Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Reinigung von Verbrennungsgas (AEV Verbrennungsgas)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2002-12-28
Letzte Aktualisierung 2025-11-06
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 20
Änderungshistorie JSON API
1.

Einleitungen einer Anlage gemäß § 33c Abs. 6 Z 1 oder 2 WRG 1959 (IE-Richtlinien-Anlage) haben innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2010 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der IE-RL in Bezug auf die Abfallverbrennung (ABl. Nr. L 312vom 03.12.2019 S. 55) den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis C (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.

2.

Für Einleitungen aller anderen Anlagen gilt:

a)

Wenn für die Einleitung noch nie eine erstmalige generelle Anpassungspflicht gemäß § 33c WRG 1959 ausgelöst wurde, hat die Einleitung innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung den Emissionsbegrenzungen der Anlagen B und C (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen;

b)

Wenn für die Einleitung bereits einmal eine generelle Anpassungspflicht gemäß § 33c WRG 1959 ausgelöst wurde, besteht keine Anpassungspflicht.

Abkürzung

AEV Verbrennungsgas

§ 6. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen, ABl. Nr. L 332, vom 28. Dezember 2000, S. 91, umgesetzt.

Abkürzung

AEV Verbrennungsgas

§ 6. (1) Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen, ABl. Nr. L 332, vom 28. Dezember 2000, S. 91, umgesetzt.

(2) Durch diese Verordnung werden die Vorgaben folgender Rechtsakte der Europäischen Union hinsichtlich Industrieemissionen umgesetzt:

1.

IE RL,

2.

Durchführungsbeschluss 2017/1442 der Kommission vom 31. Juli 2017 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der IE RL in Bezug auf Großfeuerungsanlagen (ABl Nr. L 212/1).

Abkürzung

AEV Verbrennungsgas

§ 6. (1) Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen, ABl. Nr. L 332, vom 28. Dezember 2000, S. 91, umgesetzt.

(2) Durch diese Verordnung werden die Vorgaben folgender Rechtsakte der Europäischen Union hinsichtlich Industrieemissionen umgesetzt:

1.

IE RL,

2.

Durchführungsbeschluss 2017/1442 der Kommission vom 31. Juli 2017 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der IE RL in Bezug auf Großfeuerungsanlagen (ABl Nr. L 212/1).

3.

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2010 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der IE-RL in Bezug auf die Abfallverbrennung (ABl. Nr. L 312 vom 03.12.2019 S 55).

Abkürzung

AEV Verbrennungsgas

Anhang A

Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 2, 3 und 4

I) II)
Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation
A 1 Allgemeine Parameter
1. Temperatur 30 °C 35 °C
2. Fischtoxizität GF b) c)
a)
3. Abfiltrierbare Stoffe 30 mg/l 30 mg/l
d)
4. pH-Wert 6,5-8,5 6,5-9,5
A 2 Anorganische Parameter
5. Antimon 0,2 mg/l 0,2 mg/l
ber. als Sb
e)
6. Arsen 0,1 mg/l 0,1 mg/l
ber. als As
7. Blei 0,1 mg/l 0,1 mg/l
ber. als Pb
8. Cadmium 0,05 mg/l 0,05 mg/l
ber. als Cd
9. Chrom – Gesamt 0,5 mg/l 0,5 mg/l
ber. als Cr
10. Cobalt 0,5 mg/l 0,5 mg/l
ber. als Co
11. Kupfer 0,5 mg/l 0,5 mg/l
ber. als Cu
12. Mangan 1,0 mg/l 1,0 mg/l
ber. als Mn
e)
13. Nickel 0,5 mg/l 0,5 mg/l
ber. als Ni
14. Quecksilber 0,01 mg/l 0,01 mg/l
ber. als Hg
15. Thallium 0,05 mg/l 0,05 mg/l
ber. als Tl
e)
16. Vanadium 0,5 mg/l 0,5 mg/l
ber. als V
f)
17. Zink 1,0 mg/l 1,0 mg/l
ber. als Zn
18. Zinn 0,5 mg/l 0,5 mg/l
ber. als Sn
e)
19. Ammonium 10 mg/l 10 mg/l
ber. als N
g)
20. Chlorid h) h)
ber. als Cl
21. Cyanid, leicht freisetzbar 0,1 mg/l 0,1 mg/l
ber. als CN
22. Fluorid 20 mg/l 20 mg/l
ber. als F
23. Gesamter geb. 50 mg/l 50 mg/l
Stickstoff TNb j) j)
ber. als N
g), i)
24. Phosphor – Gesamt 2,0 mg/l –
ber. als P
g)
25. Sulfat 2 500 mg/l k)
ber. als SO4
26. Sulfid 0,2 mg/l 0,2 mg/l
ber. als S
27. Sulfit 20 mg/l 20 mg/l
ber. als SO3
A 3 Organische Parameter
28. Gesamter org. geb. 30 mg/l –
Kohlenstoff TOC m)
ber. als C
g), l)
29. Chemischer 90 mg/l –
Sauerstoffbedarf CSB n)
ber. als O2
g), l)
30. Extrahierbare org. 0,1 mg/l 0,1 mg/l
geb. Halogene EOX
ber. als Cl
o)
31. Phenolindex 0,3 mg/l 0,3 mg/l
ber. als Phenol
32. Dioxine und Furane 0,3 ng/l 0,3 ng/l
ber. als Toxizitätsäquivalente TE
p)
a)

