Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über die Ausbildung zum medizinischen Masseur/zur medizinischen Masseurin und zum Heilmasseur/zur Heilmasseurin (Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung - MMHm-AV)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 10 Abs. 8, 28, 39 Abs. 8, 40 Abs. 4, 56, 59, 63 Abs. 8, 72 und 87 des Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetzes, BGBl. I Nr. 169/2002, wird verordnet:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 10 Abs. 8, 28, 39 Abs. 8, 40 Abs. 4, 56, 59, 63 Abs. 8, 72 und 87 des Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetzes, BGBl. I Nr. 169/2002, wird verordnet:
Hauptstück
Gemeinsame Bestimmungen
Abschnitt
Allgemeines
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. (1) Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
(2) Diese Verordnung regelt folgende Ausbildungen:
Ausbildung zum medizinischen Masseur,
Ausbildung zum Heilmasseur,
Spezialqualifikationsausbildung Elektrotherapie,
Spezialqualifikationsausbildung Hydro- und Balneotherapie,
Ausbildung für Lehraufgaben.
(3) Modulteilnehmer im Sinne dieser Verordnung sind Teilnehmer an Ausbildungen gemäß Abs. 2.
Hauptstück
Gemeinsame Bestimmungen
Abschnitt
Allgemeines
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. (1) Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
(2) Diese Verordnung regelt folgende Ausbildungen:
Ausbildung zum medizinischen Masseur,
Ausbildung zum Heilmasseur,
Spezialqualifikationsausbildung Elektrotherapie,
Spezialqualifikationsausbildung Hydro- und Balneotherapie,
4a. Spezialqualifikationsausbildung Basismobilisation,
Ausbildung für Lehraufgaben.
(3) Modulteilnehmer im Sinne dieser Verordnung sind Teilnehmer an Ausbildungen gemäß Abs. 2.
Ausbildungsziele, Qualitätssicherung
§ 2. (1) Ziele der Ausbildungen im Sinne dieser Verordnung sind
die Befähigung zur Übernahme und Durchführung sämtlicher Tätigkeiten, die in das Berufsbild des medizinischen Masseurs bzw. des Heilmasseurs fallen,
die Vermittlung von grundlegenden und speziellen Kenntnissen entsprechend den Tätigkeitsbereichen des medizinischen Masseurs bzw. des Heilmasseurs über den Aufbau, die Entwicklung, die Funktionen und Erkrankungen des menschlichen Körpers,
die Vermittlung einer geistigen Grundhaltung der Achtung vor dem Leben, der Würde und den Grundrechten jedes Menschen, ungeachtet der Nationalität, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Hautfarbe, des Alters, des Geschlechts, der Sprache, der politischen Einstellung und der sozialen Zugehörigkeit und eines verantwortungsbewussten, selbständigen und humanen Umgangs mit gesunden, behinderten, kranken und sterbenden Menschen,
die Vermittlung von Kenntnissen und der Anwendung von Methoden zur Erhaltung des eigenen physischen, psychischen und sozialen Gesundheitspotentials und
die Kenntnisse der Kommunikation und Kooperation in persönlichen, fachspezifischen und anderen gesellschaftlich relevanten Bereichen zur Sicherung der Qualität der Berufsausübung.
(2) Die Erreichung der Ausbildungsziele gemäß Abs. 1 ist durch
die Ausbildungsleitung der Ausbildung zum medizinischen Masseur,
die Modulleitung des Aufschulungsmoduls zum Heilmasseur,
die Ausbildungsleiter der Spezialqualifikationsausbildungen und
den Ausbildungsleiter der Ausbildung für Lehraufgaben
Ausbildungsziele, Qualitätssicherung
§ 2. (1) Ziele der Ausbildungen im Sinne dieser Verordnung sind
die Befähigung zur Übernahme und Durchführung sämtlicher Tätigkeiten, die in das Berufsbild des medizinischen Masseurs bzw. des Heilmasseurs fallen,
die Vermittlung von grundlegenden und speziellen Kenntnissen entsprechend den Tätigkeitsbereichen des medizinischen Masseurs bzw. des Heilmasseurs über den Aufbau, die Entwicklung, die Funktionen und Erkrankungen des menschlichen Körpers,
die Vermittlung einer geistigen Grundhaltung der Achtung vor dem Leben, der Würde und den Grundrechten jedes Menschen, ungeachtet der Nationalität, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Hautfarbe, des Alters, des Geschlechts, der Sprache, der politischen Einstellung und der sozialen Zugehörigkeit und eines verantwortungsbewussten, selbständigen und humanen Umgangs mit gesunden, behinderten, kranken und sterbenden Menschen,
die Vermittlung von Kenntnissen und der Anwendung von Methoden zur Erhaltung des eigenen physischen, psychischen und sozialen Gesundheitspotentials und
die Kenntnisse der Kommunikation und Kooperation in persönlichen, fachspezifischen und anderen gesellschaftlich relevanten Bereichen zur Sicherung der Qualität der Berufsausübung.
(2) Die Erreichung der Ausbildungsziele gemäß Abs. 1 ist durch
die Ausbildungsleitung der Ausbildung zum medizinischen Masseur,
die Modulleitung des Aufschulungsmoduls zum Heilmasseur,
die Ausbildungsleiter der Spezialqualifikationsausbildungen und
den Ausbildungsleiter der Ausbildung für Lehraufgaben
(3) Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit kann zur Sicherung der Ausbildungsqualität ein Curriculum, in dem ein theoretisches und praktisches Ausbildungsprogramm zur Erreichung der Ausbildungsziele festgelegt wird, empfehlen.
Didaktische Grundsätze
§ 3. Die Ausbildungen sind nach folgenden didaktischen Grundsätzen durchzuführen:
Dem Unterricht sind die Prinzipien der Methodenvielfalt, der Lebensnähe, der Anschaulichkeit, der Selbsttätigkeit und Selbstverantwortung der medizinischen Masseure bzw. der Heilmasseure in Ausbildung zu Grunde zu legen, wobei dem Erarbeiten und Verstehen von grundlegenden Lehrinhalten gegenüber einer vielfältigen oberflächlichen Wissensvermittlung der Vorzug zu geben ist.
In allen Unterrichtsfächern ist das „Soziale Lernen“ zu fördern, wobei die Modulteilnehmer zur Kommunikation, Eigenständigkeit und zu tolerantem Verhalten sowie zum Anwenden vorhandener Hilfsmittel und Erarbeiten neuer Lösungsmodelle zu befähigen sind. Hiezu ist eine Unterrichtsform zu wählen, die die Modulteilnehmer während der gesamten Ausbildung aktiv am Unterrichtsgeschehen und -ablauf teilhaben lassen.
Die Modulteilnehmer sind zu einem partnerschaftlichen und verantwortungsvollen Umgang miteinander anzuhalten, um sie zu einem ebensolchen Umgang mit anderen Menschen unter Beachtung der Gleichstellung von Mann und Frau zu befähigen.
Aus der Struktur des Berufsfeldes auftretende Spannungen und Widerstände sind aufzuzeigen, um die Modulteilnehmer bei der konstruktiven Bewältigung beruflicher Belastungen zu unterstützen.
Die Modulteilnehmer sind für die Bildung der eigenen Persönlichkeit zu sensibilisieren, um ihnen für die Berufsausübung ein höchstmögliches Maß an Innovation, Offenheit, Toleranz und Akzeptanz gegenüber der Vielfalt an soziokulturellen Hintergründen von Menschen zu vermitteln.
Der Unterricht kann durch zusätzliche Veranstaltungen, wie Lehrausgänge und Exkursionen, ergänzt werden, um den Modulteilnehmern Einblick in umfassende Zusammenhänge auf gesundheitlichen, sozialen, wirtschaftlichen, politischen und kulturellen Gebieten zu geben.
In der praktischen Ausbildung ist den Modulteilnehmern Gelegenheit zu geben, Kontinuität und Erfolg ihrer Tätigkeit zu erleben, wobei eine positive Verarbeitung der Erlebnisse in der Praxis im Rahmen von Gesprächsführung und Praxisreflexion zu ermöglichen ist.
Die Lehrinhalte gemäß den Anlagen 1 bis 8 sowie die Modulordnung sind dem Unterricht zu Grunde zu legen.
Fachspezifische und organisatorische Leitung
§ 4. (1) Der Rechtsträger
der Ausbildung zum medizinischen Masseur,
des Aufschulungsmoduls zum Heilmasseur,
der Spezialqualifikationsausbildungen,
der Ausbildung für Lehraufgaben und
der verkürzten Ausbildung gemäß den §§ 26 und 84 MMHmG
(2) Die fachspezifische und organisatorische Leitung umfasst insbesondere folgende Aufgaben:
Planung, Organisation, Koordination und Kontrolle der Ausbildung,
Sicherung und Kontrolle der inhaltlichen und pädagogischen Qualität des Unterrichts,
Auswahl der Einrichtungen, an denen die praktische Ausbildung durchgeführt wird, sowie Kontrolle und Sicherung der Qualität der praktischen Ausbildung,
Personalführung und Dienstaufsicht über die Lehr- und Fachkräfte und das sonstige Personal der Ausbildung,
Organisation, Koordination und Mitwirkung bei der Aufnahme sowie beim Ausschluss von der Ausbildung,
Aufsicht über die Modulteilnehmer,
Zuweisung der Modulteilnehmer an die Einrichtungen und Fachbereiche der praktischen Ausbildung,
Organisation und Koordination von Einzelprüfungen,
Anrechnung von Prüfungen und Praktika,
Organisation, Koordination sowie Mitwirkung an kommissionellen Prüfungen,
Vertretung der Ausbildung nach außen.
