Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Kunststofftechnik (Kunststofftechnik- Ausbildungsordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet:
Lehrberuf Kunststofftechnik
§ 1. (1) Der Lehrberuf Kunststofftechnik ist mit einer Lehrzeit von vier Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet.
(2) In die Ausbildung im Lehrberuf Kunststofftechnik kann bis zum Ablauf des 30. Juni 2008 eingetreten werden.
(3) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Kunststofftechniker/Kunststofftechnikerin) zu bezeichnen.
Berufsprofil
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Kunststofftechnik ausgebildetet Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:
Werkzeichnungen und technische Unterlagen lesen und anwenden,
Mitwirken an der Produkt- und Fertigungsentwicklung,
Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festlegen,
Arbeitsabläufe planen und steuern, Arbeitsergebnisse beurteilen, Qualitätsmanagementsysteme anwenden,
technische Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse erfassen, dokumentieren und beurteilen,
Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen, Sicherheitsstandards und Umweltstandards ausführen,
erforderliche Materialien auswählen, aufbereiten, beschaffen und überprüfen,
Kunststoffrohstoffe und Kunststoffhalbzeug spanend und spanlos bearbeiten,
Maschinen und Anlagen nach Vorgabe rüsten, prüfen und in Betrieb nehmen,
Produkte aller Art aus Kunststoffen unter Verwendung von branchenüblichen Verarbeitungstechniken herstellen,
Einstellen der Parameter von Oberflächenveredelungsanlagen, Oberfläche veredeln,
Erkennen und Beheben von Mängeln,
Restprodukte verwerten und fachgerecht entsorgen.
Berufsbild
§ 3. (1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hierbei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
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Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr
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```
Handhaben und Instandhalten Handhaben und Instandhalten
```
der zu verwendenden Formen, der zu verwendenden Maschinen,
Werkzeuge, Maschinen, Anlagen, Vorrichtungen,
Anlagen, Vorrichtungen, Einrichtungen und
Einrichtungen und Arbeitsbehelfe, auch unter
Arbeitsbehelfe, auch unter Anwendung von
Anwendung von rechnergestützten Systemen
rechnergestützten Systemen
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```
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Kenntnis der Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,
```
Verwendungsmöglichkeiten und Verarbeitungsmöglichkeiten
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```
Einfaches Bestimmen von Bestimmen von Kunststoffen
```
Kunststoffen und Verbundstoffen
```
```
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Mischen und Aufbereiten von Mischen und Aufbereiten in
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Rohmaterialien und Mehrkomponentensystemen
Werkstoffen nach Vorgabe
```
```
```
Grundlegende Fertigkeiten Veredeln der Oberfläche
```
Fertigkeiten in der Werk-
in der stoffbear-
Werkstoffbe- beitung:
arbeitung: Messen,
Messen, Bohren,
Anreißen, Schleifen,
Feilen, Sägen, Polieren,
Bohren, maschinelles
Schneiden, Gewinde-
Gewinde- schneiden,
schneiden von Kleben,
Hand, Oberflächen-
Schleifen, veredelung
Pollieren,
Kleben,
Nachbearbeiten
```
```
```
Handhaben von Messsystemen,
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- - Reflexionssystemen
(Farbbestimmung)
```
```
```
Grundkennt- Kenntnisse im Werkzeug-
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- nisse im und Formenbau
Werkzeug- und
Formenbau
```
```
```
Warten und Instandhalten
```
- - sowie fachgerechtes Lagern von
Formen und Werkzeugen
```
```
```
Abfertigen von Skizzen Anfertigen von einfachen
```
Werkzeichnungen, auch unter
Anwendung von rechnergestützten
Systemen
```
```
```
Grundkenntnisse des
```
rechnergestützten - -
Konstruierens und Zeichnens
```
```
```
Lesen von Lesen von Werkzeichnungen und
```
einfachen technischen Unterlagen
Werkzeich-
nungen und
einfachen
technischen
Unterlagen
```
```
```
Lesen von einfachen
```
Schaltplänen aus den Bereichen
- - Elektrik, Pneumatik und
Hydraulik sowie deren
Kombinationen
```
```
```
Bearbeiten von Halbzeug Thermisches Verformen
```
```
```
```
Fachgerechtes Herstellen von
```
- - lösbaren und unlösbaren
Verbindungen
```
```
```
