Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Brunnen- und Grundbau (Brunnen- und Grundbau-Ausbildungsordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch die Berufsausbildungsgesetz-Novelle 2000 BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet:
Lehrberuf Brunnen- und Grundbau
§ 1. (1) Der Lehrberuf Brunnen- und Grundbau ist mit einer dreijährigen Lehrzeit eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Brunnen- und Grundbauer oder Brunnen- und Grundbauerin) zu bezeichnen.
Berufsprofil
§ 2. Durch die Ausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:
Lesen und Anfertigen von Zeichnungen, Skizzen und Verlegeplänen,
Festlegen der Arbeitsschritte, der Arbeitsmittel und der Arbeitsmethoden unter Berücksichtigung der Eigenschaften und der Verwendungsmöglichkeiten der Werk- und Hilfsstoffe, des Umweltschutzes, der Arbeitssicherheit, berufseinschlägiger Vorschriften und von betriebswirtschaftlichen Zusammenhängen,
Warten, Instandhalten und Auswählen der einschlägigen Werkzeuge, Maschinen und Geräte,
Herstellen und Einbringen sowie Nachbehandeln von Beton und Stahlbeton sowie Herstellen der Schalungen,
Sichern und Pölzen von Baugruben,
Durchführen von Gründungsverfahren,
Herstellen von Schachtbauwerken,
Herstellen von einschlägigen Bohrungen, Ausbau von Bohrungen, sowie Durchführen von Versuchen aller Art, unter besonderer Beachtung der Wassergüte,
Einbau und Betrieb von Pumpen und Wasserförderanlagen, inklusive aller Nebenarbeiten,
Herstellen von Behältern und Tiefsilos, Fassen von Quellen, Ausführen von Wasserversickerungsanlagen,
Verlegen von Kanal- und Wasserleitungen und Drainagen,
Ausführen von Bauverfahren im Grundbau.
Berufsbild
§ 3. (1) Für den Lehrberuf Brunnen- und Grundbau wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
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Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr
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Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,
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Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe
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Kenntnis der Bau- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften
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sowie ihrer Verwendungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten
unter Beachtung der einschlägigen Verarbeitungsrichtlinien
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Grundkenntnisse der Lagerung von
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Baustoffen -
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- Kenntnis der Lagerung von Baustoffen und
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über die Verhütung von Schäden bei der
Lagerung
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Grundkenntnisse über die schädlichen Einflüsse auf die
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Baustoffe bei der Verarbeitung und über die Maßnahmen zu
deren Abwehr
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Kenntnis der verschiedenen Boden- und Gesteinsarten, ihrer
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Eigenschaften betreffend Abbau und Bearbeitung,
Standfestigkeit und Wasserführung (Geologie und
Bodenmechanik)
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Grundkenntnisse über den Umweltschutz und über dessen
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Umsetzung auf der Baustelle
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Entnahme von Bodenproben und Kenntnis über
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Bodenansprache Bodenverunreinigungen
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Kenntnisse der Hydrologie des
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Grundwassers -
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- Einfache Brunnen- und
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Schutzgebietsberechnung
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Lesen von Bauplänen und Bauzeichnungen samt Stücklisten,
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Anwenden von Materiallisten
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Anfertigen von Skizzen -
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Berechnen von Flächen und
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Rauminhalten -
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Messen, Fluchten, Anlegen -
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Vermessen von einfachen Bauteilen -
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Feststellen des Materialbedarfs
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Kenntnisse über die Herstellung,
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- Verarbeitung und Nachbehandlung von Beton
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Kenntnisse über die Bestellung, Verarbeitung und
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Nachbehandlung von Fertigbeton
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Grundkenntnisse über Sicherungen und Pölzungen von Baugruben
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und Künetten
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- Grundkenntnisse über
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Sprengverfahren im
Grundbau
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Durchführung von Sicherungen und
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- Pölzungen von Baugruben und Künetten
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Grundkenntnisse der
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Gründungsverfahren -
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- Herstellen von Gründungen (zB Pfähle)
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Einsetzen von Schalungen aller Art im
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Brunnen und Grundbau -
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Entfernen und Warten der Schalung -
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Herstellen der Baustahlbewehrung (Messen,
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- Schneiden, Biegen und Verlegen)
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Herstellen von Schachtbauwerken in Ortbetonbauweise und aus
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Fertigteilen
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Herstellen des Schachtbrunnens in
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- wasserführenden Bodenschichten
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Herstellen und Versetzen von Podesten und
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- Schachtabdeckungen
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Kenntnis über die Herstellung von
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Bohrungen aller Art -
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Niederbringen von
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Rotationskernbohrungen -
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- Niederbringen von Schlagbohrungen
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```
- Niederbringen von
```
- Spühlbohrungen
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Herstellen von
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Horizontalbohrungen
- - und Durchpressungen
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Einbauen von Sumpf-, Filter- und Aufsatzrohren inkl.
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Verkiesung und Abdichtung
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Herstellen des Brunnenvorschachtes und
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- Versetzen (Montieren) des Brunnenkopfes
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Vorrichten und Einbauen von Pumpen und
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- Wasserförderanlagen sowie der Zu- und
Ableitung
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Kenntnis der Technologie des Entsandens
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- und Leistungspumpens
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Entsanden und
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- - Leistungspumpen
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Messen des
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- - Sandgehaltes
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Kenntnis der
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Wassergüte - -
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Herstellen von
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- - geothermischer Bohrung
und deren Ausbau
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Herstellen von
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- - Gasbrunnen
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- Entnahme von Wasserproben
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Messung der wesentlichen Parameter wie
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- O2-Gehalt, Leitfähigkeit, pH-Wert,
Temperatur
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Grundkenntnisse über die Wasseraufbereitung
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Kenntnisse der Feldversuche im
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Brunnen- und Grundbau -
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Ausführung von Feldversuchen im Brunnen-
```
- und Grundbau
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Grundkenntnisse der Wasserhaltung im
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- Tiefbau
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- Ausführung von Wasserhaltungsarbeiten
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inkl. Messen der Grundwasserabsenkung und
Wassermengen
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Kenntnis der
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Quellarten - -
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- Herstellen von Quellfassungen,
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Quellsammelschächten und
Speicherbauwerken
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Grundkenntnisse über die Herstellung horizontaler
```
Wassergewinnungsanlagen
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Herstellen von
```
- - horizontalen Wasserge-
winnungsanlagen
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Herstellen von Versickerungsanlagen
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Kenntnis über die Regenerierung und
```
- Verschließung von Wassergewinnungsanlagen
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Kenntnis über Errichtung von Abwasserreinigungsanlagen,
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Tiefsilobau, brunnenbautechnische Arbeiten im Deponiebau
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Verlegen von Kanal- und Wasserleitungen, Herstellen von
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dichten Verbindungen und Wanddurchführungen
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Verlegen von Drainagen, Ableitungen der Drainagewässer
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Kenntnisse über Spezialtiefbau (wie Injektion,
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Baugrubensicherung, Spritzbeton, Anker, Dichtwände)
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Kenntnis des Führens von Arbeitsnachweisen
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Ausfüllen der Aufmaß- und
```
- Arbeitbestätigungen, Führen von
Bautageberichten
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Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
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Verpflichtungen (§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)
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Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
```
einschlägigen Vorschriften zum Schutz des Lebens und der
Gesundheit
```
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Erst-Helfer Kurs lt.
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ASchG - -
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Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
```
Vorschriften
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