Fachspezifische und organisatorische Leitung
§ 4. (1) Der Rechtsträger
der Ausbildung zum medizinischen Masseur,
des Aufschulungsmoduls zum Heilmasseur,
der Spezialqualifikationsausbildungen,
der Ausbildung für Lehraufgaben und
der verkürzten Ausbildung gemäß § 26 MMHmG
(2) Die fachspezifische und organisatorische Leitung umfasst insbesondere folgende Aufgaben:
Planung, Organisation, Koordination und Kontrolle der Ausbildung,
Sicherung und Kontrolle der inhaltlichen und pädagogischen Qualität des Unterrichts,
Auswahl der Einrichtungen, an denen die praktische Ausbildung durchgeführt wird, sowie Kontrolle und Sicherung der Qualität der praktischen Ausbildung,
Personalführung und Dienstaufsicht über die Lehr- und Fachkräfte und das sonstige Personal der Ausbildung,
Organisation, Koordination und Mitwirkung bei der Aufnahme sowie beim Ausschluss von der Ausbildung,
Aufsicht über die Modulteilnehmer,
Zuweisung der Modulteilnehmer an die Einrichtungen und Fachbereiche der praktischen Ausbildung,
Organisation und Koordination von Einzelprüfungen,
Anrechnung von Prüfungen und Praktika,
Organisation, Koordination sowie Mitwirkung an kommissionellen Prüfungen,
Vertretung der Ausbildung nach außen.
Medizinisch-wissenschaftliche Leitung
§ 5. (1) Der Rechtsträger
der Ausbildung zum medizinischen Masseur,
des Aufschulungsmoduls zum Heilmasseur,
der Spezialqualifikationsausbildungen und
der verkürzten Ausbildung gemäß den §§ 26 und 84 MMHmG hat einen medizinisch-wissenschaftlichen Leiter und einen Stellvertreter als Mitglied der Ausbildungsleitung bzw. der Modulleitung zu bestellen.
(2) Die medizinisch-wissenschaftliche Leitung umfasst insbesondere folgende Aufgaben:
Aktualisierung und Kontrolle der Inhalte der Unterrichtsfächer,
Information und Beratung des fachspezifischen und organisatorischen Leiters, der Lehr- und Fachkräfte und der Modulteilnehmer in medizinischen Belangen,
Evaluierung der Ausbildungsziele und
Mitwirkung an kommissionellen Prüfungen.
Medizinisch-wissenschaftliche Leitung
§ 5. (1) Der Rechtsträger
der Ausbildung zum medizinischen Masseur,
des Aufschulungsmoduls zum Heilmasseur,
der Spezialqualifikationsausbildungen und
der verkürzten Ausbildung gemäß § 26 MMHmG
(2) Die medizinisch-wissenschaftliche Leitung umfasst insbesondere folgende Aufgaben:
Aktualisierung und Kontrolle der Inhalte der Unterrichtsfächer,
Information und Beratung des fachspezifischen und organisatorischen Leiters, der Lehr- und Fachkräfte und der Modulteilnehmer in medizinischen Belangen,
Evaluierung der Ausbildungsziele und
Mitwirkung an kommissionellen Prüfungen.
Lehrkräfte
§ 6. (1) Der fachspezifische und organisatorische Leiter hat nach Anhörung des medizinisch-wissenschaftlichen Leiters Personen, die den theoretischen Unterricht im Rahmen der jeweiligen Ausbildung durchführen, als Lehrkräfte zu bestellen.
(2) Als Lehrkräfte für das betreffende Unterrichtsfach gemäß den Anlagen 1 bis 8 sind zu bestellen:
Heilmasseure, die zur Ausübung von Lehraufgaben berechtigt sind,
Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste,
Fachärzte eines einschlägigen Sonderfaches, sowie, mit entsprechendem Qualifikationsnachweis, ein Arzt für Allgemeinmedizin oder ein approbierter Arzt,
Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege,
Psychologen und Psychotherapeuten,
Personen, die ein Studium der Pädagogik, der Pharmazie, der Rechtswissenschaften oder der Soziologie in Österreich oder in einem anderen EWR-Vertragsstaat erfolgreich abgeschlossen oder eine solche ausländische Ausbildung in Österreich nostrifiziert haben, sowie
sonstige fachkompetente Personen, die über eine fachspezifische Ausbildung und praktische Erfahrung für das betreffende Unterrichtsfach verfügen.
(3) Lehrkräfte haben die für das betreffende Unterrichtsfach oder Sachgebiet erforderlichen speziellen Kenntnisse und Fertigkeiten nachzuweisen und pädagogisch geeignet zu sein.
Lehrtätigkeit
§ 7. Die Lehrtätigkeit umfasst die Durchführung des theoretischen Unterrichts und die Anleitung und Vermittlung der praktischen Inhalte im Rahmen von praktischen Übungen ohne Patientenkontakt.
Hiezu zählen insbesondere folgende Tätigkeiten:
Erteilen von Unterricht in den jeweiligen Unterrichtsfächern und Anleitung und Vermittlung der praktischen Inhalte,
Planung, Vorbereitung, Nachbereitung und Evaluierung des theoretischen Unterrichts sowie der Anleitung und Vermittlung der praktischen Inhalte in fachlicher, methodischer und didaktischer Hinsicht,
fachliche Betreuung und Anleitung der Modulteilnehmer,
pädagogische Betreuung der Modulteilnehmer.
Fachkräfte
§ 8. (1) Fachkräfte sind
Angehörige des physiotherapeutischen Dienstes,
zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärzte und
Heilmasseure gemäß dem Medizinischen Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG, BGBl. Nr. I 169/2002,
(2) Fachkräften obliegt die fachliche Betreuung, Anleitung und Aufsicht der Modulteilnehmer im Rahmen der praktischen Ausbildung.
Räumliche und sachliche Ausstattung
§ 9. (1) Die Ausbildungsstätten haben eine ausreichende Anzahl an Unterrichtsräumen mit der für den theoretischen Unterricht erforderlichen technischen und fachspezifischen Ausstattung aufzuweisen, die die Erreichung der Ausbildungsziele und die Umsetzung der didaktischen Grundsätze aus räumlicher und fachlicher Sicht gewährleisten.
(2) Zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Unterrichtsräumen bzw. der Sachausstattung haben insbesondere folgende Räumlichkeiten zur Verfügung zu stehen:
Bibliothek,
Arbeitsräume für die Lehrkräfte,
Aufenthalts- und Sozialräume für die Modulteilnehmer,
Räume für die Administration der Ausbildungen.
Modulordnung
§ 10. (1) Der fachspezifische und organisatorische Leiter
der Ausbildung zum medizinischen Masseur,
des Aufschulungsmoduls zum Heilmasseur,
der Ausbildungen für Spezialqualifikationen,
der Ausbildung für Lehraufgaben und
der verkürzten Ausbildung gemäß den §§ 26 und 84 MMHmG hat den im Rahmen der Ausbildung durchzuführenden Dienst- und Unterrichtsbetrieb in einer Modulordnung festzulegen und für deren Einhaltung zu sorgen. Die Modulordnung ist im Sinne der Sicherung der Ausbildungsqualität zu gestalten.
(2) Die Modulordnung hat insbesondere festzulegen:
Die Rechte und Pflichten der Ausbildungs- bzw. Modulleitung, der Lehr- und Fachkräfte,
das Verhalten sowie die Rechte und Pflichten der Modulteilnehmer im Rahmen der Ausbildung einschließlich Regelungen über die Teilnahmeverpflichtung und das Versäumen von Ausbildungszeiten,
Maßnahmen zur Sicherheit der Modulteilnehmer,
Vorschriften zur Ermöglichung eines ordnungsgemäßen Ausbildungsbetriebs und
allfällige Regelungen über EDV-unterstützte Lern- und Lehrmethoden, ausschließlich in den betreffenden theoretischen Unterrichtsfächern gemäß den Anlagen 4 und 8, ausgenommen dem Unterrichtsfach Massagetechniken zu Heilzwecken, im Höchstausmaß von 50 vH. Dabei sind Hilfestellungen, Rückfragemöglichkeiten und Erklärungshilfen auf persönlicher, elektronischer oder fernmündlicher Basis sicherzustellen.
(3) Weiters hat die Modulordnung die Öffentlichkeit von mündlichen Prüfungen zu ermöglichen, wenn nicht Gründe der Sittlichkeit oder die Interessen der Prüfungskandidaten dagegen sprechen.
(4) Die Modulordnung ist spätestens drei Monate vor erstmaliger Aufnahme des Ausbildungsbetriebs durch den Rechtsträger
der Ausbildung zum medizinischen Masseur,
des Aufschulungsmoduls zum Heilmasseur,
der Ausbildungen für Spezialqualifikationen und
der Ausbildung für Lehraufgaben
(5) Die Genehmigung der Modulordnung ist gemäß Abs. 3 zu versagen, wenn diese
gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt,
einem geordneten Ausbildungsbetrieb widerspricht,
die Sicherheit der Modulteilnehmer nicht gewährleistet oder
nicht zur Erreichung der Ausbildungsziele beiträgt.
