 3 geregelten Tätigkeiten dürfen vom Zeitpunkt des Einlangens des Antrages auf Anerkennung an gerechnet nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sein.

(5) Als eine Person, die eine Tätigkeit als Betriebsleiter im Sinne des Abs. 1 ausgeübt hat, wird angesehen, wer in einem Unternehmen des entsprechenden Berufszweiges tätig war

1.

als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung, oder

2.

als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht, oder

3.

in leitender Stellung mit kaufmännischen und technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für eine oder mehrere Abteilungen des Unternehmens.

Reisebüros

§ 4. (1) Folgende durch Bescheinigungen nachgewiesene Tätigkeiten im Sinne von § 1 sind beim Gewerbe der Reisebüros als ausreichender Nachweis der Befähigung anzuerkennen:

1.

ununterbrochene sechsjährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, oder

2.

ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn der Anerkennungswerber für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist, oder

3.

ununterbrochene vierjährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn der Anerkennungswerber für die betreffende Tätigkeit eine mindestens zweijährige vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist, oder

4.

ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn der Anerkennungswerber für die betreffende Tätigkeit eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als Unselbstständiger nachweist, oder

5.

ununterbrochene fünfjährige Tätigkeit als Unselbstständiger, wenn der Anerkennungswerber für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist, oder

6.

ununterbrochene sechsjährige Tätigkeit als Unselbstständiger, wenn der Anerkennungswerber für die betreffende Tätigkeit eine mindestens zweijährige vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist.

(2) Ist der Anerkennungswerber im Besitz eines in einem Mitgliedstaat erworbenen staatlich anerkannten Zeugnisses, das in der fraglichen Tätigkeit Kenntnisse und Fertigkeiten bescheinigt, die mindestens - je nach Sachlage - einer zwei- oder dreijährigen beruflichen Ausbildung entsprechen, so kann dieses Zeugnis vom Aufnahmemitgliedstaat wie ein Zeugnis behandelt werden, das die in Abs. 1 Z 2, 3, 5 und 6 geforderte Ausbildungsdauer bescheinigt.

(3) Hat der Anerkennungswerber eine Ausbildung von zwei Jahren, jedoch weniger als drei Jahren absolviert, so sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, wenn die Dauer der Berufserfahrung als Selbstständiger oder als Betriebsleiter nach Abs. 1 Z 2 oder als Unselbstständiger nach Abs. 1 Z 5 entsprechend länger ist, sodass der Unterschied in der Dauer der Ausbildung ausgeglichen wird.

(4) Die im Abs. 1 Z 1 und 4 geregelten Tätigkeiten dürfen vom Zeitpunkt des Einlangens des Antrages auf Anerkennung an gerechnet nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sein.

(5) Als eine Person, die eine Tätigkeit als Betriebsleiter im Sinne des Abs. 1 ausgeübt hat, wird angesehen, wer in einem Unternehmen des entsprechenden Berufszweiges tätig war

1.

als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung, oder

2.

als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht, oder

3.

in leitender Stellung mit kaufmännischen und technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für eine oder mehrere Abteilungen des Unternehmens.

Großhandel mit Giften

§ 5. (1) Folgende durch Bescheinigungen nachgewiesene Tätigkeiten im Sinne von § 1 sind beim Gewerbe der Herstellung von Arzneimitteln und Giften und Großhandel mit Arzneimitteln und Giften, hinsichtlich des Großhandels mit Giften als ausreichender Nachweis der Befähigung anzuerkennen:

1.

ununterbrochene fünfjährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, oder

2.

ununterbrochene zweijährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn der Anerkennungswerber für die betreffende Tätigkeit einen Eignungs- und Befähigungsnachweis besitzt, der ihn in einem EU-Staat oder einem EWR-Mitgliedstaat befähigt, die Tätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen auszuüben, oder

3.

ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn der Anerkennungswerber für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt ist oder von einem zuständigen Berufsverband als vollwertig angesehen wird, oder

4.

ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Unselbstständiger, wenn der Anerkennungswerber für die betreffende Tätigkeit einen Eignungs- und Befähigungsnachweis besitzt, der ihn in einem EU-Staat oder einem EWR-Mitgliedstaat befähigt, die Tätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen auszuüben, oder

5.

ununterbrochene vierjährige Tätigkeit als Unselbstständiger, wenn der Anerkennungswerber für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt ist oder von einem zuständigen Berufsverband als vollwertig angesehen wird.

(2) Die im Abs. 1 Z 1 geregelte Tätigkeit darf vom Zeitpunkt des Einlangens des Antrages auf Anerkennung an gerechnet nicht vor mehr als zwei Jahren beendet worden sein.

