Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung in den Lehrberufen der Metalltechnik (Metalltechnik-Ausbildungsordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet:
Teil 1
Lehrberufe in der Metalltechnik
§ 1. In der Metalltechnik sind folgende Lehrberufe eingerichtet:
Metalltechnik - Blechtechnik,
Metalltechnik - Fahrzeugbautechnik,
Metalltechnik - Metallbautechnik,
Metalltechnik - Metallbearbeitungstechnik,
Metalltechnik - Schmiedetechnik,
Metalltechnik - Stahlbautechnik.
Teil 2
Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Metalltechnik - Blechtechnik
§ 1. (1) Der Lehrberuf Metalltechnik - Blechtechnik ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Metalltechniker - Blechtechnik oder Metalltechnikerin - Blechtechnik) zu bezeichnen.
(3) Der Lehrberuf Metalltechnik - Blechtechnik ist der Nachfolgelehrberuf des Lehrberufs Blechschlosser. Im Lehrberuf Blechschlosser zurückgelegte Lehrzeiten sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Metalltechnik - Blechtechnik voll anzurechnen.
Berufsprofil
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:
Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen,
Festlegen von Arbeitsschritten, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden,
Steuern und Planen von Arbeitsabläufen, Beurteilen von Arbeitsergebnissen, Anwenden von Qualitätsmanagementsystemen,
Ausführung von Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen, Sicherheitsstandards und Umweltstandards,
Beschaffen, Auswählen und Überprüfen von erforderlichen Materialien,
Bearbeiten von einschlägigen Werkstoffen von Hand und maschinell,
Erstellen und Ändern von Fertigungsprogrammen für rechnergestützte (CNC )Maschinen und Geräte,
Herstellen von Metallkonstruktionen in der Blechtechnik,
Herstellen von Metallgehäusen und -elementen unter Kenntnis und Anwendung moderner Blechtechnologie,
Montieren und Zusammenbauen von Metallgehäusen und -elementen unter Kenntnis und Anwendung moderner Blechtechnologie,
Aufsuchen von Fehlern und Ausführen von Reparaturen,
Behandeln und Schützen von Oberflächen ua. Durchführen von Finisharbeiten unter Berücksichtigung ästhetischer Aspekte,
Erfassen und Dokumentieren von technischen Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse,
Kunden beraten.
Berufsbild
§ 3. (1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
```
```
Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr
```
```
```
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,
```
Arbeitsbehelfe, Maschinen, Geräte und Vorrichtungen
```
```
```
Kenntnis der Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,
```
Verwendungsmöglichkeiten und Bearbeitungsmöglichkeiten
```
```
```
Lesen und Anwenden technischer Unterlagen, Anfertigen von
```
Skizzen
```
```
```
Kenntnis über Arbeitsorganisation und Arbeitsgestaltung
```
```
```
```
Grundkennt- Kenntnis Planen und Steuern von
```
nisse über über das Arbeitsabläufen, Kontrollieren
das Planen Planen und und Beurteilen der
und Steuern Steuern von Arbeitsergebnisse
von Arbeits-
Arbeits- abläufen
abläufen
```
```
```
Grundlegende Fertigkeiten in
```
der Werkstoffbearbeitung von
Hand und unter Verwendung
von Maschinen und Geräten: - -
wie Messen, Anreißen, Feilen,
Sägen, Bohren, Bördeln,
Abkanten, Gewindeschneiden,
Senken, Schleifen
```
```
```
Spezielle Fertigkeiten in der Werkstoffbearbeitung von Hand
```
und unter Verwendung von Maschinen und Geräten (wie Nieten,
Richten, Abkanten, Schneiden, Biegen, Polieren, Bürsten)
```
```
```
Herstellen von einschlägigen lösbaren (wie Schrauben) und
```
unlösbaren Verbindungen (wie Löten, Kleben, Clintschen)
```
```
```
Einfaches Fräsen -
```
- Fräsen
```
```
```
Elektro- und Schutzgasschweißen einschließlich
```
- Mehrlagennaht, Aluminium und Edelstahl (wie
Lichtbogenschweißen, Gasschmelzschweißen) auch
in Zwangslage
```
```
```
Schweißen unter Anwendung spezieller Verfahren
```
wie WIG (Wolfram-Inertgas-Schweißen), MIG
- (Metall-Inertgas-Schweißen), MAG
(Metall-Aktivgas-Schweißen) und
Widerstandschweißen (Punktschweißen)