(6) Die Modulordnung ist den Modulteilnehmern und den Lehr- und Fachkräften nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
Modulordnung
§ 10. (1) Der fachspezifische und organisatorische Leiter
der Ausbildung zum medizinischen Masseur,
des Aufschulungsmoduls zum Heilmasseur,
der Ausbildungen für Spezialqualifikationen,
der Ausbildung für Lehraufgaben und
der verkürzten Ausbildung gemäß § 26 MMHmG
(2) Die Modulordnung hat insbesondere festzulegen:
Die Rechte und Pflichten der Ausbildungs- bzw. Modulleitung, der Lehr- und Fachkräfte,
das Verhalten sowie die Rechte und Pflichten der Modulteilnehmer im Rahmen der Ausbildung einschließlich Regelungen über die Teilnahmeverpflichtung und das Versäumen von Ausbildungszeiten,
Maßnahmen zur Sicherheit der Modulteilnehmer,
Vorschriften zur Ermöglichung eines ordnungsgemäßen Ausbildungsbetriebs und
allfällige Regelungen über EDV-unterstützte Lern- und Lehrmethoden, ausschließlich in den betreffenden theoretischen Unterrichtsfächern gemäß den Anlagen 4 und 8, ausgenommen dem Unterrichtsfach Massagetechniken zu Heilzwecken, im Höchstausmaß von 50 vH. Dabei sind Hilfestellungen, Rückfragemöglichkeiten und Erklärungshilfen auf persönlicher, elektronischer oder fernmündlicher Basis sicherzustellen.
(3) Weiters hat die Modulordnung die Öffentlichkeit von mündlichen Prüfungen zu ermöglichen, wenn nicht Gründe der Sittlichkeit oder die Interessen der Prüfungskandidaten dagegen sprechen.
(4) Die Modulordnung ist spätestens drei Monate vor erstmaliger Aufnahme des Ausbildungsbetriebs durch den Rechtsträger
der Ausbildung zum medizinischen Masseur,
des Aufschulungsmoduls zum Heilmasseur,
der Ausbildungen für Spezialqualifikationen und
der Ausbildung für Lehraufgaben
(5) Die Genehmigung der Modulordnung ist gemäß Abs. 3 zu versagen, wenn diese
gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt,
einem geordneten Ausbildungsbetrieb widerspricht,
die Sicherheit der Modulteilnehmer nicht gewährleistet oder
nicht zur Erreichung der Ausbildungsziele beiträgt.
(6) Die Modulordnung ist den Modulteilnehmern und den Lehr- und Fachkräften nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
Ausbildungszeit
§ 11. (1) Eine Unterrichtsstunde im Rahmen der theoretischen und praktischen Ausbildung dauert 50 Minuten.
(2) Der Umfang der wöchentlichen theoretischen und praktischen Ausbildung darf 40 Wochenstunden nicht überschreiten (Ausbildungszeit).
(3) Der Beginn einer Ausbildung ist von der Ausbildungs- bzw. Modulleitung festzusetzen und durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter der Ausbildung spätestens einen Monat vor Beginn der Ausbildung dem Landeshauptmann anzuzeigen.
Abschnitt
Einzelprüfungen – Beurteilungen
Einzelprüfungen im Rahmen der theoretischen Ausbildung
§ 12. (1) In jenen Unterrichtsfächern, in denen gemäß den Anlagen 1 bis 8 eine Einzelprüfung vorgesehen ist, haben die Lehrkräfte des betreffenden Unterrichtsfaches den Ausbildungserfolg der Modulteilnehmer zu überprüfen und zu beurteilen.
(2) Eine Einzelprüfung ist in Form einer
mündlichen Prüfung oder
schriftlichen Prüfung
(3) Der Termin einer Einzelprüfung ist spätestens eine Woche vorher bekannt zu geben.
(4) Im Rahmen einer Einzelprüfung hat die Lehrkraft des betreffenden Unterrichtsfaches die theoretischen Kenntnisse der Modulteilnehmer über die Lehrinhalte dieses Unterrichtsfaches und die entsprechenden Fertigkeiten zu überprüfen.
(5) Im Rahmen von Einzelprüfungen in Unterrichtsfächern des Moduls B sind neben den Kenntnissen und Fertigkeiten über die Lehrinhalte auch die Kenntnisse und Fertigkeiten über die Lehrinhalte der entsprechenden Unterrichtsfächer des Moduls A zu überprüfen.
(6) Im Rahmen von Einzelprüfungen in Unterrichtsfächern des Aufschulungsmoduls zum Heilmasseur sind neben den Kenntnissen und Fertigkeiten über die Lehrinhalte auch die Kenntnisse und Fertigkeiten über die Lehrinhalte der entsprechenden Unterrichtsfächer der Ausbildung zum medizinischen Masseur zu überprüfen.
Beurteilung der theoretischen Ausbildung
§ 13. (1) In jenen Unterrichtsfächern, in denen gemäß den Anlagen 1 bis 8 eine Einzelprüfung vorgesehen ist, haben die Lehrkräfte des betreffenden Unterrichtsfaches die Leistungen der Modulteilnehmer zu beurteilen.
(2) In jenen Unterrichtsfächern, in denen gemäß den Anlagen 1 bis 8 keine Einzelprüfung abzunehmen, sondern nur die Teilnahme verpflichtend ist, haben die Lehrkräfte des betreffenden Unterrichtsfaches zu beurteilen, ob die Modulteilnehmer die Ausbildungsziele dieses Unterrichtsfaches erreicht haben.
(3) Die Lehrkräfte haben über die Leistungen der Modulteilnehmer schriftliche Aufzeichnungen zu führen.
(4) Die Mitarbeit während der theoretischen Ausbildung ist in die Beurteilung gemäß Abs. 1 und die Beurteilung gemäß Abs. 2 einzubeziehen.
(5) Bei der Beurteilung der Leistungen der Modulteilnehmer in den Unterrichtsfächern gemäß Abs. 1 sind folgende Beurteilungsstufen anzuwenden:
„ausgezeichnet bestanden“,
„bestanden“
„nicht bestanden“
(6) Die Leistungen der Modulteilnehmer in den Unterrichtsfächern gemäß Abs. 2 sind mit
„ausgezeichnet teilgenommen“,
„teilgenommen“ oder
„nicht erfolgreich teilgenommen“
(7) Eine positive Beurteilung ist bei „ausgezeichnet bestanden“, „bestanden“, „ausgezeichnet teilgenommen“ und „teilgenommen“ gegeben.
Dispensprüfung
§ 14. (1) Ist ein Modulteilnehmer in Unterrichtsfächern, in denen gemäß den Anlagen 1 bis 8 keine Einzelprüfung abzunehmen, sondern nur die Teilnahme verpflichtend ist,
an der Teilnahme von mehr als einem Drittel der vorgeschriebenen Unterrichtsstunden verhindert oder
werden die Leistungen trotz Teilnahme mit „nicht erfolgreich teilgenommen“ beurteilt,
(2) Die Leistungen der Modulteilnehmer im Rahmen einer Dispensprüfung sind mit
„ausgezeichnet teilgenommen“,
„teilgenommen“ oder
„nicht erfolgreich teilgenommen“
(3) Kann der Modulteilnehmer im Rahmen der Dispensprüfung den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß Abs. 1 nicht nachweisen, darf die Dispensprüfung, die mit „nicht erfolgreich teilgenommen“ beurteilt wurde, einmal bei der betreffenden Lehrkraft wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung ist zum ehest möglichen Termin, frühestens jedoch nach einer Woche abzunehmen. Die Beurteilung der Wiederholungsprüfung tritt an die Stelle der Beurteilung „nicht erfolgreich teilgenommen“. Bei neuerlicher Beurteilung mit „nicht erfolgreich teilgenommen“ scheidet der betreffende Modulteilnehmer aus der Ausbildung aus.
Beurteilung der praktischen Ausbildung, Wiederholen
§ 15. (1) In den in den Anlagen 1 bis 8 angeführten Fachbereichen der praktischen Ausbildung haben die Fachkräfte die erbrachten Leistungen der Modulteilnehmer zu beurteilen.
(2) Die Fachkräfte haben die Kenntnisse und Fertigkeiten der Modulteilnehmer im betreffenden Fachbereich laufend zu überprüfen und über deren Leistungen schriftliche Aufzeichnungen als Grundlage für die Beurteilung zu führen.
(3) Die Leistungen der Modulteilnehmer in der praktischen Ausbildung sind mit
„ausgezeichnet bestanden“,
„bestanden“ oder
„nicht bestanden“
(4) Werden die Leistungen eines Modulteilnehmers in einem oder mehreren Fachbereichen mit „nicht bestanden“ beurteilt, ist der betreffende Praktikumsteil zum ehest möglichen Termin zu wiederholen. Die Beurteilung des wiederholten Praktikumsteils tritt an die Stelle der Beurteilung „nicht bestanden“.
(5) Jeder Praktikumsteil darf höchstens zweimal wiederholt werden.
