Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung in den Lehrberufen der Metalltechnik (Metalltechnik-Ausbildungsordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2003-05-28
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 2011-05-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 16
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet:

Teil 1

Lehrberufe in der Metalltechnik

§ 1. In der Metalltechnik sind folgende Lehrberufe eingerichtet:

1.

Metalltechnik - Blechtechnik,

2.

Metalltechnik - Fahrzeugbautechnik,

3.

Metalltechnik - Metallbautechnik,

4.

Metalltechnik - Metallbearbeitungstechnik,

5.

Metalltechnik - Schmiedetechnik,

6.

Metalltechnik - Stahlbautechnik.

Teil 7

Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Metalltechnik - Stahlbautechnik

§ 1. (1) Der Lehrberuf Metalltechnik - Stahlbautechnik ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Metalltechniker - Stahlbautechnik oder Metalltechnikerin - Stahlbautechnik) zu bezeichnen.

(3) Der Lehrberuf Metalltechnik - Stahlbautechnik ist der Nachfolgelehrberuf der Lehrberufe Stahlbauschlosser und Bauschlosser. In den beiden Lehrberufen zurückgelegte Lehrzeiten sind auf den Lehrberuf Metalltechnik - Stahlbautechnik voll anzurechnen.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:

1.

Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen,

2.

Festlegen von Arbeitsschritten, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden,

3.

Steuern und Planen von Arbeitsabläufen, Beurteilen von Arbeitsergebnissen, Anwenden von Qualitätsmanagementsystemen,

4.

Ausführung von Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen, Sicherheitsstandards und Umweltstandards,

5.

Beschaffen, Auswählen und Überprüfen von erforderlichen Materialien,

6.

Bearbeiten von einschlägigen Werkstoffen von Hand und maschinell,

7.

Zusammenbauen und Montieren von Konstruktionen (wie Gebäude- und Hallenkonstruktionen, Portale, Behälter),

8.

Aufsuchen von Fehlern und Ausführen von Reparaturen,

9.

Behandeln und Schützen von Oberflächen,

10.

Erfassen und Dokumentieren von technischen Daten über den Arbeitsverlauf und die Arbeitsergebnisse,

11.

Beraten von Kunden.

Berufsbild

§ 3. (1) Für den Lehrberuf Metalltechnik - Stahlbautechnik wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

```