```
```
```
Grundkenntnisse über die Schweißmetallurgie;
```
- Kenntnis des Verhaltens der Werkstoffe bei
Wärmeeinwirkung durch Schweißprozesse
```
```
```
- Nachbearbeiten von Schweißnähten
```
```
```
```
Programmieren und Bedienen von
```
- - rechnergestützten
(CNC)Werkzeugmaschinen und
Automaten
```
```
```
Kenntnis und einfaches Anwenden
```
- - des rechnergestützten
Konstruierens und Zeichnens
(CAD)
```
```
```
Grundkenntnisse über Kenntnis der einschlägigen
```
Elektrotechnik elektrischen und elektronischen
Bauteile und Baugruppen
```
```
```
Einbauen und Anschließen von
```
- - einschlägigen elektrischen und
elektronischen Bauteilen und
Baugruppen
```
```
```
- Blechabwicklung, Zuschnittsberechnungen
```
```
```
```
- Herstellen von Metallkonstruktionen in der
```
Blechtechnik
```
```
```
Kenntnis der Dämm-, Dicht- und
```
- - Isoliertechnik
```
```
```
Kenntnis der Verbindungstechniken
```
```
```
```
Kenntnis der statischen
```
- - Verbindungen und Befestigungen,
Bauanschlüsse
```
```
```
Kenntnis der Montagetechnik - -
```
```
```
```
- Zusammenbauen und Montieren
```
```
```
```
Kenntnis der Metalle und Profile in der Blechtechnik
```
```
```
```
Herstellen von gekanteten Profilen
```
```
```
```
Kenntnis der modernen
```
Blechtechnologie im
Zusammenhang und unter
- - Verwendung von Alu, Stahl,
Chrom/Nickel-Stahl,
Verbundwerkstoffen, Kunststoff,
Glas usw.
```
```
```
Kenntnis der Baumaße und der
```
- - Maßordnung
```
```
```
Grundkenntnisse über die
```
- - Begriffe aus Statik und
Festigkeitslehre
```
```
```
Finisharbeiten unter
```
- - Berücksichtigung ästhetischer
Aspekte durchführen
```
```
```
- Kenntnis der wichtigsten Arten des
```
Oberflächenschutzes
```
```
```
Kenntnis und Anwendung der einschlägigen Normen
```
```
```
```
Kenntnis und Anwendung einschlägiger Sicherheitsvorschriften
```
und gesetzlicher Bestimmungen
```
```
```
Kenntnis und Mitwirken bei der
```
- - Kundenberatung
```
```
```
Handhaben und
```
Anwenden von
- - EDV-Systemen -
(wie
Personal-
computer)
```
```
```
Grundkenntnisse über das Kenntnis über das
```
Qualitätsmanagement Qualitätsmanagement und
Mitarbeit beim betrieblichen
Qualitätsmanagement
```
```
```
Grundkenntnisse über
```
- - Kostenrechnung, Abrechnung der
Arbeitsunterlagen
```
```
```
Kenntnis und Anwendung einschlägiger englischer Fachausdrücke
```
```
```
```
Die für den Beruf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum
```
Schutz der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen
Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufsrelevanten
Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der im berufsrelevanten
Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und über deren
Trennung, Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls
```
```
```
Kenntnis über einschlägige Schutzmaßnahmen und die sonstigen
```
in Betracht kommenden Vorschriften und Maßnahmen zum Schutz
des Lebens und der Gesundheit
```
```
```
Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
```
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)
```
```
```
Kenntnis der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
```
Vorschriften
```
```
(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist - unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben - auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.
Lehrabschlussprüfung
Gliederung
§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Angewandte Mathematik, Fachkunde und Fachzeichnen.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 5. (1) Die Prüfarbeit hat nach Angabe der Prüfungskommission zu umfassen:
Die Durchführung eines Arbeitsauftrags wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
Fräsen sowie Bedienen einer rechnergestützten (CNC )Werkzeugmaschine,
Elektrodenhandschweißen und MAG-Schweißen,
Herstellen eines Blechwerkstücks wobei insbesondere folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
Biegen,
Schneiden,
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.