Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung in den Lehrberufen der Metalltechnik (Metalltechnik-Ausbildungsordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2003-05-28
Status Aufgehoben · 2011-05-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 16
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet:

Teil 1

Lehrberufe in der Metalltechnik

§ 1. In der Metalltechnik sind folgende Lehrberufe eingerichtet:

1.

Metalltechnik - Blechtechnik,

2.

Metalltechnik - Fahrzeugbautechnik,

3.

Metalltechnik - Metallbautechnik,

4.

Metalltechnik - Metallbearbeitungstechnik,

5.

Metalltechnik - Schmiedetechnik,

6.

Metalltechnik - Stahlbautechnik.

Teil 7

Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Metalltechnik - Stahlbautechnik

§ 1. (1) Der Lehrberuf Metalltechnik - Stahlbautechnik ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Metalltechniker - Stahlbautechnik oder Metalltechnikerin - Stahlbautechnik) zu bezeichnen.

(3) Der Lehrberuf Metalltechnik - Stahlbautechnik ist der Nachfolgelehrberuf der Lehrberufe Stahlbauschlosser und Bauschlosser. In den beiden Lehrberufen zurückgelegte Lehrzeiten sind auf den Lehrberuf Metalltechnik - Stahlbautechnik voll anzurechnen.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:

1.

Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen,

2.

Festlegen von Arbeitsschritten, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden,

3.

Steuern und Planen von Arbeitsabläufen, Beurteilen von Arbeitsergebnissen, Anwenden von Qualitätsmanagementsystemen,

4.

Ausführung von Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen, Sicherheitsstandards und Umweltstandards,

5.

Beschaffen, Auswählen und Überprüfen von erforderlichen Materialien,

6.

Bearbeiten von einschlägigen Werkstoffen von Hand und maschinell,

7.

Zusammenbauen und Montieren von Konstruktionen (wie Gebäude- und Hallenkonstruktionen, Portale, Behälter),

8.

Aufsuchen von Fehlern und Ausführen von Reparaturen,

9.

Behandeln und Schützen von Oberflächen,

10.

Erfassen und Dokumentieren von technischen Daten über den Arbeitsverlauf und die Arbeitsergebnisse,

11.

Beraten von Kunden.

Berufsbild

§ 3. (1) Für den Lehrberuf Metalltechnik - Stahlbautechnik wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

```


