Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung in den Lehrberufen der Metalltechnik (Metalltechnik-Ausbildungsordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2003-05-28
Status Aufgehoben · 2011-05-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 16
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet:

Teil 1

Lehrberufe in der Metalltechnik

§ 1. In der Metalltechnik sind folgende Lehrberufe eingerichtet:

1.

Metalltechnik - Blechtechnik,

2.

Metalltechnik - Fahrzeugbautechnik,

3.

Metalltechnik - Metallbautechnik,

4.

Metalltechnik - Metallbearbeitungstechnik,

5.

Metalltechnik - Schmiedetechnik,

6.

Metalltechnik - Stahlbautechnik.

Teil 6

Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Metalltechnik - Schmiedetechnik

§ 1. (1) Der Lehrberuf Metalltechnik - Schmiedetechnik ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Metalltechniker - Schmiedetechnik oder Metalltechnikerin - Schmiedetechnik) zu bezeichnen.

(3) Der Lehrberuf Metalltechnik - Schmiedetechnik ist der Nachfolgelehrberuf des Lehrberufs Schmied. Im Lehrberuf zurückgelegte Lehrzeiten sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Metalltechnik - Schmiedetechnik voll anzurechnen.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:

1.

Einrichten des Arbeitsplatzes,

2.

Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen,

3.

Festlegen von Arbeitsschritten, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden,

4.

Planen und Steuern von Arbeitsabläufen, Beurteilen von Arbeitsergebnissen, Anwenden von Qualitätsmanagementsystemen,

5.

Ausführen von Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und Normen und der einschlägigen Umweltstandards,

6.

Auswählen, Beschaffen und Überprüfen von erforderlichen Materialien,

7.

Lesen und Erstellen von Werkzeichnungen,

8.

Entwerfen und Darstellen von Metallgestaltungsarbeiten auf Papier und im Modell,

9.

Herstellen von Geländer und Gitter aller Art sowie andere Metallkonstruktionen und den Bauvorschriften entsprechend montieren,

10.

Anfertigen der Schmiedewerkzeuge und Vorrichtungen,

11.

Wärmebehandlung von Metallwerkstoffen zur Warmvorformung oder Materialvergütung,

12.

Formen der Werkstoffe im warmen Zustand,

13.

Restaurieren und Konservieren von historischen Metallarbeiten,

14.

Vorbereiten für die Oberflächenbehandlung und den Oberflächenschutz,

15.

Beraten von Kunden.

