Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über die Ausbildung zum medizinischen Masseur/zur medizinischen Masseurin und zum Heilmasseur/zur Heilmasseurin (Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung - MMHm-AV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2003-04-01
Status Aufgehoben · 2015-09-22
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 101
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 10 Abs. 8, 28, 39 Abs. 8, 40 Abs. 4, 56, 59, 63 Abs. 8, 72 und 87 des Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetzes, BGBl. I Nr. 169/2002, wird verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 10 Abs. 8, 28, 39 Abs. 8, 40 Abs. 4, 56, 59, 63 Abs. 8, 72 und 87 des Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetzes, BGBl. I Nr. 169/2002, wird verordnet:

1.

Hauptstück

Gemeinsame Bestimmungen

1.

Abschnitt

Allgemeines

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

(2) Diese Verordnung regelt folgende Ausbildungen:

1.

Ausbildung zum medizinischen Masseur,

2.

Ausbildung zum Heilmasseur,

3.

Spezialqualifikationsausbildung Elektrotherapie,

4.

Spezialqualifikationsausbildung Hydro- und Balneotherapie,

5.

Ausbildung für Lehraufgaben.

(3) Modulteilnehmer im Sinne dieser Verordnung sind Teilnehmer an Ausbildungen gemäß Abs. 2.

1.

Hauptstück

Gemeinsame Bestimmungen

1.

Abschnitt

Allgemeines

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

(2) Diese Verordnung regelt folgende Ausbildungen:

1.

Ausbildung zum medizinischen Masseur,

2.

Ausbildung zum Heilmasseur,

3.

Spezialqualifikationsausbildung Elektrotherapie,

4.

Spezialqualifikationsausbildung Hydro- und Balneotherapie,

4a. Spezialqualifikationsausbildung Basismobilisation,

5.

Ausbildung für Lehraufgaben.

(3) Modulteilnehmer im Sinne dieser Verordnung sind Teilnehmer an Ausbildungen gemäß Abs. 2.

Ausbildungsziele, Qualitätssicherung

§ 2. (1) Ziele der Ausbildungen im Sinne dieser Verordnung sind

1.

die Befähigung zur Übernahme und Durchführung sämtlicher Tätigkeiten, die in das Berufsbild des medizinischen Masseurs bzw. des Heilmasseurs fallen,

2.

die Vermittlung von grundlegenden und speziellen Kenntnissen entsprechend den Tätigkeitsbereichen des medizinischen Masseurs bzw. des Heilmasseurs über den Aufbau, die Entwicklung, die Funktionen und Erkrankungen des menschlichen Körpers,

3.

die Vermittlung einer geistigen Grundhaltung der Achtung vor dem Leben, der Würde und den Grundrechten jedes Menschen, ungeachtet der Nationalität, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Hautfarbe, des Alters, des Geschlechts, der Sprache, der politischen Einstellung und der sozialen Zugehörigkeit und eines verantwortungsbewussten, selbständigen und humanen Umgangs mit gesunden, behinderten, kranken und sterbenden Menschen,

4.

die Vermittlung von Kenntnissen und der Anwendung von Methoden zur Erhaltung des eigenen physischen, psychischen und sozialen Gesundheitspotentials und

5.

die Kenntnisse der Kommunikation und Kooperation in persönlichen, fachspezifischen und anderen gesellschaftlich relevanten Bereichen zur Sicherung der Qualität der Berufsausübung.

(2) Die Erreichung der Ausbildungsziele gemäß Abs. 1 ist durch

1.

die Ausbildungsleitung der Ausbildung zum medizinischen Masseur,

2.

die Modulleitung des Aufschulungsmoduls zum Heilmasseur,

3.

die Ausbildungsleiter der Spezialqualifikationsausbildungen und

4.

den Ausbildungsleiter der Ausbildung für Lehraufgaben

Ausbildungsziele, Qualitätssicherung

§ 2. (1) Ziele der Ausbildungen im Sinne dieser Verordnung sind

1.

die Befähigung zur Übernahme und Durchführung sämtlicher Tätigkeiten, die in das Berufsbild des medizinischen Masseurs bzw. des Heilmasseurs fallen,

2.

die Vermittlung von grundlegenden und speziellen Kenntnissen entsprechend den Tätigkeitsbereichen des medizinischen Masseurs bzw. des Heilmasseurs über den Aufbau, die Entwicklung, die Funktionen und Erkrankungen des menschlichen Körpers,

3.

die Vermittlung einer geistigen Grundhaltung der Achtung vor dem Leben, der Würde und den Grundrechten jedes Menschen, ungeachtet der Nationalität, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Hautfarbe, des Alters, des Geschlechts, der Sprache, der politischen Einstellung und der sozialen Zugehörigkeit und eines verantwortungsbewussten, selbständigen und humanen Umgangs mit gesunden, behinderten, kranken und sterbenden Menschen,

4.

die Vermittlung von Kenntnissen und der Anwendung von Methoden zur Erhaltung des eigenen physischen, psychischen und sozialen Gesundheitspotentials und

5.

die Kenntnisse der Kommunikation und Kooperation in persönlichen, fachspezifischen und anderen gesellschaftlich relevanten Bereichen zur Sicherung der Qualität der Berufsausübung.