```

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr

```


```

```

1.

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,

```

Arbeitsbehelfe, Maschinen, Geräte und Vorrichtungen

```


```

```

2.

Kenntnis der Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,

```

Verwendungsmöglichkeiten und Bearbeitungsmöglichkeiten

```


```

```

3.

Lesen und Anwenden technischer Unterlagen, Anfertigen von

```

Skizzen

```


```

```

4.

Kenntnis über Arbeitsorganisation und Arbeitsgestaltung

```

```


```

```

5.

Grundkennt- Kenntnis über Planen und Steuern von

```

nisse über das Planen Arbeitsabläufen, Kontrollieren

das Planen und Steuern und Beurteilen der

und Steuern von Arbeits- Arbeitsergebnisse

von Arbeits- abläufen

abläufen

```


```

```

6.

Grundlegende Fertigkeiten in

```

der Werkstoffbearbeitung von

Hand und unter Verwendung

von Maschinen und Geräten: - -

wie Messen, Anreißen,

Feilen, Sägen, Bohren,

Gewindeschneiden, Senken,

Schleifen

```


```

```

7.

Spezielle Fertigkeiten in der Werkstoffbearbeitung von Hand

```

und unter Verwendung von Maschinen und Geräten (wie Meißeln,

Schneiden, Trennen, Reiben, Kalt- und Warmrichten, Biegen,

Kaltnieten, einfaches Warmbehandeln, Schmieden)

```


```

```

8.

Herstellen von einschlägigen lösbaren (wie Schrauben) und

```

unlösbaren Verbindungen (wie Löten, Kleben, Nieten)

```


```

```

9.

Einfaches Drehen

```

- Längs- und -

Plandrehen

```


```

```

10.

Einfaches Fräsen

```

- Fräsen -

```


```

```

11.

Fachgerechtes Vorbereiten von Teilen zum Schweißen und

```

Nachbehandeln wie zB. Schweißnahtvorbereitung usw.

```


```

```

12.

Elektroden- Elektroden-Handschweißen auch

```

- Handschweißen in Zwangslage einschließlich

Mehrlagennaht

```


```

```

13.

MAG-Schutz- MAG-Schutzgasschweißen auch

```

- gasschweißen in Zwangslage

```


```

```

14.
    • Einfaches Gasschmelzschweißen

```

```


```

```

15.
    • Kenntnis über das WIG-Schweißen

```

```


```

```

16.

Grundkenntnisse über die

```

- - Schweißmetallurgie

```


```

```

17.

Kenntnis des Verhaltens der

```

- - Werkstoffe bei Wärmeeinwirkung

durch Schweißprozesse

```


```

```

18.

Kenntnis der einschlägigen Material- und

```

- Schweißprüftechniken

```


```

```

19.

Kenntnis über die Ursachen von Schweißfehlern

```

- und Maßnahmen zur Fehlervermeidung beim

Schweißen

```


```

```

20.
  • Instandsetzen einfacher Werkzeuge

```

```


```

```

21.

Grundkenntnisse über NC-Brennschneidemaschinen

```

- und deren Programme

```


```

```

22.
  • Brennschneiden

```

```


```

```

23.
      • Plasmaschneiden

```

```


```

```

24.

Einfaches Programmieren und Bedienen einer

```

- rechnergestützten CNC-Maschine

```


```

```

25.
    • Elektrisches Fugenhobeln

```

```


```

```

26.

Zusammenpassen von Teilen und Aufbauen von

```

- Konstruktionen (wie Gebäude- und

Hallenkonstruktionen, Portale, Behälter)

```


```

```

27.
  • Anfertigen von Stahlbaukonstruktionen

```

```


```

```

28.

Arbeiten mit

```

pneumatischen,

- - - hydraulischen

und elektrischen

Werkzeugen

```


```

```

29.
  • Grundkenntnisse der gebräuchlichsten Beschläge

```

```


```

```

30.

Grundkenntnisse der Begriffe aus Statik und

```

- Festigkeitslehre

```


```

```

31.

Grundkenntnisse der

```

- - zerstörungsfreien

Werkstoffprüfung

```


```

```

32.

Kenntnis der Vorbereitungen für den

```

wichtigsten Oberflächenschutz; Prüfung,

Arten des behandeln und schützen von

- Oberflächen- Oberflächen

schutzes, zur

Verhinderung

der Korrosion

```


```

```

33.

Kenntnis und Mitwirken bei der

```

- - Kundenberatung

```


```

```

34.
  • Handhaben und Anwenden von EDV-Systemen (wie

```

Personalcomputer)

```


```

```

35.

Grundkenntnisse über das Kenntnis über das

```

Qualitätsmanagement Qualitätsmanagement und

Mitarbeit beim betrieblichen

Qualitätsmanagement

```


```

```

36.

Grundkenntnisse über

```

- - Kostenrechnung, Abrechnung der

Arbeitsunterlagen

```


```

```

37.

Kenntnis und Anwendung einschlägiger englischer Fachausdrücke

```

```


```

```

38.

Kenntnis relevanter einschlägiger Normen und gesetzlicher

```

Bestimmungen

```


```

```

39.

Die für den Beruf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum

```

Schutz der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen

Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufsrelevanten

Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der im berufsrelevanten

Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und über deren

Trennung, Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls

```


```

```

40.

Kenntnis über einschlägige Schutzmaßnahmen und die sonstigen

```

in Betracht kommenden Vorschriften und Maßnahmen zum Schutz

des Lebens und der Gesundheit

```


```

```

41.

Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

```

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)

```


```

```

42.

Kenntnis der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

```

Vorschriften

```


```

(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist - unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben - auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Angewandte Mathematik, Fachkunde und Fachzeichnen.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 5. (1) Die Prüfarbeit hat nach Angabe der Prüfungskommission zu umfassen:

1.

Die Durchführung eines Arbeitsauftrags wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:

a)

Drehen und Fräsen sowie Bedienen einer rechnergestützten (CNC )Maschine,

b)

Elektrodenhandschweißen und MAG-Schweißen.

2.

Montieren von hydraulischen und pneumatischen Einrichtungen; Fehlersuche, Reparatur und Überprüfung von hydraulischen und pneumatischen Einrichtungen.

3.

Herstellen, Zusammenbauen und Prüfen von Metallkonstruktionen wie Stiegen, Geländer oder Fenster.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben Stunden ausgeführt werden kann. Hiebei sind der Arbeitsprobe gemäß Abs. 1 Z 1 eine Dauer von drei Stunden, der Arbeitsprobe gemäß Abs. 1 Z 2 eine Dauer von einer Stunde und der Arbeitsprobe gemäß Abs. 1 Z 3 eine Dauer von drei Stunden zugrunde zu legen.

(3) Die Prüfarbeit ist nach achteinhalb Stunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:

1.

Maßhaltigkeit,

2.

Winkeligkeit und Ebenheit,

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