Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung in den Lehrberufen der Metalltechnik (Metalltechnik-Ausbildungsordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet:
Teil 1
Lehrberufe in der Metalltechnik
§ 1. In der Metalltechnik sind folgende Lehrberufe eingerichtet:
Metalltechnik - Blechtechnik,
Metalltechnik - Fahrzeugbautechnik,
Metalltechnik - Metallbautechnik,
Metalltechnik - Metallbearbeitungstechnik,
Metalltechnik - Schmiedetechnik,
Metalltechnik - Stahlbautechnik.
Teil 3
Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Metalltechnik -
Fahrzeugbautechnik
§ 1. (1) Der Lehrberuf Metalltechnik - Fahrzeugbautechnik ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Metalltechniker - Fahrzeugbautechnik oder Metalltechnikerin - Fahrzeugbautechnik) zu bezeichnen.
(3) Der Lehrberuf Metalltechnik - Fahrzeugbautechnik ist der Nachfolgelehrberuf des Lehrberufs Fahrzeugfertiger. Im Lehrberuf Fahrzeugfertiger zurückgelegte Lehrzeiten sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Metalltechnik - Fahrzeugbautechnik voll anzurechnen.
Berufsprofil
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:
Einrichten des Arbeitsplatzes,
Lesen und Anwenden von Technischen Unterlagen,
Festlegen von Arbeitsschritten, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden,
Planen und Steuern von Arbeitsabläufen, Beurteilen der Arbeitsergebnisse, Anwenden der Qualitätsmanagementsysteme,
Ausführen von Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und Normen und Ausführen der einschlägigen Umweltstandards,
Auswählen, Beschaffen und Überprüfen von erforderlichen Materialien,
Bearbeiten von einschlägigen Werkstoffen von Hand und maschinell,
Anfertigen von Aufbauteilen für Fahrzeuge,
Zusammenpassen von Teilen und Aufbau der Konstruktion von Fahrzeugen (wie LKW-Aufbauten und -Anhänger),
Lesen und Erstellen von Hydraulik- und Pneumatikschemata,
Herstellen und Einbau von Bremsanlagen,
Installation und Funktionsprüfung von Elektro- und Elektronikanlagen,
Fachgerechte Funktionsprüfung und Qualitätskontrolle,
Erfassen und Dokumentieren von technischen Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse,
Vorbereiten für die Oberflächenbehandlung und den Oberflächenschutz,
Beraten von Kunden.
Berufsbild
§ 3. (1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
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Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr
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Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,
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Arbeitsbehelfe, Maschinen, Geräte und Vorrichtungen
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Kenntnis der Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,
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Verwendungsmöglichkeiten und Bearbeitungsmöglichkeiten
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Lesen und Anwenden technischer Unterlagen, Anfertigen von
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Skizzen
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```
Kenntnis über Arbeitsorganisation und Arbeitsgestaltung
```
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Grundkennt- Kenntnis über Planen und Steuern von
```
nisse über das Planen Arbeitsabläufen, Kontrollieren
das Planen und Steuern und Beurteilen der
und Steuern von Arbeits- Arbeitsergebnisse
von Arbeits- abläufen
abläufen
```
```
```
Grundlegende Fertigkeiten in
```
der Werkstoffbearbeitung von
Hand und unter Verwendung
von Maschinen und Geräten: - -
wie Messen, Anreißen,
Feilen, Sägen, Bohren,
Gewindeschneiden, Senken,
Schleifen
```
```
```
Spezielle Fertigkeiten in der Werkstoffbearbeitung von Hand
```
und unter Verwendung von Maschinen und Geräten: Richten,
Meißeln, Schneiden, Reiben, Nieten, Biegen, Fügen, Schmieden,
Stanzen, einfaches Härten
```
```
```
Herstellen von einschlägigen lösbaren (wie Schrauben) und
```
unlösbaren Verbindungen (wie Löten, Kleben, Nieten)
```
```
```
Einfaches Drehen
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- Längs- und -
Plandrehen
```
```
```
Einfaches
```
- Fräsen Fräsen -
```
```
```
Elektro- und Schutzgasschweißen einschließlich
```
Mehrlagennaht und Zwangslage, Aluminium und
- Edelstahl (wie Lichtbogenschweißen,
Gasschmelzschweißen) und Trennen (wie
Brennschneiden)
```
```
```
Kenntnis über Bearbeiten von
```
Alternativ- Alternativwerkstoffen (wie
werkstoffe Kunststoffe, Verbundwerkstoffe)
- (wie
Kunststoffe,
Verbundwerk-
stoffe)
```
```
```
Warm- und Kaltbiegen von
```
- Profilen -
```
```
```
Aus- und
```
- Einbau von - -
Lagern
```
```
```
Anfertigen Zusammenpassen der Teile und
```
- von Aufbau der Konstruktion von
Aufbauteilen Fahrzeugen (wie LKW-Aufbauten,
für Fahrzeuge LKW-Anhänger)
```
```
```
- Einbau von Bremsanlagen -
```
```
```
```
Einstellung und Fehlersuche bei
```
- - Bremsanlagen manuell und unter
Anwendung von EDV-Programmen
```
```
```
Fehlersuche, Reparatur und
```
Überprüfung von
- - Fahrzeugchassis,
Fahrzeugaufbauten und Anhängern
```
```
```
Grundkennt-
```
nisse der
- Elektro- -
technik
```
```
```
Grundkennt- Kenntnis und Montage von
```
nisse über einschlägigen elektrischen
einschlä- Geräten (ua. Lichtanlage)
- gige
elektrische
Geräte (ua.