Grund- Kenntnis des Kenntnis des
```
kenntnisse Einsatzes von Einsatzes
des Einsatzes Wärme und anderer
von Wärme und Druck bei der physikalischer
- Druck bei der Kunststoff- Einflüsse in der
Kunststoff- verarbeitung Kunststoffver-
verarbeitung arbeitung (zB
Infrarot-,
Ultraschall- und
Laserstrahlen
und Ozon)
```
```
```
Grund- Grundkenntnisse
```
kenntnisse der des Einsatzes
- Elektrotechnik - von Elektronik
und Mechanik
```
```
```
Grund- Kenntnis der Pneumatik
```
- kenntnisse der
Pneumatik
```
```
```
Wartung und Instandhaltung
```
- - von Pneumatiksystemen
```
```
```
Grundkennt- Kenntnis der Hydraulik
```
nisse der
- Hydraulik
```
```
```
Wartung und Instandhaltung
```
- - von Hydrauliksystemen
```
```
```
Grundkennt- Bedienen der Einstellen und Anfahren der
```
nisse der zu zu verwendenden
Steuerungs- verwendenden Kunststoffverarbeitungs-
arten Kunststoff- maschinen zur Herstellung
verarbei- von Kunststoffprodukten,
tungsmaschinen auch unter Verwendung von
zur rechnergestützten Systemen
Herstellung
von
Kunststoff-
produkten,
auch unter
Verwendung von
rechnerge-
stützten
Systemen
```
```
```
Grundkenntnisse
```
der EDV -
- - - Konfiguration
einschließlich
Schnittstellen
```
```
```
Erkennen und Erkennen und Erkennen und
```
Beheben von Beheben von Beheben von
einfachen Fehlern in Fehlern in der
- Fehlern in der der Verarbeitung
Verarbeitung Verarbeitung auch unter
Verwendung von
rechnergestütz-
ten Systemen
```
```
```
Grundkennt- Kenntnis der Warten und Instandhalten der
```
nisse der einschlägigen Heiz- und Kühlsysteme an
einschlägigen Heizsysteme Maschinen, Formen und
Heizsysteme und Werkzeugen
und Kühlsysteme
Kühlsysteme an Maschinen,
an Maschinen, Formen und
Formen und Werkzeugen
Werkzeugen
```
```
```
Grundkennt- Kenntnis und Anwendung von
```
nisse von einschlägigen englischen
- einschlägigen Fachausdrücken
englischen
Fachaus-
drücken
```
```
```
Grundkennt- Kenntnis der
```
nisse der Produkt- und
- - Produkt- und Fertigungsent-
Fertigungs- wicklung
entwicklung
```
```
```
Grundkennt- Kenntnis der Mitarbeit bei
```
- nisse der Arbeitsvor- der Arbeitsvor-
Arbeitsvor- bereitung bereitung
bereitung
```
```
```
Grundkenntnis Kenntnis der Anwenden
```
- der einschlägigen einschlägiger
einschlägigen Prüfverfahren Prüfverfahren
Prüfverfahren
```
```
```
Grundkennt- Kenntnis des betrieblichen
```
nisse des Qualitätsmanagements,
Qualitäts- Durchführen von
- managements, Qualitätskontrollen (wie
Durchführen Prüfen von Fertigteilen auf
von einfachen vorgegebene
Qualitäts- Qualitätsanforderungen
kontrollen und Normen)
```
```
```
Grundkennt- Kenntnis und
```
- - nisse der Anwenden von
Kommunika- Kommunika-
tionstechnik tionstechniken
```
```
```
Grundkennt- Kenntnis und
```
- - nisse der Anwenden von
Problemlö- Problemlö-
sungstechnik sungstechniken
```
```
```
Grundkennt- Kenntnis und
```
- - nisse des Mitarbeit beim
Kosten- Kosten-
managements management
```
```
```
Grundkennt- Kenntnis und
```
- - nisse der Mitarbeit bei
Fertigungs- der Fertigungs-
logistik logistik
```
```
```
Grundkenntnisse
```
- - - der Planung von
Produktions-
abläufen
```
```
```
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
```
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des
Lebens und der Gesundheit
```
```
```
Die für den Lehrberuf relevanten Maßnahmen Umweltgerechtes
```
und Vorschriften zum Schutz der Umwelt: Umgehen mit
Grundkenntnisse der betrieblichen Maßnahmen berufsrelevanten
zum sinnvollen Energieeinsatz im Rest- und
berufsrelevanten Arbeitsbereich; Abfallstoffen
Grundkenntnisse der im berufsrelevanten
Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und
über deren Trennung, Verwertung sowie über
die Entsorgung des Abfalls
```
```
```
Grundkennt- Kenntnis über Kenntnis über Fachgerechtes
```
nisse über den betriebs- das Rückführen von
den betriebs- spezifischen Rückführen Reststoffen und
spezifischen Umweltschutz; von Kunststoff-
Umweltschutz Mitarbeit bei Reststoffen abfällen in den
betriebs- und Kunst- Produktions-
spezifischen stoffabfällen prozess
Umweltschutz- in den
maßnahmen Produktions-
prozess
```
```
```
Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
```
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)
```
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```
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
```
Vorschriften
```
```
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