Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung in den Lehrberufen der Metalltechnik (Metalltechnik-Ausbildungsordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet:
Teil 1
Lehrberufe in der Metalltechnik
§ 1. In der Metalltechnik sind folgende Lehrberufe eingerichtet:
Metalltechnik - Blechtechnik,
Metalltechnik - Fahrzeugbautechnik,
Metalltechnik - Metallbautechnik,
Metalltechnik - Metallbearbeitungstechnik,
Metalltechnik - Schmiedetechnik,
Metalltechnik - Stahlbautechnik.
Teil 5
Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Metalltechnik -
Metallbearbeitungstechnik
§ 1. (1) Der Lehrberuf Metalltechnik - Metallbearbeitungstechnik ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Metalltechniker - Metallbearbeitungstechnik oder Metalltechnikerin - Metallbearbeitungstechnik) zu bezeichnen.
(3) Der Lehrberuf Metalltechnik - Metallbearbeitungstechnik ist der Nachfolgelehrberuf des Lehrberufs Schlosser. Im Lehrberuf Schlosser zurückgelegte Lehrzeiten sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Metalltechnik - Metallbearbeitungstechnik voll anzurechnen.
Berufsprofil
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:
Einrichten des Arbeitsplatzes,
Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen,
Festlegen von Arbeitsschritten, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden,
Planen und Steuern von Arbeitsabläufen, Beurteilen von Arbeitsergebnissen, Anwenden von Qualitätsmanagementsystemen,
Ausführen von Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und Normen und der einschlägigen Umweltstandards,
Auswählen, Beschaffen und Überprüfen von erforderlichen Materialien,
Bearbeiten von einschlägigen Werkstoffen von Hand und maschinell,
Fertigen, Zusammenbauen und Montieren von Bauteilen, Geräten, Objekten, sicherheitstechnischen Einrichtungen, Schlössern, Beschlägen und anderen berufseinschlägigen Produkten (wie Tore, Einfriedungen, Stiegen, Geländer, Metallkonstruktionen) aus Metall,
Aufsuchen von Fehlern und Ausführen von Reparaturen,
Einrichten und Bedienen von Werkzeugmaschinen,
Behandeln und Schützen von Oberflächen,
Erfassen und Dokumentieren von technischen Daten über den Arbeitsverlauf und die Arbeitsergebnisse,
Kunden beraten.
Berufsbild
§ 3. (1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
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Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr
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Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,
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Arbeitsbehelfe, Maschinen, Geräte und Vorrichtungen
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Kenntnis der Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,
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Verwendungsmöglichkeiten und Bearbeitungsmöglichkeiten
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Lesen und Anwenden technischer Unterlagen, Anfertigen von
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Skizzen
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Kenntnis über Arbeitsorganisation und Arbeitsgestaltung
```
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Grundkennt- Kenntnis über Planen und Steuern von
```
nisse über das Planen Arbeitsabläufen, Kontrollieren
das Planen und Steuern und Beurteilen der
und Steuern von Arbeits- Arbeitsergebnisse
von Arbeits- abläufen
abläufen
```
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```
Grundlegende Fertigkeiten in
```
der Werkstoffbearbeitung von
Hand und unter Verwendung
von Maschinen und Geräten: - -
wie Messen, Anreißen,
Feilen, Sägen, Bohren,
Gewindeschneiden, Senken,
Schleifen
```
```
```
Spezielle Fertigkeiten in der Werkstoffbearbeitung von Hand
```
und unter Verwendung von Maschinen und Geräten: Schaben,
Meißeln, Reiben, Passen, Nieten, Richten, Biegen, Abkanten,
Schneiden, einfaches Warmbehandeln, einfaches Härten,
Schmieden, Kleben
```
```
```
Herstellen von einschlägigen lösbaren (wie Schrauben, Stifte,
```
Keile, Federn) und unlösbaren Verbindungen (wie Löten,
Kleben)
```
```
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Einfaches Drehen
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- Längs- und
Plandrehen
```
```
```
Einfaches Fräsen
```
- Fräsen
```
```
```
- Schweißen (wie Gasschmelzschweißen,
```
Lichtbogenschweißen) und Trennen (wie
Brennschneiden)
```
```
```
Einfaches Programmieren und Bedienen von
```
- rechnergestützten (CNC)Werkzeugmaschinen
```
```
```
Herstellen Herstellen von einschlägigen
```
von einfachen Werkstücken unter
Passungen Berücksichtigung der -
vorgeschriebenen
Passungsnormen
```
```
```
Fertigen einfacher
```
- Vorrichtungen und -
Ersatzteile
```
```
```
Fertigen, Zusammenbauen, Montieren von
```
Bauteilen, Geräten, Objekten,
sicherheitstechnischen Einrichtungen,
Schlössern, Beschlägen und anderen
- berufseinschlägigen Produkten aus der
Metallbearbeitungstechnik (wie Tore,
Einfriedungen, Stiegen, Geländer,
Metallkonstruktionen) aus Metall nach Vorlage
```
```
```
Aufsuchen von Fehlern und Ausführen von
```
- Reparaturen
```
```
```
Kenntnis und Anwendung der Hydraulik und der
```
- Pneumatik
```
```
```
Grundkenntnisse der
```
- - Elektrotechnik inkl.
