Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Kunststofftechnik (Kunststofftechnik- Ausbildungsordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2003-07-01
Status Aufgehoben · 2003-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 16
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet:

Lehrberuf Kunststofftechnik

§ 1. (1) Der Lehrberuf Kunststofftechnik ist mit einer Lehrzeit von vier Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet.

(2) In die Ausbildung im Lehrberuf Kunststofftechnik kann bis zum Ablauf des 30. Juni 2008 eingetreten werden.

(3) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Kunststofftechniker/Kunststofftechnikerin) zu bezeichnen.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Kunststofftechnik ausgebildetet Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:

1.

Werkzeichnungen und technische Unterlagen lesen und anwenden,

2.

Mitwirken an der Produkt- und Fertigungsentwicklung,

3.

Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festlegen,

4.

Arbeitsabläufe planen und steuern, Arbeitsergebnisse beurteilen, Qualitätsmanagementsysteme anwenden,

5.

technische Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse erfassen, dokumentieren und beurteilen,

6.

Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen, Sicherheitsstandards und Umweltstandards ausführen,

7.

erforderliche Materialien auswählen, aufbereiten, beschaffen und überprüfen,

8.

Kunststoffrohstoffe und Kunststoffhalbzeug spanend und spanlos bearbeiten,

9.

Maschinen und Anlagen nach Vorgabe rüsten, prüfen und in Betrieb nehmen,

10.

Produkte aller Art aus Kunststoffen unter Verwendung von branchenüblichen Verarbeitungstechniken herstellen,

11.

Einstellen der Parameter von Oberflächenveredelungsanlagen, Oberfläche veredeln,

12.

Erkennen und Beheben von Mängeln,

13.

Restprodukte verwerten und fachgerecht entsorgen.

Berufsbild

§ 3. (1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hierbei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

```


```

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr

```


```

```

1.

Handhaben und Instandhalten Handhaben und Instandhalten

```

der zu verwendenden Formen, der zu verwendenden Maschinen,

Werkzeuge, Maschinen, Anlagen, Vorrichtungen,

Anlagen, Vorrichtungen, Einrichtungen und

Einrichtungen und Arbeitsbehelfe, auch unter

Arbeitsbehelfe, auch unter Anwendung von

Anwendung von rechnergestützten Systemen

rechnergestützten Systemen

```


```

```

2.

Kenntnis der Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,

```

Verwendungsmöglichkeiten und Verarbeitungsmöglichkeiten

```


```

```

3.

Einfaches Bestimmen von Bestimmen von Kunststoffen

```

Kunststoffen und Verbundstoffen

```


```

```

4.

Mischen und Aufbereiten von Mischen und Aufbereiten in

```

Rohmaterialien und Mehrkomponentensystemen

Werkstoffen nach Vorgabe

```


```

```

5.

Grundlegende Fertigkeiten Veredeln der Oberfläche

```

Fertigkeiten in der Werk-

in der stoffbear-

Werkstoffbe- beitung:

