Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung in den Lehrberufen der Metalltechnik (Metalltechnik-Ausbildungsordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet:
Teil 1
Lehrberufe in der Metalltechnik
§ 1. In der Metalltechnik sind folgende Lehrberufe eingerichtet:
Metalltechnik - Blechtechnik,
Metalltechnik - Fahrzeugbautechnik,
Metalltechnik - Metallbautechnik,
Metalltechnik - Metallbearbeitungstechnik,
Metalltechnik - Schmiedetechnik,
Metalltechnik - Stahlbautechnik.
Teil 4
Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Metalltechnik -
Metallbautechnik
§ 1. (1) Der Lehrberuf Metalltechnik - Metallbautechnik ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Metalltechniker - Metallbautechnik oder Metalltechnikerin - Metallbautechnik) zu bezeichnen.
Berufsprofil
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:
Einrichten des Arbeitsplatzes,
Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen,
Festlegen von Arbeitsschritten, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden,
Planen und Steuern von Arbeitsabläufen, Beurteilen von Arbeitsergebnissen, Anwenden von Qualitätsmanagementsystemen,
Ausführen von Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und Normen und der einschlägigen Umweltstandards,
Auswählen, Beschaffen und Überprüfen von erforderlichen Materialien,
Bearbeiten von einschlägigen Werkstoffen von Hand und maschinell,
Erstellen und Ändern von Fertigungsprogrammen für rechnergestützte (CNC )Maschinen und Geräte,
Herstellen von Metallkonstruktionen,
Herstellen von Metallbau-, Fassaden- und Fensterelementen unter Kenntnis und Anwendung moderner Metallbau- und Fassadentechnologie,
Montieren und Zusammenbauen von Metallbau-, Fassaden- und Fensterelementen unter Kenntnis der Anwendung moderner Metallbau- und Fassadentechnologie,
Verbinden von Fassadenkonstruktionen und Fassadenelementen zu kompletten Fassaden,
Vorbereiten für die Oberflächenbehandlung und den Oberflächenschutz,
Erfassen und Dokumentieren von technischen Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse,
Vorbereiten für die Oberflächenbehandlung und den Oberflächenschutz,
Kunden beraten.
Berufsbild
§ 3. (1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
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Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr
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Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,
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Arbeitsbehelfe, Maschinen, Geräte und Vorrichtungen
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Kenntnis der Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,
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Verwendungsmöglichkeiten und Bearbeitungsmöglichkeiten
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Lesen und Anwenden technischer Unterlagen, Anfertigen von
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Skizzen
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Kenntnis über Arbeitsorganisation und Arbeitsgestaltung
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Grundkennt- Kenntnis über Planen und Steuern von
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nisse über das Planen Arbeitsabläufen, Kontrollieren
das Planen und Steuern und Beurteilen der
und Steuern von Arbeits- Arbeitsergebnisse
von Arbeits- abläufen
abläufen
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Grundlegende Fertigkeiten
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in der Werkstoffbearbeitung
von Hand und unter
Verwendung von Maschinen und - -
Geräten: wie Messen,
Anreißen, Feilen, Sägen,
Bohren, Gewindeschneiden,
Senken, Schleifen
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```
Spezielle Fertigkeiten in der Werkstoffbearbeitung von Hand
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und unter Verwendung von Maschinen und Geräten: wie Nieten,
Richten, Passen, Abkanten, Scheren, Wärmebehandeln
```
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Herstellen von einschlägigen lösbaren (wie Schrauben) und
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unlösbaren Verbindungen (wie Löten, Kleben, Nieten)
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Einfaches
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- Längs- und Drehen -
Plandrehen
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Einfaches Fräsen -
```
Fräsen
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Elektro- und Schutzgasschweißen einschließlich
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Mehrlagennaht und Zwangslage, Aluminium und
- Edelstahl (wie Lichtbogenschweißen,