```

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr

```


```

```

1.

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,

```

Arbeitsbehelfe, Maschinen, Geräte und Vorrichtungen

```


```

```

2.

Kenntnis der Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,

```

Verwendungsmöglichkeiten und Bearbeitungsmöglichkeiten

```


```

```

3.

Lesen und Anwenden technischer Unterlagen, Anfertigen von

```

Skizzen

```


```

```

4.

Kenntnis über Arbeitsorganisation und Arbeitsgestaltung

```

```


```

```

5.

Grundkennt- Kenntnis über Planen und Steuern von

```

nisse über das Planen Arbeitsabläufen, Kontrollieren

das Planen und Steuern und Beurteilen der

und Steuern von Arbeits- Arbeitsergebnisse

von Arbeits- abläufen

abläufen

```


```

```

6.

Grundlegende Fertigkeiten in

```

der Werkstoffbearbeitung von

Hand und unter Verwendung

von Maschinen und Geräten: - -

wie Messen, Anreißen,

Feilen, Sägen, Bohren,

Gewindeschneiden, Senken,

Schleifen

```


```

```

7.

Spezielle Fertigkeiten in der Werkstoffbearbeitung von Hand

```

und unter Verwendung von Maschinen und Geräten (wie Meißeln,

Schneiden, Trennen, Reiben, Kalt- und Warmrichten, Biegen,

Kaltnieten, einfaches Warmbehandeln, Schmieden)

```


```

```

8.

Herstellen von einschlägigen lösbaren (wie Schrauben) und

```

unlösbaren Verbindungen (wie Löten, Kleben, Nieten)

```


```

```

9.

Einfaches Drehen

```

- Längs- und -

Plandrehen

```


```

```

10.

Einfaches Fräsen

```

- Fräsen -

```


```

```

11.

Fachgerechtes Vorbereiten von Teilen zum Schweißen und

```

Nachbehandeln wie zB. Schweißnahtvorbereitung usw.

```


```

```

12.

Elektroden- Elektroden-Handschweißen auch

```

- Handschweißen in Zwangslage einschließlich

Mehrlagennaht

```


```

```

13.

MAG-Schutz- MAG-Schutzgasschweißen auch

```

- gasschweißen in Zwangslage

```


```

```

14.
    • Einfaches Gasschmelzschweißen

```

```


```

```

15.
    • Kenntnis über das WIG-Schweißen

```

```


```

```

16.

Grundkenntnisse über die

```

- - Schweißmetallurgie

```


```

```

17.

Kenntnis des Verhaltens der

```

- - Werkstoffe bei Wärmeeinwirkung

durch Schweißprozesse

```


```

```

18.

Kenntnis der einschlägigen Material- und

```

- Schweißprüftechniken

```


```

```

19.

Kenntnis über die Ursachen von Schweißfehlern

```

- und Maßnahmen zur Fehlervermeidung beim

Schweißen

```


```

```

20.
  • Instandsetzen einfacher Werkzeuge

```

```


```

```

21.

Grundkenntnisse über NC-Brennschneidemaschinen

```

- und deren Programme

```


```

```

22.
  • Brennschneiden

```

```


```

```

23.
      • Plasmaschneiden

```

```


```

```

24.

Einfaches Programmieren und Bedienen einer

```

- rechnergestützten CNC-Maschine

```


```

```

25.
    • Elektrisches Fugenhobeln

```

```


```

```

26.

Zusammenpassen von Teilen und Aufbauen von

```

- Konstruktionen (wie Gebäude- und

Hallenkonstruktionen, Portale, Behälter)

```


```

```

27.
  • Anfertigen von Stahlbaukonstruktionen

```

```


```

```

28.

Arbeiten mit

```

pneumatischen,

- - - hydraulischen

und elektrischen

Werkzeugen

```


```

```

29.
  • Grundkenntnisse der gebräuchlichsten Beschläge

```

```


```

```

30.

Grundkenntnisse der Begriffe aus Statik und

```

- Festigkeitslehre

```


```

```

31.

Grundkenntnisse der

```

- - zerstörungsfreien

Werkstoffprüfung

```


```

```

32.

Kenntnis der Vorbereitungen für den

```

wichtigsten Oberflächenschutz; Prüfung,

Arten des behandeln und schützen von

- Oberflächen- Oberflächen

schutzes, zur

Verhinderung

der Korrosion

```


```

```

33.

Kenntnis und Mitwirken bei der

```

- - Kundenberatung

```


```

```

34.
  • Handhaben und Anwenden von EDV-Systemen (wie

```

Personalcomputer)

```


```

```

35.

Grundkenntnisse über das Kenntnis über das

```

Qualitätsmanagement Qualitätsmanagement und

Mitarbeit beim betrieblichen

Qualitätsmanagement

```


```

```

36.

Grundkenntnisse über

```

- - Kostenrechnung, Abrechnung der

Arbeitsunterlagen

```


```

```

37.

Kenntnis und Anwendung einschlägiger englischer Fachausdrücke

```

```


```

```

38.

Kenntnis relevanter einschlägiger Normen und gesetzlicher

```

Bestimmungen

```


```

```

39.

Die für den Beruf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum

```

Schutz der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen

Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufsrelevanten

Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der im berufsrelevanten

Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und über deren

Trennung, Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls

```


```

```

40.

Kenntnis über einschlägige Schutzmaßnahmen und die sonstigen

```

in Betracht kommenden Vorschriften und Maßnahmen zum Schutz

des Lebens und der Gesundheit

```


```

```

41.

Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

```

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)

```


```

```

42.

Kenntnis der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

```

Vorschriften

```


```

(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist - unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben - auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Angewandte Mathematik, Fachkunde und Fachzeichnen.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 5. (1) Die Prüfarbeit hat nach Angabe der Prüfungskommission zu umfassen:

1.

Die Durchführung eines Arbeitsauftrags wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:

a)

Drehen und Fräsen sowie Bedienen einer rechnergestützten (CNC )Maschine,

b)

Elektrodenhandschweißen und MAG-Schweißen.

2.

Montieren von hydraulischen und pneumatischen Einrichtungen; Fehlersuche, Reparatur und Überprüfung von hydraulischen und pneumatischen Einrichtungen.

3.

Herstellen, Zusammenbauen und Prüfen von Metallkonstruktionen wie Stiegen, Geländer oder Fenster.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben Stunden ausgeführt werden kann. Hiebei sind der Arbeitsprobe gemäß Abs. 1 Z 1 eine Dauer von drei Stunden, der Arbeitsprobe gemäß Abs. 1 Z 2 eine Dauer von einer Stunde und der Arbeitsprobe gemäß Abs. 1 Z 3 eine Dauer von drei Stunden zugrunde zu legen.

(3) Die Prüfarbeit ist nach achteinhalb Stunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:

1.

Maßhaltigkeit,

2.

Winkeligkeit und Ebenheit,

3.

fachgerechtes Programmieren,

4.

funktionsgerechter Zusammenbau,

5.

fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Messwerkzeuge.

Fachgespräch

§ 6. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.

(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Prüfstücke, Materialproben, Demonstrationsobjekte, Apparate, Geräte, Werkzeuge oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über die fachgerechte Entsorgung sowie über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind einzubeziehen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen zu führen.

(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern, es ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

Fachkunde

§ 8. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1.

Werkstoffkunde,

2.

Mess- und Prüfverfahren,

3.

Werkzeugmaschinen,

4.

Vorrichtungen,

5.

Pneumatik.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich vier Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Angewandte Mathematik

§ 9. (1) Die Prüfung hat die Durchführung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1.

Längenberechnung und Flächenberechnung,

2.

Volumsberechnung und Masseberechnung,

3.

Arbeitsberechnung, Leistungsberechnung und Wirkungsgradberechnung,

4.