Wiederholen einer Einzelprüfung
§ 16. (1) Eine Einzelprüfung, die mit der Beurteilungsstufe „nicht bestanden“ beurteilt wurde, darf zweimal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung ist zum ehest möglichen Termin, frühestens jedoch nach einer Woche abzunehmen.
(2) Die Beurteilung der Wiederholungsprüfung tritt an die Stelle der Beurteilung „nicht bestanden“.
Nichtantreten zu einer Prüfung
§ 17. (1) Ist ein Modulteilnehmer
durch Krankheit oder
aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen, wie insbesondere Geburt eines Kindes, Erkrankung oder Tod eines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, schwere Erkrankung oder Tod eines sonstigen nahen Angehörigen,
(2) Tritt ein Modulteilnehmer zu einer Einzelprüfung, Dispensprüfung oder Wiederholungsprüfung nicht an, ohne aus einem der in Abs. 1 angeführten Gründe verhindert zu sein, ist die betreffende Prüfung mit „nicht bestanden“ zu beurteilen.
(3) Über das Vorliegen einer Verhinderung gemäß Abs. 1 entscheidet der fachspezifische und organisatorische Leiter der Ausbildung nach Anhörung des Modulteilnehmers.
Ausscheiden aus der Ausbildung
§ 18. (1) Ein Modulteilnehmer scheidet aus der Ausbildung aus, wenn
ein Unterrichtsfach, in dem eine Einzelprüfung vorgesehen ist, oder
ein Unterrichtsfach, in dem keine Einzelprüfung abzunehmen ist, sondern nur die Teilnahme verpflichtend ist, oder
ein Praktikum
(2) Die neuerliche Zulassung zur Ausbildung ist zulässig.
Abschnitt
Nostrifikation
Allgemeines
§ 19. Für die Durchführung der Ergänzungsausbildung im Rahmen der Anerkennung einer von EWR-Staatsangehörigen außerhalb des EWR oder von einer Person, die nicht EWR-Staatsangehörige ist, erworbenen Urkunde über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung gemäß § 1 Abs. 2 gilt diese Verordnung, sofern sich nicht aus den Bestimmungen der §§ 20 bis 22 anderes ergibt.
Ergänzungsausbildung
§ 20. (1) Die Ergänzungsausbildung hat den Bedingungen des Nostrifikationsbescheids entsprechend eine theoretische Ausbildung, Ergänzungsprüfungen und Praktika zu umfassen.
(2) Nostrifikanten sind zur Ergänzungsprüfung vor der Prüfungskommission zuzulassen, wenn die im Nostrifikationsbescheid festgelegten Praktika erfolgreich absolviert wurden. Sind im Nostrifikationsbescheid nur Ergänzungsprüfungen festgelegt, erfolgt die Zulassung zur Ergänzungsprüfung vor der Prüfungskommission durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission.
(3) Jede Ergänzungsprüfung ist in deutscher Sprache abzulegen. Eine Ergänzungsprüfung ist als
mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission oder
schriftliche Prüfung, die von der Prüfungskommission zu beurteilen ist,
(4) Der Beurteilung einer Ergänzungsprüfung ist der Prüfungserfolg im betreffenden Sachgebiet zugrunde zu legen.
(5) Nostrifikanten sind zahlenmäßig nicht auf Gruppenhöchstzahlen anzurechnen.
Wiederholen einer Ergänzungsprüfung oder eines Praktikums und Abbruch der Ergänzungsausbildung
§ 21. (1) Jede Ergänzungsprüfung, die mit der Note „nicht bestanden“ beurteilt wird, darf höchstens zweimal wiederholt werden. Jede Wiederholungsprüfung ist als mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission abzulegen.
(2) Jedes Praktikum, das mit „nicht bestanden“ beurteilt wird, darf höchstens einmal wiederholt werden.
(3) Wenn
die zweite Wiederholungsprüfung in einem Unterrichtsfach mit der Note „nicht bestanden“ oder
ein wiederholtes Praktikum mit „nicht bestanden“
(4) Wird eine Ergänzungsausbildung durch den Nostrifikanten aus einem anderen als den in Abs. 3 genannten Gründen abgebrochen und wird der Nostrifikant in der Folge neuerlich zur Ergänzungsausbildung zugelassen, sind alle bisher gemäß dem Nostrifikationsbescheid mit oder ohne Erfolg abgelegten Ergänzungsprüfungen und Praktika anzurechnen.
Bestätigung über die Ergänzungsausbildung und -prüfung
§ 22. (1) Über die im Rahmen der Ergänzungsausbildung absolvierten Ergänzungsprüfungen und Praktika ist eine Bestätigung auszustellen.
(2) Die Bestätigung gemäß Abs. 1 hat die Beurteilung der im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Ergänzungsprüfungen und Praktika zu enthalten und ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterzeichnen.
(3) Der Landeshauptmann, in dessen Bundesland die Ergänzungsausbildung absolviert wurde, hat im Nostrifikationsbescheid einzutragen:
die erfolgreiche Absolvierung der Ergänzungsprüfungen und Praktika,
die ohne Erfolg absolvierte Ergänzungsausbildung und
den Abbruch der Ergänzungsausbildung durch den Nostrifikanten.
Abschnitt
Kompensationsmaßnahmen – EWR
Allgemeines
§ 23. Für die Durchführung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung im Rahmen der Zulassung zur Berufsausübung von EWR-Staatsangehörigen gilt diese Verordnung, sofern sich nicht aus den Bestimmungen der §§ 24 bis 27 anderes ergibt.
Anpassungslehrgang
§ 24. (1) Der Anpassungslehrgang ist an anerkannten Ausbildungsstätten zu absolvieren.
(2) Die Zulassungswerber dürfen im Rahmen des Anpassungslehrgangs nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den zu erlernenden Fähigkeiten und Fertigkeiten stehen.
(3) Zulassungswerber, die im Rahmen des Anpassungslehrgangs eine Zusatzausbildung zu absolvieren haben, sind zur Teilnahme am entsprechenden theoretischen Unterricht verpflichtet. Diese Personen sind zahlenmäßig nicht auf Gruppenhöchstzahlen anzurechnen.
Eignungsprüfung
§ 25. (1) Die Eignungsprüfung ist vor der entsprechenden Prüfungskommission in den im Zulassungsbescheid angeführten Sachgebieten oder Unterrichtsfächern abzulegen.
(2) Die Eignungsprüfung ist in deutscher Sprache abzulegen. Eine Eignungsprüfung ist als
mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission oder
schriftliche Prüfung, die durch die Prüfungskommission zu beurteilen ist,
(3) Der Prüfungserfolg in den betreffenden Sachgebieten oder Unterrichtsfächern ist zu beurteilen.
Wiederholen
§ 26. (1) Ein Anpassungslehrgang, der mit „nicht bestanden“ beurteilt wird, darf einmal wiederholt werden.
(2) Eine Eignungsprüfung, die mit der Note „nicht bestanden“ beurteilt wird, darf höchstens zweimal wiederholt werden. Jede Wiederholungsprüfung ist als mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission abzulegen.
(3) Wenn
der wiederholte Anpassungslehrgang mit „nicht bestanden“ oder
die zweite Wiederholungsprüfung der Eignungsprüfung mit der Note „nicht bestanden“
(4) Ohne Erfolg absolvierte Anpassungslehrgänge oder Eignungsprüfungen dürfen nicht wiederholt oder neu begonnen werden. Im Falle einer Aufnahme zur Ausbildung im Sinne dieser Verordnung ist eine Anrechnung dieser im Ausland absolvierten Ausbildung nicht zulässig.
Bestätigung
§ 27. (1) Über den absolvierten Anpassungslehrgang oder die absolvierte Eignungsprüfung ist eine Bestätigung auszustellen.
(2) Die Bestätigung gemäß Abs. 1 hat die Beurteilung des im Zulassungsbescheid vorgeschriebenen Anpassungslehrgangs oder der Eignungsprüfung zu enthalten. Die Bestätigung über die Eignungsprüfung ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission und vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter zu unterzeichnen. Die Bestätigung über den Anpassungslehrgang ist vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter zu unterzeichnen.
Hauptstück
Ausbildung zum medizinischen Masseur
Abschnitt
Theoretische und praktische Ausbildung
Allgemeines
§ 28. (1) Die Ausbildung zum medizinischen Masseur kann in zwei aufbauenden Modulen (Modul A und B) oder in einem durchgeführt werden.
(2) Modul A umfasst eine theoretische Ausbildung in der Dauer von 360 Stunden und beinhaltet die in Anlage 1 angeführten Unterrichtsfächer im festgelegten Ausmaß.
(3) Modul B umfasst eine theoretische Ausbildung in der Dauer von 455 Stunden und eine praktische Ausbildung von 875 Stunden und beinhaltet die in Anlage 2 angeführten Unterrichtsfächer im festgelegten Ausmaß.
(4) Wird die Ausbildung zum medizinischen Masseur in einem durchgeführt, ist Voraussetzung für die Absolvierung der Pflichtpraktika an Patienten die Absolvierung der entsprechenden theoretischen Ausbildung und der praktischen Übungen ohne Patientenkontakt. Im Ausbildungsvertrag ist sicherzustellen, dass die Ausbildung im Zeitraum von maximal drei Jahren abgeschlossen werden kann.