Berufsbild

§ 3. (1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

```


```

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr

```


```

```

1.

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,

```

Arbeitsbehelfe, Maschinen, Geräte und Vorrichtungen

```


```

```

2.

Kenntnis der Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,

```

Verwendungsmöglichkeiten und Bearbeitungsmöglichkeiten

```


```

```

3.

Lesen und Anwenden technischer Unterlagen, Anfertigen von

```

Skizzen

```


```

```

4.

Kenntnis über Arbeitsorganisation und Arbeitsgestaltung

```

```


```

```

5.

Grundkennt- Kenntnis über Planen und Steuern von

```

nisse über das Planen Arbeitsabläufen, Kontrollieren

das Planen und Steuern und Beurteilen der

und Steuern von Arbeits- Arbeitsergebnisse

von Arbeits- abläufen

abläufen

```


```

```

6.

Grundlegende Fertigkeiten in

```

der Werkstoffbearbeitung von

Hand und unter Verwendung

von Maschinen und Geräten: - -

wie Messen, Anreißen,

Feilen, Sägen, Bohren,

Gewindeschneiden, Senken,

Schleifen

```


```

```

7.

Spezielle Fertigkeiten in der Werkstoffbearbeitung von Hand

```

und unter Verwendung von Maschinen und Geräten (wie Meißeln,

Wärmebehandlungen, Härten, Glühen, Aufschrumpfen, Feuerführen

und Warmmachen des Schmiedestückes, Feuerschweißen,

Gesenkschmieden, Strecken, Breiten, Spitzen, Stauchen,

Lochen, Spalten, Absetzen, Richten, Biegen, Kröpfen, Treiben,

Rollen, Verdrehen, Schroten)

```


```

```

8.

Herstellen von einschlägigen lösbaren (wie Schrauben) und

```

unlösbaren Verbindungen (wie Löten, Kleben, Nieten)

```


```

```

9.

Einfaches Drehen

```

- Längs- und -

Plandrehen

```


```

```

10.

Einfaches Fräsen

```

- Fräsen -

```


```

```

11.
  • Elektro- und Schutzgasschweißen einschließlich

```

Mehrlagennaht und Zwangslage, Aluminium und

Edelstahl (wie Lichtbogenschweißen,

Gasschmelzschweißen) und Trennen (wie

Brennschneiden)

```


```

```

12.

Schweißen unter Anwendung spezieller Verfahren

```

wie WIG (Wolfram-Inertgas-Schweißen), MIG

- (Metall-Inertgas-Schweißen) und MAG

(Metall-Aktivgas-Schweißen)

```


```

```

13.

Freihand- Normgerechtes Entwerfen und Darstellen von

```

zeichnen Zeichnen von Metallgestaltungsarbeiten auf

Schmiede- Papier und im Modell

stücken nach

Vorlage

```


```

```

14.
    • Kenntnis der Stilkunde - von

```

der Romanik bis zur Moderne

```


```

```

15.

Kenntnis der Hydraulik und

```

- - Pneumatik

```


```

```

16.

Kenntnisse Bearbeitung

```

über von

NE-Metalle NE-Metallen

wie wie

- Aluminium, Aluminium, -

Bronze, Bronze,

Messing, Messing,

rostfreie rostfreie

Stähle usw. Stähle usw.

```


```

```

17.

Schmieden von Bronze, Messing

```

- - sowie anderer NE-Metalle

```


```

```

18.

Einfaches Programmieren und

```

- - Bedienen von rechnergestützten

(CNC)Werkzeugmaschinen

```


```

```

19.

Kenntnis und Anwenden des

```

rechnergestützten

- - Konstruierens und Zeichnens

(CAD)

```


```

```

20.

Anfertigen von

```

- Schmiedewerkzeugen -

und Vorrichtungen

```


```

```

21.

Schmieden von Schmieden von Hand und mit Krafthammer

```

Hand nach nach Zeichnung, Muster und Schablone

Zeichnung und in Gesenken

```


```

```

22.

Zusammenbauen, Montage, Einstellen und

```

- Reparieren von Schmiedeprodukten (wie

Geländer, Tore, Türen, Einfriedungen)

```


```

```

23.

Einbauen und Montieren von

```

- - elektrischen und elektronischen

Tür- und Torantrieben

```


```

```

24.

Grundkennt- Anfertigen und Bearbeiten von

```

nisse der Konstruktionen aus Edelstahl

- Elektro-

technik

```


```

```

25.

Kenntnis der Vorbereitungen für den

```

wichtigsten Oberflächenschutz

Arten des

- Oberflächen-

schutzes zur

Verhinderung

der Korrosion

```


```

```

26.

Grundkennt- Kenntnis der Begriffe aus

```

nisse über Statik und Festigkeitslehre

- die Begriffe

aus Statik

und Festig-

keitslehre

```


```

```

27.

Kenntnis über Restaurierung von historischen

```

die Metallarbeiten

Restaurierung

- von

historischen

Metall-

arbeiten

```


```

```

28.

Kenntnis und

```

Mitwirken bei

- der Kunden- Kundenberatung

beratung

```


```

```

29.

Handhaben

```

und Anwenden

von

- - EDV-Systemen -

(wie

Personal-

computer)

```


```

```

30.

Grundkenntnisse über das Kenntnis über das

```

Qualitätsmanagement Qualitätsmanagement und

Mitarbeit beim betrieblichen

Qualitätsmanagement

```


```

```

31.

Grundkenntnisse über

```

- - Kostenrechnung, Abrechnung der

Arbeitsunterlagen

```


```

```

32.

Kenntnis und Anwendung einschlägiger englischer Fachausdrücke

```

```


```

```

33.

Kenntnis relevanter einschlägiger Normen und gesetzlicher

```

Bestimmungen

```


```

```

34.

Die für den Beruf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum

```

Schutz der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen

Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufsrelevanten

Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der im berufsrelevanten

Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und über deren

Trennung, Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls

```


```

```

35.

Kenntnis über einschlägige Schutzmaßnahmen und die sonstigen

```

in Betracht kommenden Vorschriften und Maßnahmen zum Schutz

des Lebens und der Gesundheit

```


```

```

36.

Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

```

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)

```


```

```

37.

Kenntnis der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

```

Vorschriften

```


```

(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist - unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben - auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Angewandte Mathematik, Fachkunde und Fachzeichnen.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 5. (1) Die Prüfarbeit hat nach Angabe der Prüfungskommission zu umfassen:

1.

Die Durchführung eines Arbeitsauftrags, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:

a)

Drehen und Fräsen sowie Bedienen einer rechnergestützten (CNC )Maschine,

b)

Elektrodenhandschweißen und MAG-Schweißen.

2.

Nach Wahl des Prüflings: Herstellen einer Metallkonstruktion (wie Geländer oder Gitter) oder Restaurieren von historischen Metallarbeiten aus Metallwerkstoffen jeweils mittels Warmbehandeln.

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