(3) Eine Tätigkeit als Betriebsleiter in einem Unternehmen im Sinne des Abs. 1 übt aus, wer in einem Industriebetrieb oder Handelsunternehmen des entsprechenden Berufszweigs tätig war:

1.

als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung,

2.

als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht,

3.

in leitender Stellung beauftragt mit Handel und mit der Verteilung von Giftstoffen und für mindestens eine Abteilung des Unternehmens verantwortlich oder in leitender Stellung für die Verwendung der genannten Stoffe verantwortlich.

Spediteure einschließlich Transportagenten

§ 6. (1) Folgende durch Bescheinigungen nachgewiesene Tätigkeiten im Sinne von § 1 sind beim Gewerbe Spediteure einschließlich der Transportagenten als ausreichender Nachweis der Befähigung anzuerkennen:

1.

ununterbrochene fünfjährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, oder

2.

ununterbrochene zweijährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn der Anerkennungswerber für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist, oder

3.

ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn der Anerkennungswerber für die betreffende Tätigkeit eine mindestens zweijährige vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist, oder

4.

ununterbrochene zweijährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn der Anerkennungswerber für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige Tätigkeit als Unselbstständiger nachweist, oder

5.

ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Unselbstständiger, wenn der Anerkennungswerber für die betreffende Tätigkeit eine mindestens zweijährige vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist.

(2) Ist der Anerkennungswerber im Besitz eines in einem Mitgliedstaat erworbenen staatlich anerkannten Zeugnisses, das in der fraglichen Tätigkeit Kenntnisse und Fertigkeiten bescheinigt, die mindestens - je nach Sachlage - einer zwei- oder dreijährigen beruflichen Ausbildung entsprechen, so kann dieses Zeugnis vom Aufnahmemitgliedstaat wie ein Zeugnis behandelt werden, das die in Abs. 1 Z 2, 3 und 5 geforderte Ausbildungsdauer bescheinigt.

(3) Hat der Anerkennungswerber eine Ausbildung von zwei Jahren, jedoch weniger als drei Jahren absolviert, so sind die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt, wenn die Dauer der Berufserfahrung als Selbstständiger oder als Betriebsleiter nach Abs. 1 Z 2 entsprechend länger ist, sodass der Unterschied in der Dauer der Ausbildung ausgeglichen wird.

(4) Als eine Person, die eine Tätigkeit als Betriebsleiter im Sinne des Abs. 1 ausgeübt hat, wird angesehen, wer in einem Unternehmen des entsprechenden Berufszweiges tätig war

1.

als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung, oder

2.

als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht, oder

3.

in leitender Stellung mit kaufmännischen Aufgaben und mit der Verantwortung für eine oder mehrere Abteilungen des Unternehmens.

Versicherungsagent und Versicherungsmakler

§ 7. (1) Folgende durch Bescheinigungen nachgewiesene Tätigkeiten im Sinne von § 1 sind bei den Gewerben Versicherungsagent und Versicherungsmakler als ausreichender Nachweis der Befähigung anzuerkennen:

1.

ununterbrochene vierjährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, oder

2.

ununterbrochene zweijährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter und dreijährige Tätigkeit als Unselbstständiger, oder

3.

einjährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, nachdem der Anerkennungswerber eine staatlich anerkannte Ausbildung für die betreffende Tätigkeit absolviert hat.

(2) Die in Abs. 1 Z 2 genannten Tätigkeiten müssen Verantwortung hinsichtlich der Akquisition, Verwaltung und Erfüllung von Versicherungsverträgen mit sich bringen.

(3) Der Nachweis fachlicher Tätigkeiten als Versicherungsmakler im Sinne von Abs. 1 berechtigt zu einer Anerkennung als ausreichender Nachweis der Befähigung für Versicherungsagenten. Zur Anerkennung fachlicher Tätigkeiten als ausreichender Nachweis der Befähigung für Versicherungsmakler ist es erforderlich, dass der Anerkennungswerber die fachlichen Tätigkeiten im Sinne von Abs. 1 als Versicherungsmakler nachweist. Der Tätigkeit als Versicherungsmakler wird eine Tätigkeit als Versicherungsagent gleichgestellt, wenn sie eine ständige Vollmacht seitens eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen in der Weise mit sich bringt, dass der Betreffende die Befugnis besitzt, das oder die Unternehmen in ihrem Namen für alle oder für einen Teil der ihrem normalen Geschäftsbetrieb entsprechenden Handlungen zu vertreten.

(4) Die im Abs. 1 geregelten Tätigkeiten dürfen vom Zeitpunkt des Einlangens des Antrages auf Anerkennung an gerechnet nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sein.