(5) Im Rahmen der theoretischen Ausbildung sind die für die berufsmäßige Ausübung der Tätigkeit des medizinischen Masseurs erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die theoretischen Lehrinhalte in die berufliche Praxis umzusetzen, wobei eine umfassende Anleitung, Unterstützung und Kontrolle der medizinischen Masseure in Ausbildung gewährleistet sein muss.
Durchführung der theoretischen Ausbildung
§ 29. (1) Der Unterricht ist von Lehrkräften durchzuführen, die über eine der in den Anlagen 1 und 2 für das betreffende Unterrichtsfach festgelegten Qualifikationen verfügen.
(2) Lehrkräfte dürfen bei der Durchführung des Unterrichts andere fachkompetente Personen als Gastvortragende beiziehen, wenn dies zur Erreichung der Ausbildungsziele beiträgt.
(3) Die praktischen Übungen ohne Patientenkontakt im Rahmen der theoretischen Ausbildung sind in Gruppen von höchstens 20 medizinischen Masseuren in Ausbildung durchzuführen. Soweit dies aus fachlichen, pädagogischen oder organisatorischen Gründen erforderlich ist, ist die Größe der Gruppen weiter herabzusetzen.
(4) Die Lehrkräfte haben sich laufend vom Ausbildungserfolg der medizinischen Masseure in Ausbildung zu überzeugen.
(5) Sofern Unterrichtsfächer oder Teilgebiete von Unterrichtsfächern Inhalte der Ausbildung zu einem anderen Gesundheitsberuf sind, können diese Inhalte gemeinsam mit diesen Ausbildungen vermittelt werden. Voraussetzung hiefür ist, dass
die in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Lehrinhalte abgedeckt sind und durch die entsprechenden Lehrkräfte vermittelt werden, sowie
dies nicht den Ausbildungserfolg gefährdet.
(6) Medizinische Masseure und Heilmasseure können im Rahmen der praktischen Übungen der Lehrkräfte herangezogen werden.
Durchführung der praktischen Ausbildung
§ 30. (1) Die praktische Ausbildung hat in Einrichtungen stattzufinden, die die für die Erreichung der Ausbildungsziele erforderliche Sach-, Personal- und Raumausstattung besitzen. Die organisatorische und zeitliche Einteilung der praktischen Ausbildung ist vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter der Ausbildung zum medizinischen Masseur festzulegen.
(2) Die praktische Ausbildung ist unter Anleitung und Aufsicht von Fachkräften in Einrichtungen gemäß § 14 MMHmG durchzuführen. Nach Prüfung durch die medizinisch-wissenschaftliche Leitung kann mit Zustimmung der medizinisch-wissenschaftlichen Leitung die praktische Ausbildung auch bei einem freiberuflichen Heilmasseur durchgeführt werden.
(3) Fachkräfte dürfen im Rahmen der praktischen Ausbildung höchstens vier medizinische Masseure in Ausbildung gleichzeitig anleiten.
(4) Bei der Zuteilung der medizinischen Masseure in Ausbildung ist auf die besonderen Gegebenheiten der jeweiligen Praktikumsstelle und des jeweiligen Fachbereichs der praktischen Ausbildung Bedacht zu nehmen.
(5) Im Rahmen der praktischen Ausbildung dürfen die medizinischen Masseure in Ausbildung nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die
im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausbildung zum medizinischen Masseur stehen und
zur Erreichung der Ausbildungsziele erforderlich sind.
(6) Die medizinischen Masseure in Ausbildung haben im Rahmen der praktischen Ausbildung Aufzeichnungen über die durchgeführten Tätigkeiten zu führen. Diese sind von der betreffenden Fachkraft schriftlich zu bestätigen.
(7) Medizinische Masseure können im Rahmen der praktischen Ausbildung zur Unterstützung der Fachkräfte herangezogen werden. Gleiches gilt für Heilmasseure, die im Rahmen der praktischen Ausbildung nicht als Fachkräfte eingesetzt werden.
Abschnitt
Verkürzte Ausbildungen - Ausbildungsablauf
Verkürzte Ausbildung für Masseure
§ 31. (1) Die verkürzte Ausbildung für Masseure umfasst die praktische Ausbildung im Rahmen der Ausbildung zum medizinischen Masseur im Gesamtumfang von 875 Stunden gemäß der Anlage 2.
(2) Personen, die die praktische Ausbildung gemäß Abs. 1 mit Erfolg abgelegt haben, ist durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter der Ausbildung ein Zeugnis, in dem der Erfolg sowie die Berufsbezeichnung “medizinischer Masseur”/”medizinische Masseurin” anzuführen sind, auszustellen.
Abschnitt
Verkürzte Ausbildung – Ausbildungsablauf
Verkürzte Ausbildung für Masseure
§ 31. (1) Die verkürzte Ausbildung für Masseure umfasst eine praktische Ausbildung im Rahmen der Ausbildung zum medizinischen Masseur im Ausmaß von 580 Stunden gemäß der Anlage 3. § 30 ist anzuwenden.
(2) Personen, die die praktische Ausbildung gemäß Abs. 1 mit Erfolg abgelegt haben, ist durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter der Ausbildung ein Zeugnis, in dem der Erfolg sowie die Berufsbezeichnung „medizinischer Masseur“/“medizinische Masseurin“ anzuführen sind, auszustellen.
Verkürzte Ausbildung für diplomierte medizinisch-technische Fachkräfte
§ 32. Die verkürzte Ausbildung für diplomierte medizinisch-technische Fachkräfte umfasst eine theoretische und praktische Ausbildung im Rahmen der Ausbildung zum medizinischen Masseur in der Dauer von insgesamt 800 Stunden. Die theoretische Ausbildung einschließlich praktischer Übungen umfasst 370 Stunden und beinhaltet die in Anlage 3 angeführten Unterrichtsfächer im festgelegten Ausmaß, die praktische Ausbildung umfasst 430 Stunden.
Abschnitt
Kommissionelle Prüfung
Kommissionelle Prüfung zum medizinischen Masseur
§ 33. (1) Nach Abschluss der Gesamtausbildung zum medizinischen Masseur bzw. der verkürzten Ausbildung für diplomierte medizinisch-technische Fachkräfte ist eine kommissionelle Prüfung abzulegen.
(2) Die kommissionelle Prüfung umfasst folgende Bereiche:
Anatomie und Physiologie,
Pathologie,
Thermotherapie, Ultraschalltherapie und Packungsanwendung,
Massagetechniken zu Heilzwecken.
(3) Bei der kommissionellen Prüfung ist zur Beurteilung der praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten der medizinischen Masseure in Ausbildung ihr Wissen auch an mindestens drei praktischen Fällen umfassend und integrierend zu überprüfen.
Abschnitt
Kommissionelle Prüfung
Kommissionelle Prüfung zum medizinischen Masseur
§ 33. (1) Nach Abschluss der Gesamtausbildung zum medizinischen Masseur ist eine kommissionelle Prüfung abzulegen.
(2) Die kommissionelle Prüfung umfasst folgende Bereiche:
Anatomie und Physiologie,
Pathologie,
Thermotherapie, Ultraschalltherapie und Packungsanwendung,
Massagetechniken zu Heilzwecken.
(3) Bei der kommissionellen Prüfung ist zur Beurteilung der praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten der medizinischen Masseure in Ausbildung ihr Wissen auch an mindestens drei praktischen Fällen umfassend und integrierend zu überprüfen.
Zulassung zur kommissionellen Prüfung
§ 34. Ein medizinischer Masseur in Ausbildung bzw. eine diplomierte medizinisch-technische Fachkraft ist vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter zur kommissionellen Prüfung zuzulassen, wenn alle in den Anlagen 1 bis 3 vorgesehenen Unterrichtsfächer und die praktische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen wurden.
Zulassung zur kommissionellen Prüfung
§ 34. Ein medizinischer Masseur in Ausbildung ist vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter zur kommissionellen Prüfung zuzulassen, wenn alle in den Anlagen 1 und 2 vorgesehenen Unterrichtsfächer und die praktische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen wurden.
Prüfungskommission
§ 35. (1) Der Prüfungskommission gehören folgende Personen an:
ein vom Landeshauptmann entsandter fachkundiger Arzt oder dessen Stellvertreter als Vorsitzender,
der medizinisch-wissenschaftliche Leiter der Ausbildung oder dessen Stellvertreter,
der fachspezifische und organisatorische Leiter der Ausbildung oder dessen Stellvertreter sowie,
zwei Lehrkräfte der Ausbildung.
(2) Ohne Stimmrecht sind folgende Personen zu den Prüfungen zu laden:
ein fachkundiger Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer und
ein fachkundiger Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstgeber.
(3) Bei Verhinderung der Kommissionsmitglieder gemäß Abs. 1 Z 4 hat der fachspezifische und organisatorische Leiter für diese einen Stellvertreter mit gleichwertiger Qualifikation zu bestimmen.
(4) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder oder deren Stellvertreter gemäß § 36 Abs. 3 geladen wurden und neben dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter mindestens drei weitere Kommissionsmitglieder anwesend sind.