Physikalische Berechnungen (Festigkeit, Zug, Druck, Abscherung),

5.

Zahnradberechnung und Riementriebberechnung.

(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Fachzeichnen

§ 10. (1) Die Prüfung hat die Anfertigung der Fertigungszeichnung eines mechanischen Werkstückes zu umfassen.

(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.

(3) Die Prüfung ist nach 120 Minuten zu beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 11. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit “Nicht genügend” bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit “Nicht genügend” bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzulegen, wann innerhalb des Zeitraums von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlussprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.

(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit “Nicht genügend” bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlussprüfung abgelegt werden.

Eingeschränkte Zusatzprüfung

§ 12. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Metalltechnik - Metallbautechnik oder Metalltechnik - Schmiedetechnik kann eine eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Metalltechnik - Stahlbautechnik abgelegt werden. Sie erstreckt sich auf das Fachgespräch und die Prüfarbeit im Umfang des § 5 Abs. 1 Z 3. Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 5 und 6.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Metalltechnik - Blechtechnik kann eine eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Metalltechnik - Stahlbautechnik abgelegt werden. Sie umfasst die Prüfarbeit im Umfang des § 5 Abs. 1 Z 2 und Z 3 und das Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 5 und 6.

(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Bauschlosser oder Stahlbauschlosser kann eine eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Metalltechnik - Stahlbautechnik abgelegt werden. Sie umfasst die Prüfarbeit im Umfang des § 5 Abs. 1 Z 1 und Z 2 sowie das Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 5 und 6.

Eingeschränkte Zusatzprüfung

§ 12. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Metalltechnik - Metallbautechnik oder Metalltechnik - Schmiedetechnik kann eine eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Metalltechnik - Stahlbautechnik abgelegt werden. Sie erstreckt sich auf das Fachgespräch und die Prüfarbeit im Umfang des § 5 Abs. 1 Z 3. Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 5 und 6.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Metalltechnik – Blechtechnik oder Metallbearbeitung kann eine im Vergleich zu § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Metalltechnik – Stahlbautechnik abgelegt werden. Sie erstreckt sich auf die Prüfarbeit im Umfang des § 5 Abs. 1 Z 2 und Z 3 sowie das Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 5 und 6.

(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Bauschlosser oder Stahlbauschlosser kann eine eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Metalltechnik - Stahlbautechnik abgelegt werden. Sie umfasst die Prüfarbeit im Umfang des § 5 Abs. 1 Z 1 und Z 2 sowie das Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 5 und 6.

(4) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf

Luftfahrzeugtechnik – Flugzeuge mit Turbinentriebwerken,

Luftfahrzeugtechnik – Flugzeuge mit Kolbentriebwerken oder Luftfahrzeugtechnik – Hubschrauber kann eine im Vergleich zu § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Metalltechnik – Stahlbautechnik abgelegt werden. Sie erstreckt sich auf die Prüfarbeit im Umfang des § 5 Abs. 1 Z 1 und das Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 5 und 6.

Verhältniszahlen

§ 13. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Metalltechnik - Stahlbautechnik werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen - Lehrlinge) festgelegt:

```

1.

ein bis zwei fachlich einschlägig

```

ausgebildete Personen ............... zwei Lehrlinge,

```

2.

für jede weitere fachlich einschlägig

```

ausgebildete Person ................. ein weiterer Lehrling.

(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten sieben Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.

(3) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen - insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.

(4) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahlen gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.

(5) Für die Ausbildung im Lehrberuf Metalltechnik - Stahlbautechnik werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder - Lehrlinge) festgelegt:

1.

Auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist,

2.

auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.

(6) Die Verhältniszahl gemäß Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.

(7) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.

Übergangsbestimmungen

§ 14. (1) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Bauschlosser, Verordnung BGBl. Nr. 73/1972 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 291/1979 treten unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni 2003 außer Kraft.

(2) Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Bauschlosser, Verordnung BGBl. Nr. 264/1974 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 569/1986 tritt unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni 2004 außer Kraft.

(3) Lehrlinge, die am 1. Juli 2003 im Lehrberuf Bauschlosser ausgebildet werden, können entsprechend den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ende der Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der in Abs. 2 angeführten Prüfungsordnung antreten.

(4) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Bauschlosser entsprechend den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Metalltechnik - Stahlbautechnik voll anzurechnen.

(5) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Stahlbauschlosser, Verordnung BGBl. Nr. 73/1972 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 291/1979, treten unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni 2003 außer Kraft.

(6) Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Stahlbauschlosser, Verordnung BGBl. Nr. 263/1974 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 361/1992, tritt unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni 2004 außer Kraft.

(7) Lehrlinge, die am 1. Juli 2003 im Lehrberuf Stahlbauschlosser ausgebildet werden, können entsprechend den in Abs. 5 angeführten Ausbildungsvorschriften weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ende der Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der im Abs. 6 angeführten Prüfungsordnung antreten.

(8) Lehrzeiten, die im Lehrberuf Stahlbauschlosser entsprechend den in Abs. 5 angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Metalltechnik - Stahlbautechnik voll anzurechnen.

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