Gasschmelzschweißen) und Trennen (wie
Brennschneiden)
```
```
```
Einfaches Programmieren und
```
- - Bedienen von rechnergestützten
(CNC)Werkzeugmaschinen
```
```
```
Kenntnis und Anwenden des
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- - rechnergestützten Konstruierens
und Zeichnens (CAD)
```
```
```
Grundkenntnisse über Kenntnis der einschlägigen
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Elektrotechnik elektrischen, elektronischen,
pneumatischen und hydraulischen
Bauteile und Baugruppen
```
```
```
Bedienen und Überwachen von
```
- - elektrischen, pneumatischen und
hydraulischen Antrieben
```
```
```
- Herstellen von Metallkonstruktionen,
```
Fenster- und Fassadenelementen
```
```
```
-
- Grundkenntnisse über Bauphysik
```
```
```
```
Kenntnis und Anwenden der
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- - Dämm-, Dicht- und
Isoliertechnik
```
```
```
Kenntnis und Anwenden facheinschlägiger
```
Verbindungstechniken
```
```
```
Kenntnis und Anwenden der statischen
```
- Verbindungen und Befestigungen, Bauanschlüsse
```
```
```
Kenntnis der Montagetechnik - -
```
```
```
```
Zusammenbauen und Montieren, insbesondere
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- Montieren von vorgefertigten Füllungen und
Verkleidungen (wie Glas- und Panelelemente)
```
```
```
Kenntnis der Metalle und Profile im Metall- und Fassadenbau
```
```
```
```
Kenntnis der modernen
```
Fassadentechnologie unter
- - Verwendung von Alu, Stahl,
Chrom/Nickel-Stahl,
Verbundwerkstoffen, Kunststoff,
Glas usw.
```
```
```
- Kenntnis der Baumaße und der Maßordnung am Bau
```
```
```
```
Grundkennt- Kenntnis über die Begriffe aus
```
nisse über Statik und Festigkeitslehre
- die Begriffe
aus Statik und
Festigkeits-
lehre
```
```
```
Grundkennt- Kenntnis und Anwendung der einschlägigen
```
nisse der Normen (wie betreffend Brandschutz, Wind- und
einschlägi- Feuchtigkeitsbeständigkeit, Schneelasten)
gen Normen
(wie
betreffend
Brandschutz,
Wind- und
Feuchtig-
keitsbestän-
digkeit,
Schnee-
lasten)
```
```
```
Kenntnis und Anwendung einschlägiger Sicherheitsvorschriften
```
am Bau
```
```
```
Kenntnis der Vorbereitungen für den
```
wichtigsten Oberflächenschutz
Arten des
- Oberflächen-
schutzes zur
Verhinderung
der Korrosion
```
```
```
Kenntnis und Kundenberatung
```
- Mitwirken bei
der Kunden-
beratung
```
```
```
Handhaben und
```
Anwenden von
- - EDV-Systemen -
(wie
Personal-
computer)
```
```
```
Grundkenntnisse über das Kenntnis über das
```
Qualitätsmanagement Qualitätsmanagement und
Mitarbeit beim betrieblichen
Qualitätsmanagement
```
```
```
Grundkenntnisse über
```
- - Kostenrechnung, Abrechnung der
Arbeitsunterlagen
```
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```
Kenntnis und Anwendung einschlägiger englischer Fachausdrücke
```
```
```
```
Kenntnis relevanter einschlägiger Normen und gesetzlicher
```
Bestimmungen
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```
Die für den Beruf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum
```
Schutz der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen
Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufsrelevanten
Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der im berufsrelevanten
Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und über deren
Trennung, Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls
```
```
```
Kenntnis über einschlägige Schutzmaßnahmen und die sonstigen
```
in Betracht kommenden Vorschriften und Maßnahmen zum Schutz
des Lebens und der Gesundheit
```
```
```
Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
```
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)
```
```
```
Kenntnis der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
```
Vorschriften
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```
(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist - unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben - auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.
Lehrabschlussprüfung
Gliederung
§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Angewandte Mathematik, Fachkunde und Fachzeichnen.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 5. (1) Die Prüfarbeit hat nach Angabe der Prüfungskommission zu umfassen:
Die Durchführung eines Arbeitsauftrags, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
Drehen und Fräsen sowie Bedienen einer rechnergestützten (CNC )Maschine,
Elektrodenhandschweißen und MAG-Schweißen,
Herstellen eines Metallbau- oder Fassaden- oder Fensterelements einschließlich Zusammenbauen und Montieren.
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