(5) Eine Tätigkeit als Betriebsleiter im Sinne des Abs. 1 übt aus, wer in dem entsprechenden Tätigkeitsbereich in folgenden Positionen beschäftigt war:

1.

als Leiter des Unternehmens oder als Leiter einer Zweigniederlassung, oder

2.

als Stellvertreter des Leiters des Unternehmens oder als Bevollmächtigter, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Leiters des Unternehmens entspricht, oder

3.

wer bei einem Versicherungsunternehmen mit Aufgaben der Anleitung oder Überwachung von Versicherungsagenten betraut ist.

Bestattung, Gastgewerbe, Medizinproduktekleinhandel,

Pyrotechnikunternehmen hinsichtlich Kleinhandel, Waffengewerbe

hinsichtlich Kleinhandel mit nichtmilitärischen Waffen und

Munition

§ 8. (1) Folgende durch Bescheinigungen nachgewiesene Tätigkeiten im Sinne von § 1 sind bei den in Abs. 2 genannten Gewerben als ausreichender Nachweis der Befähigung anzuerkennen:

1.

ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, oder

2.

ununterbrochene zweijährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn der Anerkennungswerber für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist, oder

3.

ununterbrochene zweijährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn der Anerkennungswerber für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige Tätigkeit als Unselbstständiger nachweist, oder

4.

ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Unselbstständiger, wenn der Anerkennungswerber für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist.

(2) Abs. 1 gilt für folgende Gewerbe:

1.

Bestattung,

2.

Gastgewerbe,

3.

Herstellung und Aufbereitung von Medizinprodukten, soweit diese Tätigkeiten nicht unter ein anderes reglementiertes Gewerbe fallen und Handel mit Medizinprodukten hinsichtlich des Kleinhandels mit Medizinprodukten,

4.

Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen, und Handel mit diesen Erzeugnissen (Pyrotechnikunternehmen), hinsichtlich des Kleinhandels,

5.

Waffengewerbe (Büchsenmacher) einschließlich des Waffenhandels, hinsichtlich des Kleinhandels mit nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition.

(3) Die im Abs. 1 Z 1 und 3 geregelten Tätigkeiten dürfen vom Zeitpunkt des Einlangens des Antrages auf Anerkennung an gerechnet nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sein.

(4) Als eine Person, die eine Tätigkeit als Betriebsleiter im Sinne des Abs. 1 ausgeübt hat, wird angesehen, wer in einem Unternehmen des entsprechenden Berufszweiges tätig war

1.

als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung, oder

2.

als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht, oder

3.

in leitender Stellung mit kaufmännischen und technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für eine oder mehrere Abteilungen des Unternehmens.

Medizinproduktegroßhandel, Pyrotechnikunternehmen hinsichtlich

Großhandel, Waffengroßhandel und Vermittlung nichtmilitärischer

Waffen und nichtmilitärischer Munition

§ 9. (1) Die Bescheinigung der Absolvierung einer dreijährigen Tätigkeit im Sinne von § 1 als Selbstständiger oder als Betriebsleiter ist bei folgenden Gewerben als ausreichender Nachweis der Befähigung anzuerkennen:

1.

Herstellung und Aufbereitung von Medizinprodukten, soweit diese Tätigkeiten nicht unter ein anderes reglementiertes Gewerbe fallen und Handel mit Medizinprodukten, hinsichtlich des Großhandels,

2.

Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen, und Handel mit diesen Erzeugnissen (Pyrotechnikunternehmen), hinsichtlich des Großhandels,

3.

Waffengewerbe (Büchsenmacher) einschließlich des Waffenhandels, hinsichtlich des Großhandels mit und der Vermittlung des Kaufes und Verkaufes von nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition.

(2) Die im Abs. 1 genannte dreijährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter in einem EU-Staat oder einem EWR-Mitgliedstaat darf vom Zeitpunkt des Einlangens des Antrages auf Anerkennung an gerechnet nicht vor mehr als zwei Jahren beendet worden sein.

(3) Als eine Person, die eine Tätigkeit als Betriebsleiter im Sinne des Abs. 1 ausgeübt hat, wird angesehen, wer in einem Unternehmen des entsprechenden Berufszweiges tätig war

1.

als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung, oder

2.

als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht, oder

3.

in leitender Stellung mit kaufmännischen und technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für eine oder mehrere Abteilungen des Unternehmens.

3.

Schlussbestimmungen

§ 10. Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

§ 11. (1) § 7 dieser Verordnung betreffend die Gewerbe Versicherungsagent und Versicherungsmakler tritt mit 15. Jänner 2005 außer Kraft. Die Notwendigkeit eines Anerkennungsverfahrens bezüglich Befähigungsnachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der EU oder des EWR entfällt ab diesem Zeitpunkt.

(2) Gleichzeitig mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Erteilung der Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 775/1993, außer Kraft.

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