Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Kunststoffformgebung (Kunststoffformgebung-Ausbildungsordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2003-07-01
Status Aufgehoben · 2023-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 19
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet:

Lehrberuf Kunststoffformgebung

§ 1. (1) Es wird der Lehrberuf Kunststoffformgebung mit einer Lehrzeit von drei Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet.

(2) In die Ausbildung im Lehrberuf Kunststoffformgebung kann bis zum Ablauf des 30. Juni 2008 eingetreten werden.

(3) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Kunststoffformgeber oder Kunststoffformgeberin) zu bezeichnen.

Lehrberuf Kunststoffformgebung

§ 1. (1) Es wird der Lehrberuf Kunststoffformgebung mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Kunststoffformgeber oder Kunststoffformgeberin) zu bezeichnen.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Kunststoffformgebung ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:

1.

Lesen und Anwenden von Werkzeichnungen und technischen Unterlagen,

2.

Festlegen von Arbeitsschritten, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden,

3.

Steuern und Planen von Arbeitsabläufen, Beurteilen von Arbeitsergebnissen, Anwenden von Qualitätsmanagementsystemen,

4.

Ausführung von Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen, Sicherheitsstandards und Umweltstandards,

5.

Auswählen, Aufbereiten, Beschaffen und Überprüfen von erforderlichen Materialien,

6.

Bearbeiten von Kunststoffen und Kunststoffhalbzeugen spanend und spanlos,

7.

Rüsten, Prüfen und in Betrieb nehmen von Maschinen und Anlagen nach Vorgabe,

8.

Herstellen von Produkten aller Art aus Kunststoffen unter Verwendung von branchenüblichen Verarbeitungstechniken,

9.

Veredeln von Oberflächen,

10.

Verwerten und fachgerechtes Entsorgen von Restprodukten,

11.

Erfassen und Dokumentieren von technischen Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse,

12.

Erkennen und Beheben von Mängeln.

Berufsbild

§ 3. (1) Für den Lehrberuf Kunststoffformgebung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hierbei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

```


```

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr

```


```

```

1.

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Formen,

```

Werkzeuge, Maschinen, Anlagen, Vorrichtungen,

Einrichtungen und Arbeitsbehelfe, auch unter Anwendung

von rechnergestützten Systemen

```


```

```

2.

Grundkenntnisse Kenntnis über Herstellen von

```

über Spritzguss, die Möglichkeiten betriebsspezifischen

Extrusion, der Kunststoff- Kunststoffprodukten

Blastechnik und bearbeitung und

und Oberflächen- -verarbeitung

veredelung

```


```

```

3.

Kenntnis der Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer

```

Eigenschaften, Verwendungsmöglichkeiten und

Verarbeitungsmöglichkeiten

```


```

```

4.

Einfaches Bestimmen von

```

Kunststoffarten -

```


```

```

5.

Mischen und Aufbereiten von

```

Rohmaterialien und Werkstoffen -

```


```

```

6.

Grundlegende Fertigkeiten in

```

Fertigkeiten in der Werkstoff-

der Werkstoff- bearbeitung:

bearbeitung: Messen, Bohren,

Messen, Anreißen, Schleifen,

Feilen, Sägen, Polieren,

Bohren, maschinelles -

Schneiden, Gewindeschneiden,

Gewindeschneiden Kleben,

von Hand, Oberflächen-

Schleifen, veredelung

Polieren, Kleben,

Nachbearbeiten

```


```

```

7.

Grundkenntnisse im Formenbau -

```

```


```

```

8.

Anfertigen von Skizzen -

```

```


```

```

9.

Grundkenntnisse des rechnergestützten

```

Konstruierens und Zeichnens -

```


```

```

10.

Lesen von Werkzeichnungen und technischen Unterlagen

```

```


```

```

11.

Bearbeiten von Halbzeug -

```

```


```

```

12.
  • Grundkenntnisse über einschlägige

```

Prüfverfahren

```


```

```

13.
  • Prüfen von Fertigteilen

```

```


```

```

14.

Kenntnis des Kenntnis des

```

Einsatzes von Einsatzes anderer

Wärme und Druck physikalischer

bei der Kunst- Einflüsse in der

- stoffverarbeitung Kunststoffverarbeitung

(zB Infrarot-,

Ultraschall- und

Laserstrahlen und

Ozon)

```


```

```

15.

Grundkenntnisse der Mechanik,

```

- Elektrotechnik und Elektronik, der

Pneumatik und der Hydraulik

```


```

```

16.

Grundkenntnisse Handhaben, Einstellen

```

der und Anfahren der zu

Steuerungsarten verwendenden Kunst-

stoffverarbeitungs-

- maschinen zur

Herstellung von

Kunststoffprodukten,

auch unter Verwendung

von rechnergestützten

Systemen

```


```

```

17.

Erkennen und Analysieren von Fehlern in

```

- Bearbeitungssystemen

```


```

```

18.

Erkennen und Beheben

```

- - von Fehlern in der

Verarbeitung

```


```

```

19.

Grundkenntnisse Kenntnisse der

```

der einschlägigen einschlägigen

- Heizsysteme und Heizsysteme und

Kühlsysteme an Kühlsysteme an

Maschinen und Maschinen und

Formen Formen

```


```

```

20.

Kenntnis und Anwendung von einschlägigen englischen

```

Fachausdrücken

```


```

```

21.

Grundkenntnisse Kenntnis und Mitarbeit

```

- der Arbeitsvor- bei der

bereitung Arbeitsvorbereitung

```


```

```

22.

Grundkenntnisse des Kenntnis des

```

Qualitätsmanagements betrieblichen

Qualitätsmanagements,

Durchführen von

Qualitätskontrollen

(wie Prüfen von

Fertigteilen auf

vorgegebene

Qualitätsanforderungen

und Normen)

```


```

```

23.

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

```

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des

Lebens und der Gesundheit

```


```

```

24.

Die für den Lehrberuf relevanten Maßnahmen und Vorschriften

```

zum Schutz der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen

Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufsrelevanten

Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der im berufsrelevanten

Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und über deren

Trennung, Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls

```


```

```

25.

Kenntnis über den Kenntnis über das

```

betriebsspezifischen Umweltschutz; Rückführen von

Mitarbeit bei betriebsspezifischen Reststoffen und

Umweltschutzmaßnahmen Kunststoffabfällen in

den Produktionsprozess

```


```

```

26.

Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

```

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)

```


```

```

27.

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

```

Vorschriften

```


```

(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist - unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben - auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Angewandte Mathematik, Fachkunde und Werkstoffkunde.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 5. (1) Die Prüfarbeit hat eine Arbeitsprobe zur Werkstoffbearbeitung und eine fertigungstechnische Arbeitsprobe zu umfassen.

(2) Bei der Arbeitsprobe zur Werkstoffbearbeitung ist nach Wahl der Prüfungskommission eine Halbzeugverarbeitung oder die Herstellung eines Verbundwerkstoffteils auszuführen.

(3) Bei der fertigungstechnischen Arbeitsprobe ist nach Wahl des Prüflings eine Spritzgussverarbeitung oder eine Extrusion an Maschinen durchzuführen.

(4) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sechs Stunden ausgearbeitet werden kann. Hierbei ist der Arbeitsprobe gemäß Abs. 2 (Arbeitsprobe zur Werkstoffbearbeitung) eine Dauer von vier Stunden und der Arbeitsprobe gemäß Abs. 3 (fertigungstechnische Arbeitsprobe) eine Dauer von zwei Stunden zugrunde zu legen.

(5) Die Prüfarbeit ist nach sieben Arbeitsstunden zu beenden.

(6) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:

1.

Maßhaltigkeit und Sauberkeit,

2.

Winkeligkeit und Ebenheit,

3.

Oberfläche,

4.

Festigkeit,

5.

dem Werkstoff entsprechende Ausführung,

6.

fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Maschinen,

7.

fachgemäßes Sammeln und Sortieren von Rest- und Hilfsstoffen.

Fachgespräch

§ 6. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hierbei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.

(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hierbei sind Materialproben, Demonstrationsobjekte, Werkzeuge, Bauteile oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen, Unfallverhütung und umweltrelevante Maßnahmen sind einzubeziehen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen zu führen.

(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

Angewandte Mathematik

§ 8. (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1.

Längenberechnung und Flächenberechnung,

2.

Volumsberechnung und Masseberechnung,

3.

Prozentrechnung und Proportionsrechnung,

4.

grundlegende Rechnungen aus der Mechanik (Festigkeit, Schwindung, Leistung, Kräfte, Wirkungsgrad, Drehzahl) Hydraulik, Wärme,

5.

Berechnungen zur Maschinenauslegung,

6.

Mischungsberechnung,

7.

einfache Vor- und Nachkalkulation.

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