Lichtanlage)
```
```
```
Grundkennt- Kenntnis und Montage von
```
nisse über hydraulischen, pneumatischen
die Montage und elektronischen
von hydrau- Einrichtungen am Fahrzeug
- lischen,
pneumatischen
und elektro-
nischen
Einrichtungen
am Fahrzeug
```
```
```
Fehlersuche, Reparatur und
```
- - Überprüfung von hydraulischen,
pneumatischen und elektrischen
Anlagen
```
```
```
Kenntnis der Vorbereitungen für den
```
wichtigsten Oberflächenschutz
Arten des
- Oberflächen-
schutzes zur
Verhinderung
der Korrosion
```
```
```
Kenntnis und Kundenberatung
```
- Mitwirken bei
der Kunden-
beratung
```
```
```
Handhaben
```
und Anwenden
von
- - EDV-Systemen -
(wie
Personal-
computer)
```
```
```
Grundkenntnisse über das Kenntnis über das
```
Qualitätsmanagement Qualitätsmanagement und
Mitarbeit beim betrieblichen
Qualitätsmanagement
```
```
```
Grundkenntnisse über
```
- - Kostenrechnung, Abrechnung der
Arbeitsunterlagen
```
```
```
Kenntnis und Anwendung einschlägiger englischer Fachausdrücke
```
```
```
```
Kenntnis relevanter einschlägiger Normen und gesetzlicher
```
Bestimmungen
```
```
```
Die für den Beruf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum
```
Schutz der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen
Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufsrelevanten
Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der im berufsrelevanten
Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und über deren
Trennung, Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls
```
```
```
Kenntnis über einschlägige Schutzmaßnahmen und die sonstigen
```
in Betracht kommenden Vorschriften und Maßnahmen zum Schutz
des Lebens und der Gesundheit
```
```
```
Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
```
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)
```
```
```
Kenntnis der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
```
Vorschriften
```
```
(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist - unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben - auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.
Lehrabschlussprüfung
Gliederung
§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Angewandte Mathematik, Fachkunde und Fachzeichnen.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 5. (1) Die Prüfarbeit hat nach Angabe der Prüfungskommission zu umfassen:
Die Durchführung eines Arbeitsauftrages wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
Drehen und Fräsen sowie Bedienen einer Werkzeugmaschine,
Elektrodenhandschweißen und MAG-Schweißen,
Montieren, Fehlersuche, Reparatur und Überprüfung von:
Hydraulischen und pneumatischen Einrichtungen,
Fahrzeughydraulischen und fahrzeugpneumatischen Einrichtungen.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben Stunden ausgeführt werden kann. Hiebei sind der Arbeitsprobe gemäß Abs. 1 Z 1 eine Dauer von drei Stunden, der Arbeitsprobe gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a eine Dauer von zweieinhalb Stunden und der Arbeitsprobe gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b eine Dauer von eineinhalb Stunden zugrunde zu legen.
(3) Die Prüfarbeit ist nach achteinhalb Stunden zu beenden.
(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
Maßhaltigkeit,
Winkeligkeit und Ebenheit,
Funktionsfähigkeit,
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