Ablauf der kommissionellen Prüfung
§ 36. (1) Der fachspezifische und organisatorische Leiter hat dem Vorsitzenden der Prüfungskommission spätestens vier Wochen vor dem in Aussicht genommenen Prüfungstermin
die Modulteilnehmer und
Vorschläge für den Prüfungstermin
(2) Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat im Einvernehmen mit dem fachspezifischen und organisatorischen Leiter den Prüfungstermin festzusetzen. Der fachspezifische und organisatorische Leiter hat den Prüfungstermin den Prüfungskandidaten unverzüglich und nachweislich bekannt zu geben.
(3) Der fachspezifische und organisatorische Leiter hat die Mitglieder der Prüfungskommission sowie die fachkundigen Vertreter (§ 35 Abs. 2) spätestens drei Wochen vor der kommissionellen Prüfung ordnungsgemäß zu laden. Den Kommissionsmitgliedern ist vor Beginn der kommissionellen Prüfung ein Verzeichnis der zugelassenen Prüfungskandidaten auszufolgen.
(4) Die kommissionelle Prüfung ist durch die Lehrkräfte der betreffenden Sachgebiete (§ 33 Abs. 2) abzunehmen und zu beurteilen. Die Mitglieder der Prüfungskommission gemäß § 35 Abs. 1 sind berechtigt, dem Prüfungskandidaten Fragen hinsichtlich sämtlicher Ausbildungsinhalte zu stellen.
(5) Über das Ergebnis der kommissionellen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission in nichtöffentlicher Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Wird eine Teilprüfung von mehreren Lehrkräften eines Sachgebietes abgenommen, so kommt diesen Lehrkräften bei der Entscheidung der Prüfungskommission insgesamt nur eine Stimme zu, wobei auch nur eine einheitliche Beurteilung vorgeschlagen werden darf.
Prüfungsprotokoll
§ 37. (1) Der fachspezifische und organisatorische Leiter der Ausbildung hat über die kommissionelle Prüfung ein Protokoll zu führen. Dieses hat zu enthalten:
Namen und Funktion der Mitglieder der Prüfungskommission,
Datum und Dauer der Prüfung,
Namen der Prüfungskandidaten,
Prüfungsfragen,
Beurteilung der einzelnen Prüfungsfragen und
Gesamtbeurteilung.
(2) Das Protokoll ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.
(3) Das Prüfungsprotokoll, ausgenommen die Prüfungsfragen gemäß Abs. 1 Z 4, ist
von der Ausbildungsleitung oder
im Fall des mangelnden Fortbestehens der Ausbildung zum medizinischen Masseur vom Rechtsträger der Ausbildung oder
im Fall des mangelnden Fortbestehens des Rechtsträgers vom örtlich zuständigen Landeshauptmann
Beurteilung der kommissionellen Prüfung
§ 38. (1) Die kommissionelle Prüfung ist mit „ausgezeichnet bestanden“, „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu beurteilen.
(2) Die Gesamtbeurteilung „ausgezeichnet bestanden“ ist gegeben, wenn lediglich ein Sachgebiet (§ 33 Abs. 2) der Prüfung mit „bestanden“ beurteilt wurde.
(3) Die Gesamtbeurteilung „bestanden“ ist gegeben, wenn alle Sachgebiete (§ 33 Abs. 2) der kommissionellen Prüfung zumindest mit „bestanden“ beurteilt wurden.
Prüfungszeugnis
§ 39. Über die Beurteilung der kommissionellen Prüfung hat die Prüfungskommission ein Zeugnis auszustellen.
Nichtantreten zur kommissionellen Prüfung
§ 40. (1) Ist ein Prüfungskandidat
durch Krankheit oder
aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen, wie insbesondere Geburt eines Kindes, Erkrankung oder Tod eines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, schwere Erkrankung oder Tod eines sonstigen nahen Angehörigen, Entbindung der Ehegattin oder der Lebensgefährtin,
(2) Tritt ein Prüfungskandidat nicht an, ohne aus einem der in Abs. 1 angeführten Gründe verhindert zu sein, ist die Prüfung mit der Note „nicht bestanden“ zu beurteilen.
(3) Über das Vorliegen einer Verhinderung gemäß Abs. 1 entscheidet die Prüfungskommission nach Anhörung des medizinischen Masseurs in Ausbildung.
Wiederholen der kommissionellen Prüfung
§ 41. (1) Bei der Beurteilung der kommissionellen Prüfung mit „nicht bestanden“ darf eine Wiederholungsprüfung vor der Prüfungskommission abgelegt werden.
(2) Die Prüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden. Die Beurteilung der Wiederholungsprüfung tritt an die Stelle der Beurteilung „nicht bestanden“. Eine Beurteilung der zweiten Wiederholungsprüfung mit „nicht bestanden“ bewirkt das automatische Ausscheiden aus der Ausbildung. Im Falle einer neuerlichen Aufnahme zur Ausbildung zum medizinischen Masseur ist eine Anrechnung von Prüfungen und Praktika nicht zulässig.
(3) Die ersten Wiederholungsprüfungen gemäß Abs. 1 sind nach einem angemessenen Zeitabstand, längstens aber innerhalb von acht Wochen nach dem Termin der mit „nicht bestanden“ beurteilten kommissionellen Prüfung abzulegen. Der Termin für die Wiederholungsprüfung ist von der Prüfungskommission festzusetzen. Diese Frist kann aus organisatorischen Gründen durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter der Ausbildung einmal verlängert werden.
Prüfungsgebühren
§ 42. (1) Für die Ablegung der kommissionellen Prüfung sind Prüfungsgebühren zu entrichten. Die Prüfungsgebühren betragen maximal € 70,- und dienen zur Tragung des durch die Abhaltung der Prüfungen entstehenden besonderen Verwaltungsaufwands.
(2) Die in Abs. 1 festgesetzte Gebühr ist neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherindex um mehr als 10 vH geändert hat. Die so berechneten Beträge sind auf volle Eurobeträge auf- oder abzurunden, wobei Beträge bis einschließlich 50 Cent abgerundet und Beträge über 50 Cent aufgerundet werden.
(3) Die nach Abs. 2 berechnete Gebühr darf jedoch lediglich einmal im Jahr um maximal 2 Euro angehoben werden.
(4) Der Prüfungskandidat hat die Prüfungsgebühr vor Antritt der Prüfung zu entrichten.
Hauptstück
Ausbildung zum Heilmasseur
Abschnitt
Theoretische Ausbildung
Allgemeines
§ 43. (1) Die Ausbildung zum Heilmasseur (Aufschulungsmodul) umfasst eine theoretische Ausbildung einschließlich praktischer Übungen in der Dauer von 800 Stunden und beinhaltet die in Anlage 4 angeführten Unterrichtsfächer im festgelegten Ausmaß.
(2) Im Rahmen der theoretischen Ausbildung sind die für die berufsmäßige Ausübung der Tätigkeit des Heilmasseurs erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.
(3) Im Rahmen der theoretischen Ausbildung sind praktische Übungen ohne Patientenkontakt im Ausmaß von 80 Stunden im Unterrichtsfach „Massagetechniken zu Heilzwecken“ durchzuführen.
Durchführung der theoretischen Ausbildung
§ 44. (1) Der Unterricht ist von Lehrkräften durchzuführen, die über eine der in der Anlage 4 für das betreffende Unterrichtsfach festgelegten Qualifikationen verfügen.
(2) Lehrkräfte dürfen bei der Durchführung des Unterrichts andere fachkompetente Personen als Gastvortragende beiziehen, wenn dies zur Erreichung der Ausbildungsziele beiträgt.
(3) Die praktischen Übungen ohne Patientenkontakt im Rahmen der theoretischen Ausbildung sind in Gruppen von höchstens 20 Heilmasseuren in Ausbildung durchzuführen. Soweit dies aus fachlichen, pädagogischen oder organisatorischen Gründen erforderlich ist, ist die Größe der Gruppen weiter herabzusetzen.
(4) Die Lehrkräfte haben sich laufend vom Ausbildungserfolg der Heilmasseure in Ausbildung zu überzeugen.
Abschnitt
Kommissionelle Abschlussprüfung
Kommissionelle Abschlussprüfung zum Heilmasseur
§ 45. (1) Nach Absolvierung des Aufschulungsmoduls ist eine mündliche kommissionelle Abschlussprüfung abzulegen.
(2) Die kommissionelle Abschlussprüfung beinhaltet folgende Unterrichtsfächer:
Anatomie und Physiologie,
Pathologie,
Massagetechniken zu Heilzwecken.
(3) Bei der kommissionellen Abschlussprüfung ist zur Beurteilung der Kenntnisse und Fertigkeiten der Heilmasseure in Ausbildung ihr Wissen auch an mindestens drei praktischen Fällen umfassend und integrierend zu überprüfen.
Zulassung zur kommissionellen Abschlussprüfung
§ 46. Ein Heilmasseur in Ausbildung ist vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter zur kommissionellen Abschlussprüfung zuzulassen, wenn alle in der Anlage 4 für die Ausbildung vorgesehenen Unterrichtsfächer erfolgreich abgeschlossen wurden.