arbeitung: Messen,

Messen, Bohren,

Anreißen, Schleifen,

Feilen, Sägen, Polieren,

Bohren, maschinelles

Schneiden, Gewinde-

Gewinde- schneiden,

schneiden von Kleben,

Hand, Oberflächen-

Schleifen, veredelung

Pollieren,

Kleben,

Nachbearbeiten

```


```

```

6.

Handhaben von Messsystemen,

```

- - Reflexionssystemen

(Farbbestimmung)

```


```

```

7.

Grundkennt- Kenntnisse im Werkzeug-

```

- nisse im und Formenbau

Werkzeug- und

Formenbau

```


```

```

8.

Warten und Instandhalten

```

- - sowie fachgerechtes Lagern von

Formen und Werkzeugen

```


```

```

9.

Abfertigen von Skizzen Anfertigen von einfachen

```

Werkzeichnungen, auch unter

Anwendung von rechnergestützten

Systemen

```


```

```

10.

Grundkenntnisse des

```

rechnergestützten - -

Konstruierens und Zeichnens

```


```

```

11.

Lesen von Lesen von Werkzeichnungen und

```

einfachen technischen Unterlagen

Werkzeich-

nungen und

einfachen

technischen

Unterlagen

```


```

```

12.

Lesen von einfachen

```

Schaltplänen aus den Bereichen

- - Elektrik, Pneumatik und

Hydraulik sowie deren

Kombinationen

```


```

```

13.

Bearbeiten von Halbzeug Thermisches Verformen

```

```


```

```

14.

Fachgerechtes Herstellen von

```

- - lösbaren und unlösbaren

Verbindungen

```


```

```

15.

Grund- Kenntnis des Kenntnis des

```

kenntnisse Einsatzes von Einsatzes

des Einsatzes Wärme und anderer

von Wärme und Druck bei der physikalischer

- Druck bei der Kunststoff- Einflüsse in der

Kunststoff- verarbeitung Kunststoffver-

verarbeitung arbeitung (zB

Infrarot-,

Ultraschall- und

Laserstrahlen

und Ozon)

```


```

```

16.

Grund- Grundkenntnisse

```

kenntnisse der des Einsatzes

- Elektrotechnik - von Elektronik

und Mechanik

```


```

```

17.

Grund- Kenntnis der Pneumatik

```

- kenntnisse der

Pneumatik

```


```

```

18.

Wartung und Instandhaltung

```

- - von Pneumatiksystemen

```


```

```

19.

Grundkennt- Kenntnis der Hydraulik

```

nisse der

- Hydraulik

```


```

```

20.

Wartung und Instandhaltung

```

- - von Hydrauliksystemen

```


```

```

21.

Grundkennt- Bedienen der Einstellen und Anfahren der

```

nisse der zu zu verwendenden

Steuerungs- verwendenden Kunststoffverarbeitungs-

arten Kunststoff- maschinen zur Herstellung

verarbei- von Kunststoffprodukten,

tungsmaschinen auch unter Verwendung von

zur rechnergestützten Systemen

Herstellung

von

Kunststoff-

produkten,

auch unter

Verwendung von

rechnerge-

stützten

Systemen

```


```

```

22.

Grundkenntnisse

```

der EDV -

- - - Konfiguration

einschließlich

Schnittstellen

```


```

```

23.

Erkennen und Erkennen und Erkennen und

```

Beheben von Beheben von Beheben von

einfachen Fehlern in Fehlern in der

- Fehlern in der der Verarbeitung

Verarbeitung Verarbeitung auch unter

Verwendung von

rechnergestütz-

ten Systemen

```


```

```

24.

Grundkennt- Kenntnis der Warten und Instandhalten der

```

nisse der einschlägigen Heiz- und Kühlsysteme an

einschlägigen Heizsysteme Maschinen, Formen und

Heizsysteme und Werkzeugen

und Kühlsysteme

Kühlsysteme an Maschinen,

an Maschinen, Formen und

Formen und Werkzeugen

Werkzeugen

```


```

```

25.

Grundkennt- Kenntnis und Anwendung von

```

nisse von einschlägigen englischen

- einschlägigen Fachausdrücken

englischen

Fachaus-

drücken

```


```

```

26.

Grundkennt- Kenntnis der

```

nisse der Produkt- und

- - Produkt- und Fertigungsent-

Fertigungs- wicklung

entwicklung

```


```

```

27.

Grundkennt- Kenntnis der Mitarbeit bei

```

- nisse der Arbeitsvor- der Arbeitsvor-

Arbeitsvor- bereitung bereitung

bereitung

```


```

```

28.

Grundkenntnis Kenntnis der Anwenden

```

- der einschlägigen einschlägiger

einschlägigen Prüfverfahren Prüfverfahren

Prüfverfahren

```


```

```

29.

Grundkennt- Kenntnis des betrieblichen

```

nisse des Qualitätsmanagements,

Qualitäts- Durchführen von

- managements, Qualitätskontrollen (wie

Durchführen Prüfen von Fertigteilen auf

von einfachen vorgegebene

Qualitäts- Qualitätsanforderungen

kontrollen und Normen)

```


```

```

30.

Grundkennt- Kenntnis und

```

- - nisse der Anwenden von

Kommunika- Kommunika-

tionstechnik tionstechniken

```


```

```

31.

Grundkennt- Kenntnis und

```

- - nisse der Anwenden von

Problemlö- Problemlö-

sungstechnik sungstechniken

```


```

```

32.

Grundkennt- Kenntnis und

```

- - nisse des Mitarbeit beim

Kosten- Kosten-

managements management

```


```

```

33.

Grundkennt- Kenntnis und

```

- - nisse der Mitarbeit bei

Fertigungs- der Fertigungs-

logistik logistik

```


```

```

34.

Grundkenntnisse

```

- - - der Planung von

Produktions-

abläufen

```


```

```

35.

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

```

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des

Lebens und der Gesundheit

```


```

```

36.

Die für den Lehrberuf relevanten Maßnahmen Umweltgerechtes

```

und Vorschriften zum Schutz der Umwelt: Umgehen mit

Grundkenntnisse der betrieblichen Maßnahmen berufsrelevanten

zum sinnvollen Energieeinsatz im Rest- und

berufsrelevanten Arbeitsbereich; Abfallstoffen

Grundkenntnisse der im berufsrelevanten

Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und

über deren Trennung, Verwertung sowie über

die Entsorgung des Abfalls

```


```

```

37.

Grundkennt- Kenntnis über Kenntnis über Fachgerechtes

```

nisse über den betriebs- das Rückführen von

den betriebs- spezifischen Rückführen Reststoffen und

spezifischen Umweltschutz; von Kunststoff-

Umweltschutz Mitarbeit bei Reststoffen abfällen in den

betriebs- und Kunst- Produktions-

spezifischen stoffabfällen prozess

Umweltschutz- in den

maßnahmen Produktions-

prozess

```


```

```

38.

Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

```

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)

```


```

```

39.

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

```

Vorschriften

```


```

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