(2) Die Erreichung der Ausbildungsziele gemäß Abs. 1 ist durch

1.

die Ausbildungsleitung der Ausbildung zum medizinischen Masseur,

2.

die Modulleitung des Aufschulungsmoduls zum Heilmasseur,

3.

die Ausbildungsleiter der Spezialqualifikationsausbildungen und

4.

den Ausbildungsleiter der Ausbildung für Lehraufgaben

(3) Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit kann zur Sicherung der Ausbildungsqualität ein Curriculum, in dem ein theoretisches und praktisches Ausbildungsprogramm zur Erreichung der Ausbildungsziele festgelegt wird, empfehlen.

Didaktische Grundsätze

§ 3. Die Ausbildungen sind nach folgenden didaktischen Grundsätzen durchzuführen:

1.

Dem Unterricht sind die Prinzipien der Methodenvielfalt, der Lebensnähe, der Anschaulichkeit, der Selbsttätigkeit und Selbstverantwortung der medizinischen Masseure bzw. der Heilmasseure in Ausbildung zu Grunde zu legen, wobei dem Erarbeiten und Verstehen von grundlegenden Lehrinhalten gegenüber einer vielfältigen oberflächlichen Wissensvermittlung der Vorzug zu geben ist.

2.

In allen Unterrichtsfächern ist das „Soziale Lernen“ zu fördern, wobei die Modulteilnehmer zur Kommunikation, Eigenständigkeit und zu tolerantem Verhalten sowie zum Anwenden vorhandener Hilfsmittel und Erarbeiten neuer Lösungsmodelle zu befähigen sind. Hiezu ist eine Unterrichtsform zu wählen, die die Modulteilnehmer während der gesamten Ausbildung aktiv am Unterrichtsgeschehen und -ablauf teilhaben lassen.

3.

Die Modulteilnehmer sind zu einem partnerschaftlichen und verantwortungsvollen Umgang miteinander anzuhalten, um sie zu einem ebensolchen Umgang mit anderen Menschen unter Beachtung der Gleichstellung von Mann und Frau zu befähigen.

4.

Aus der Struktur des Berufsfeldes auftretende Spannungen und Widerstände sind aufzuzeigen, um die Modulteilnehmer bei der konstruktiven Bewältigung beruflicher Belastungen zu unterstützen.

5.

Die Modulteilnehmer sind für die Bildung der eigenen Persönlichkeit zu sensibilisieren, um ihnen für die Berufsausübung ein höchstmögliches Maß an Innovation, Offenheit, Toleranz und Akzeptanz gegenüber der Vielfalt an soziokulturellen Hintergründen von Menschen zu vermitteln.

6.

Der Unterricht kann durch zusätzliche Veranstaltungen, wie Lehrausgänge und Exkursionen, ergänzt werden, um den Modulteilnehmern Einblick in umfassende Zusammenhänge auf gesundheitlichen, sozialen, wirtschaftlichen, politischen und kulturellen Gebieten zu geben.

7.

In der praktischen Ausbildung ist den Modulteilnehmern Gelegenheit zu geben, Kontinuität und Erfolg ihrer Tätigkeit zu erleben, wobei eine positive Verarbeitung der Erlebnisse in der Praxis im Rahmen von Gesprächsführung und Praxisreflexion zu ermöglichen ist.

8.

Die Lehrinhalte gemäß den Anlagen 1 bis 8 sowie die Modulordnung sind dem Unterricht zu Grunde zu legen.

Fachspezifische und organisatorische Leitung

§ 4. (1) Der Rechtsträger

1.

der Ausbildung zum medizinischen Masseur,

2.

des Aufschulungsmoduls zum Heilmasseur,

3.

der Spezialqualifikationsausbildungen,

4.

der Ausbildung für Lehraufgaben und

5.

der verkürzten Ausbildung gemäß den §§ 26 und 84 MMHmG

(2) Die fachspezifische und organisatorische Leitung umfasst insbesondere folgende Aufgaben:

1.

Planung, Organisation, Koordination und Kontrolle der Ausbildung,

2.

Sicherung und Kontrolle der inhaltlichen und pädagogischen Qualität des Unterrichts,

3.

Auswahl der Einrichtungen, an denen die praktische Ausbildung durchgeführt wird, sowie Kontrolle und Sicherung der Qualität der praktischen Ausbildung,

4.

Personalführung und Dienstaufsicht über die Lehr- und Fachkräfte und das sonstige Personal der Ausbildung,

5.

Organisation, Koordination und Mitwirkung bei der Aufnahme sowie beim Ausschluss von der Ausbildung,

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.