Abschlussprüfungskommission
§ 47. (1) Der Abschlussprüfungskommission gehören folgende Personen an:
ein vom Landeshauptmann entsandter fachkundiger Arzt oder dessen Stellvertreter als Vorsitzender,
der fachspezifische und organisatorische Leiter des Aufschulungsmoduls oder dessen Stellvertreter,
der medizinisch-wissenschaftliche Leiter des Aufschulungsmoduls oder dessen Stellvertreter sowie
zwei Lehrkräfte des Aufschulungsmoduls zum Heilmasseur.
(2) Ohne Stimmrecht sind folgende Personen zu den Abschlussprüfungen zu laden:
ein fachkundiger Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer und
ein fachkundiger Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstgeber.
(3) Bei Verhinderung der Kommissionsmitglieder gemäß Abs. 1 Z 4 hat der fachspezifische und organisatorische Leiter für diese einen Stellvertreter mit gleichwertiger Qualifikation zu bestimmen.
(4) Die Abschlussprüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder oder deren Stellvertreter gemäß § 48 Abs. 3 geladen wurden und neben dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter mindestens drei weitere Kommissionsmitglieder anwesend sind.
Ablauf der kommissionellen Abschlussprüfung
§ 48. (1) Der fachspezifische und organisatorische Leiter des Aufschulungsmoduls hat dem Vorsitzenden der Abschlussprüfungskommission spätestens vier Wochen vor dem in Aussicht genommenen Abschlussprüfungstermin
die Heilmasseure in Ausbildung und
Vorschläge für den Abschlussprüfungstermin
(2) Der Vorsitzende der Abschlussprüfungskommission hat im Einvernehmen mit dem fachspezifischen und organisatorischen Leiter den Abschlussprüfungstermin festzusetzen. Der fachspezifische und organisatorische Leiter hat den Abschlussprüfungstermin den Abschlussprüfungskandidaten unverzüglich und nachweislich bekannt zu geben.
(3) Der fachspezifische und organisatorische Leiter hat die Mitglieder der Abschlussprüfungskommission sowie die fachkundigen Vertreter (§ 47 Abs. 2) spätestens drei Wochen vor der kommissionellen Abschlussprüfung ordnungsgemäß zu laden. Den Kommissionsmitgliedern ist vor Beginn der kommissionellen Abschlussprüfung ein Verzeichnis der zugelassenen Prüfungskandidaten auszufolgen.
(4) Die kommissionelle Abschlussprüfung ist durch die Lehrkräfte der betreffenden Sachgebiete (§ 45 Abs. 2) abzunehmen und zu beurteilen. Die Mitglieder der Abschlussprüfungskommission gemäß § 47 Abs. 1 sind berechtigt, dem Abschlussprüfungskandidaten Fragen hinsichtlich sämtlicher Ausbildungsinhalte zu stellen.
(5) Über das Ergebnis der kommissionellen Abschlussprüfung entscheidet die Abschlussprüfungskommission in nichtöffentlicher Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Wird eine Teilprüfung von mehreren Lehrkräften eines Sachgebietes abgenommen, so kommt diesen Lehrkräften bei der Entscheidung der Abschlussprüfungskommission insgesamt nur eine Stimme zu, wobei auch nur eine einheitliche Beurteilung vorgeschlagen werden darf.
Abschlussprüfungsprotokoll
§ 49. (1) Der fachspezifische und organisatorische Leiter des Aufschulungsmoduls hat über die kommissionelle Abschlussprüfung ein Protokoll zu führen. Dieses hat zu enthalten:
Namen und Funktion der Mitglieder der Abschlussprüfungskommission,
Datum und Dauer der Abschlussprüfung,
Namen der Abschlussprüfungskandidaten,
Prüfungsfragen,
Beurteilung der einzelnen Prüfungsfragen und
Gesamtbeurteilung.
(2) Das Abschlussprüfungsprotokoll ist von allen Mitgliedern der Abschlussprüfungskommission zu unterzeichnen.
(3) Das Abschlussprüfungsprotokoll, ausgenommen die Prüfungsfragen gemäß Abs. 1 Z 4, ist
von der Modulleitung oder
im Fall des mangelnden Fortbestehens des Aufschulungsmoduls vom Rechtsträger der Ausbildung oder
im Fall des mangelnden Fortbestehens des Rechtsträgers vom örtlich zuständigen Landeshauptmann
Beurteilung der kommissionellen Abschlussprüfung
§ 50. (1) Die kommissionelle Abschlussprüfung ist mit „ausgezeichnet bestanden“, „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu beurteilen.
(2) Die Gesamtbeurteilung „ausgezeichnet bestanden“ ist gegeben, wenn lediglich ein Sachgebiet (§ 45 Abs. 2) der Prüfung mit „bestanden“ beurteilt wurde.
(3) Die Gesamtbeurteilung „bestanden“ ist gegeben, wenn alle Sachgebiete (§ 45 Abs. 2) der kommissionellen Prüfung zumindest mit „bestanden“ beurteilt wurden.
Abschlussprüfungszeugnis
§ 51. (1) Über die Beurteilung der Leistungen im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung hat die Abschlussprüfungskommission ein Abschlussprüfungszeugnis auszustellen.
(2) Das Abschlussprüfungszeugnis ist den Absolventen des Aufschulungsmoduls zum Heilmasseur spätestens vier Wochen nach der Abschlussprüfung auszufolgen.
Nichtantreten zur kommissionellen Abschlussprüfung
§ 52. § 40 gilt auch für das Aufschulungsmodul zum Heilmasseur.
Wiederholen der kommissionellen Abschlussprüfung
§ 53. (1) § 41 gilt auch für das Aufschulungsmodul zum Heilmasseur.
(2) Das Aufschulungsmodul darf zweimal wiederholt werden.
Prüfungsgebühren
§ 54. § 42 gilt auch für die Ausbildung zum Heilmasseur.
Hauptstück
Ausbildung für Lehraufgaben
Abschnitt
Ausbildung
Durchführung der Ausbildung
§ 55. (1) Die Ausbildung für Lehraufgaben umfasst 120 Stunden und beinhaltet die in Anlage 5 angeführten Unterrichtsfächer.
(2) Der Unterricht ist von Lehrkräften durchzuführen, die über eine der in der Anlage 5 für das betreffende Unterrichtsfach festgelegten Qualifikationen verfügen.
(3) Lehrkräfte dürfen bei der Durchführung des Unterrichts andere fachkompetente Personen als Gastvortragende beiziehen, wenn dies zur Erreichung der Ausbildungsziele beiträgt.
(4) Die Lehrkräfte haben sich laufend vom Ausbildungserfolg der Heilmasseure in Ausbildung zu überzeugen.
Abschnitt
Kommissionelle Abschlussprüfung
Kommissionelle Abschlussprüfung für Lehraufgaben
§ 56. (1) Nach Absolvierung der Ausbildung für Lehraufgaben ist die mündliche kommissionelle Abschlussprüfung für Lehraufgaben abzulegen.
(2) Die kommissionelle Abschlussprüfung umfasst folgende Bereiche:
Pädagogik, Psychologie und Soziologie und
Unterrichtslehre.
Zulassung zur kommissionellen Abschlussprüfung für Lehraufgaben
§ 57. Ein Heilmasseur ist vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter zur kommissionellen Abschlussprüfung für Lehraufgaben zuzulassen, wenn alle in der Anlage 5 für die Ausbildung vorgesehenen Unterrichtsfächer erfolgreich absolviert wurden.
Abschlussprüfungskommission für Lehraufgaben
§ 58. (1) Der Abschlussprüfungskommission für Lehraufgaben gehören folgende Personen an:
ein vom Landeshauptmann entsandter fachkundiger Arzt oder dessen Stellvertreter als Vorsitzender,
der fachspezifische und organisatorische Leiter der Ausbildung für Lehraufgaben oder dessen Stellvertreter,
der medizinisch – wissenschaftliche Leiter der Ausbildung für Lehraufgaben oder dessen Stellvertreter sowie
zwei Lehrkräfte der Ausbildung für Lehraufgaben.
(2) Ohne Stimmrecht sind folgende Personen zu der Abschlussprüfung zu laden:
ein fachkundiger Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer und
ein fachkundiger Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstgeber.
(3) Bei Verhinderung der Kommissionsmitglieder gemäß Abs. 1 Z 3 hat der fachspezifische und organisatorische Leiter für diese einen Stellvertreter mit gleichwertiger Qualifikation zu bestimmen.
(4) Die Abschlussprüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder oder deren Stellvertreter gemäß § 59 Abs. 2 geladen wurden und neben dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter mindestens drei weitere Kommissionsmitglieder anwesend sind.
Ablauf der kommissionellen Abschlussprüfung für Lehraufgaben
§ 59. (1) Der fachspezifische und organisatorische Leiter der Ausbildung für Lehraufgaben hat den Abschlussprüfungstermin festzusetzen und diesen den Abschlussprüfungskandidaten unverzüglich und nachweislich bekannt zu geben.
(2) Der fachspezifische und organisatorische Leiter hat die Mitglieder der Abschlussprüfungskommission für Lehraufgaben sowie die fachkundigen Vertreter (§ 58 Abs. 2) spätestens drei Wochen vor der kommissionellen Abschlussprüfung für Lehraufgaben ordnungsgemäß zu laden. Den Kommissionsmitgliedern ist vor Beginn der kommissionellen Abschlussprüfung für Lehraufgaben ein Verzeichnis der zugelassenen Abschlussprüfungskandidaten auszufolgen.