elektrischer Antriebe
```
```
```
Kenntnis der wichtigsten Arten des
```
- Oberflächenschutzes, Prüfen, Behandeln und
Schützen von Oberflächen
```
```
```
Grundkenntnisse über die Kenntnis der
```
- gebräuchlichsten gebräuchlichsten
Beschläge Beschläge
```
```
```
Kenntnis und Mitwirken bei der
```
- - Kundenberatung
```
```
```
Handhaben und
```
Anwenden von
- - EDV-Systemen -
(wie Perso-
nalcomputer)
```
```
```
Kenntnis über das
```
Grundkenntnisse über das Qualitätsmanagement und
Qualitätsmanagement Mitarbeit beim betrieblichen
Qualitätsmanagement
```
```
```
Grundkenntnisse über
```
- - Kostenrechnung, Abrechnung der
Arbeitsunterlagen
```
```
```
Kenntnis und Anwendung einschlägiger englischer
```
Fachausdrücke
```
```
```
Kenntnis relevanter einschlägiger Normen und gesetzlicher
```
Bestimmungen
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```
```
Die für den Beruf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum
```
Schutz der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen
Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufsrelevanten
Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der im berufsrelevanten
Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und über deren
Trennung, Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls
```
```
```
Kenntnis über einschlägige Schutzmaßnahmen und die sonstigen
```
in Betracht kommenden Vorschriften und Maßnahmen zum Schutz
des Lebens und der Gesundheit
```
```
```
Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
```
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)
```
```
```
Kenntnis der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
```
Vorschriften
```
```
(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist - unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben - auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.
Lehrabschlussprüfung
Gliederung
§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Angewandte Mathematik, Fachkunde und Fachzeichnen.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 5. (1) Die Prüfarbeit hat nach Angabe der Prüfungskommission zu umfassen:
Die Durchführung eines Arbeitsauftrags wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
Drehen und Fräsen sowie Bedienen einer rechnergestützten (CNC )Maschine,
Elektrodenhandschweißen und MAG-Schweißen,
Montieren von hydraulischen oder pneumatischen Einrichtungen; Fehlersuche, Reparatur und Überprüfung von hydraulischen oder pneumatischen Einrichtungen,
Nach Wahl des Prüflings: Herstellen, Zusammenbauen und Prüfen einer Passung (Gleitpassung, Spielpassung, Presspassung) oder Herstellen und Zusammenbauen eines Konstruktionsteils (zB eines Tores).
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben Stunden ausgeführt werden kann. Hiebei sind der Arbeitsprobe gemäß Abs. 1 Z 1 eine Dauer von drei Stunden, der Arbeitsprobe gemäß Abs. 1 Z 2 eine Dauer von einer Stunde und der Arbeitsprobe gemäß Abs. 1 Z 3 eine Dauer von drei Stunden zugrunde zu legen.
(3) Die Prüfarbeit ist nach achteinhalb Stunden zu beenden.
(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
Maßhaltigkeit,
Winkeligkeit und Ebenheit,
Fachgerechtes Programmieren,
Funktionsgerechter Zusammenbau,
Fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Messwerkzeuge.
Fachgespräch
§ 6. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Prüfstücke, Materialproben, Demonstrationsobjekte, Apparate, Geräte, Werkzeuge oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über die fachgerechte Entsorgung sowie über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind mit einzubeziehen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen zu führen.
(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.
Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
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