(3) Die kommissionelle Abschlussprüfung für Lehraufgaben ist durch die Lehrkräfte der betreffenden Sachgebiete (§ 56 Abs. 2) abzunehmen und zu beurteilen. Die Mitglieder der Abschlussprüfungskommission sind berechtigt, dem Abschlussprüfungskandidaten Fragen hinsichtlich sämtlicher Ausbildungsinhalte zu stellen.
(4) Über das Ergebnis der kommissionellen Abschlussprüfung für Lehraufgaben entscheidet die Abschlussprüfungskommission für Lehraufgaben in nichtöffentlicher Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Wird eine Teilprüfung von mehreren Lehrkräften eines Sachgebietes abgenommen, so kommt diesen Lehrkräften bei der Entscheidung der Abschlussprüfungskommission insgesamt nur eine Stimme zu, wobei auch nur eine einheitliche Beurteilung vorgeschlagen werden darf.
Abschlussprüfungsprotokoll
§ 60. (1) Der fachspezifische und organisatorische Leiter der Ausbildung für Lehraufgaben hat über die kommissionelle Abschlussprüfung für Lehraufgaben ein Protokoll zu führen. Dieses hat zu enthalten:
Namen und Funktion der Mitglieder der Abschlussprüfungskommission für Lehraufgaben,
Datum und Dauer der Abschlussprüfung für Lehraufgaben,
Namen der Abschlussprüfungskandidaten,
Prüfungsfragen,
Beurteilung der einzelnen Prüfungsfragen und
Gesamtbeurteilung.
(2) Das Abschlussprüfungsprotokoll ist von allen Mitgliedern der Abschlussprüfungskommission für Lehraufgaben zu unterzeichnen.
(3) Das Abschlussprüfungsprotokoll, ausgenommen die Prüfungsfragen gemäß Abs. 1 Z 4, ist
von der Modulleitung oder
im Fall des mangelnden Fortbestehens der Ausbildung für Lehraufgaben vom Rechtsträger der Ausbildung oder
im Fall des mangelnden Fortbestehens des Rechtsträgers vom örtlich zuständigen Landeshauptmann
Beurteilung der kommissionellen Abschlussprüfung für Lehraufgaben
§ 61. (1) Die kommissionelle Abschlussprüfung für Lehraufgaben ist mit „ausgezeichnet bestanden“, „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu beurteilen.
(2) Die Gesamtbeurteilung „ausgezeichnet bestanden“ ist gegeben, wenn alle Sachgebiete (§ 56 Abs. 2) der Prüfung mit „ausgezeichnet bestanden“ beurteilt wurde.
(3) Die Gesamtbeurteilung „bestanden“ ist gegeben, wenn alle Sachgebiete (§ 56 Abs. 2) der kommissionellen Prüfung zumindest mit „bestanden“ beurteilt wurden.
Zeugnis für Lehraufgaben
§ 62. (1) Über die Beurteilung der Leistungen im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung für Lehraufgaben hat die Abschlussprüfungskommission für Lehraufgaben ein Zeugnis für Lehraufgaben auszustellen.
(2) Das Zeugnis für Lehraufgaben ist den Absolventen der Ausbildung für Lehraufgaben spätestens vier Wochen nach der kommissionellen Abschlussprüfung auszufolgen.
Nichtantreten und Wiederholen, Prüfungsgebühren – kommissionelle Abschlussprüfung
§ 63. §§ 40 bis 42 gelten auch für die Ausbildung für Lehraufgaben.
Hauptstück
Ausbildungen in den Spezialqualifikationen
Abschnitt
Ausbildungen
Theoretische und praktische Ausbildung
§ 64. (1) Die Spezialqualifikationsausbildung in Elektrotherapie umfasst eine theoretische und praktische Ausbildung in der Dauer von insgesamt 140 Stunden und beinhaltet die in Anlage 6 angeführten Unterrichtsfächer.
(2) Die Spezialqualifikationsausbildung in Hydro- und Balneotherapie umfasst eine theoretische und praktische Ausbildung in der Dauer von insgesamt 120 Stunden und beinhaltet die in Anlage 7 angeführten Unterrichtsfächer.
(3) Für die Durchführung der theoretischen und der praktischen Ausbildung gelten die §§ 29 und 30. Der Unterricht im Rahmen der theoretischen Ausbildung ist von Lehrkräften durchzuführen, die über eine der in der Anlage 6 und 7 für das betreffende Unterrichtsfach festgelegten Qualifikationen verfügen. Die praktische Ausbildung ist von Fachkräften durchzuführen, die über eine Berechtigung zur Ausübung der jeweiligen Spezialqualifikation verfügen.
HauptstückAusbildungen in den Spezialqualifikationen
AbschnittAusbildungen
Theoretische und praktische Ausbildung
§ 64. (1) Die Spezialqualifikationsausbildung in Elektrotherapie umfasst eine theoretische und praktische Ausbildung in der Dauer von insgesamt 140 Stunden und beinhaltet die in Anlage 6 angeführten Unterrichtsfächer.
(2) Die Spezialqualifikationsausbildung in Hydro- und Balneotherapie umfasst eine theoretische und praktische Ausbildung in der Dauer von insgesamt 120 Stunden und beinhaltet die in Anlage 7 angeführten Unterrichtsfächer.
(2a) Die Spezialqualifikationsausbildung in der Basismobilisation umfasst eine theoretische und praktische Ausbildung in der Dauer von insgesamt 80 Stunden und beinhaltet das in Anlage 8 angeführte Unterrichtsfach.
(3) Für die Durchführung der theoretischen und der praktischen Ausbildung gelten die §§ 29 und 30. Der Unterricht im Rahmen der theoretischen Ausbildung ist von Lehrkräften durchzuführen, die über eine der in der Anlage 6 bis 8 für das betreffende Unterrichtsfach festgelegten Qualifikationen verfügen. Die praktische Ausbildung ist von Fachkräften durchzuführen, die über eine Berechtigung zur Ausübung der jeweiligen Spezialqualifikation verfügen.
Abschnitt
Kommissionelle Abschlussprüfung
Kommissionelle Abschlussprüfung für Spezialqualifikationen
§ 65. (1) Nach Absolvierung der Spezialqualifikationsausbildung für Elektrotherapie bzw. Hydro- und Balneotherapie ist die kommissionelle Abschlussprüfung für Elektrotherapie bzw. Hydro- und Balneotherapie abzulegen.
(2) Die kommissionelle Abschlussprüfung für Elektrotherapie umfasst die Unterrichtsfächer gemäß Anlage 6. Im Rahmen von praktischen Demonstrationen sind die Kenntnisse und Fertigkeiten bei der Anwendung der Elektrotherapie zu überprüfen. Dabei ist auf die Integration von Theorie und Praxis unter besonderer Berücksichtigung von klinischen Fragestellungen Bedacht zu nehmen.
(3) Die kommissionelle Abschlussprüfung für Hydro- und Balneotherapie umfasst die Unterrichtsfächer gemäß Anlage 7. Im Rahmen von praktischen Demonstrationen sind die Kenntnisse und Fertigkeiten bei der Anwendung der Hydro- und Balneotherapie zu überprüfen. Dabei ist auf die Integration von Theorie und Praxis unter besonderer Berücksichtigung von klinischen Fragestellungen Bedacht zu nehmen.
AbschnittKommissionelle Abschlussprüfung
Kommissionelle Abschlussprüfung für Spezialqualifikationen
§ 65. (1) Nach Absolvierung der Spezialqualifikationsausbildung für Elektrotherapie bzw. Hydro- und Balneotherapie bzw. Basismobilisation ist die kommissionelle Abschlussprüfung für Elektrotherapie bzw. Hydro- und Balneotherapie bzw. Basismobilisation abzulegen.
(2) Die kommissionelle Abschlussprüfung für Elektrotherapie umfasst die Unterrichtsfächer gemäß Anlage 6. Im Rahmen von praktischen Demonstrationen sind die Kenntnisse und Fertigkeiten bei der Anwendung der Elektrotherapie zu überprüfen. Dabei ist auf die Integration von Theorie und Praxis unter besonderer Berücksichtigung von klinischen Fragestellungen Bedacht zu nehmen.
(3) Die kommissionelle Abschlussprüfung für Hydro- und Balneotherapie umfasst die Unterrichtsfächer gemäß Anlage 7. Im Rahmen von praktischen Demonstrationen sind die Kenntnisse und Fertigkeiten bei der Anwendung der Hydro- und Balneotherapie zu überprüfen. Dabei ist auf die Integration von Theorie und Praxis unter besonderer Berücksichtigung von klinischen Fragestellungen Bedacht zu nehmen.
(4) Die kommissionelle Abschlussprüfung für die Basismobilisation umfasst das Unterrichtsfach gemäß Anlage 8. Im Rahmen der praktischen Demonstrationen sind die Kenntnisse und Fertigkeiten bei der Anwendung der Basismobilisation zu überprüfen. Dabei ist auf die Integration von Theorie und Praxis unter besonderer Berücksichtigung von klinischen Fragestellungen Bedacht zu nehmen.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.