Der Parameter G F ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.

b)

In Abhängigkeit vom Chlorid- und Sulfatgehalt des Abwassers aus der Gaswäsche darf die Fischtoxizität G F nachstehende Werte nicht überschreiten:

Chlorid- und Sulfatgehalt des Abwassers In Gramm pro Liter Fischtoxizität GF gemäß ÖNORM EN ISO 7346, T 1 und 2, März 1998
größer als nicht größer als
– 8 2
8 16 3
16 24 4
24 32 5
32 40 6
40 48 7
48 56 8
usw. usw.
c)

Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 darf keine Beeinträchtigung der biologischen Abbauvorgänge in der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage verursachen (siehe AAEV Anhang A).

d)

Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.

e)

Vorschreibung nur erforderlich bei Abwasser, das bei der Wäsche von Gas aus der Verbrennung von Abfall (§ 1 Abs. 3 Z 4 und 5) anfällt.

f)

Vorschreibung nur erforderlich bei Abwasser, das bei der Wäsche von Gas aus der Verbrennung von Heizöl (§ 1 Abs. 3 Z 3) oder von Abfällen (§ 1 Abs. 3 Z 4 und 5) anfällt.

g)

Weist das in der Gaswäsche eingesetzte Rohwasser vor der Einspeisung in den Gaswäscher einen bestimmbaren Gehalt dieses(r) Inhaltsstoffe(s) auf, so kann der Emissionsbegrenzung ein der Tagesfracht des(r) Inhaltsstoffe(s) im Rohwasser entsprechender, auf die Tagesabwassermenge umgerechneter Konzentrationswert hinzugezählt werden.

h)

Derzeit kann keine Emissionsbegrenzung festgelegt werden.

i)

Summe von Org. geb. Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff. Eine Festlegung für den Parameter TNb erübrigt eine gesonderte Festlegung für die Parameter Nitrit-Stickstoff oder Nitrat-Stickstoff.

j)

Die Emissionsbegrenzung gilt für eine Verbrennungsanlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von größer als 600 MW.

k)

Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- oder Kläranlagenbereich festzulegen (ÖNORM B 2503 „Kanalanlagen – Ergänzende Richtlinien für die Planung, Ausführung und Prüfung“, Februar 1999).

l)

Die Festlegung für die Parameter TOC und CSB erübrigt eine Festlegung für den Parameter BSB 5 . Die Bestimmung des Parameters CSB kann durch den hohen Salzgehalt des Abwassers gestört werden. In einem solchen Fall ist ausschließlich der Parameter TOC für die Überwachung des Gehaltes an organischen Kohlenstoffverbindungen im Abwasser einzusetzen (§ 4 Abs. 1 AAEV).

m)

Bei Einsatz von ungebranntem Kalkstein in der Gaswäsche 50 mg/l.

n)

Bei Einsatz von ungebranntem Kalkstein in der Gaswäsche 150 mg/l.

o)

Die Festlegung für den Parameter EOX erübrigt Festlegungen für die Parameter AOX und POX.

p)

Summe der Toxizitätsäquivalente aller Dioxine und Furane gemäß Anhang H. Die Vorschreibung des Parameters Nr. 32 ist nur bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 3 Z 4 und 5 erforderlich.

Abkürzung

AEV Verbrennungsgas

Anhang A

Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 2, 3 und 4

I) II)
Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation
A 1 Allgemeine Parameter
1. Temperatur 30 °C 35 °C
2. Fischeitoxizität GF,Ei b) c)
a)
3. Abfiltrierbare Stoffe 30 mg/l 30 mg/l
d)
4. pH-Wert 6,5-8,5 6,5-9,5
A 2 Anorganische Parameter
5. Antimon 0,2 mg/l 0,2 mg/l
ber. als Sb
e)
6. Arsen 0,1 mg/l 0,1 mg/l
ber. als As
7. Blei 0,1 mg/l 0,1 mg/l
ber. als Pb
8. Cadmium 0,05 mg/l 0,05 mg/l
ber. als Cd
9. Chrom – Gesamt 0,5 mg/l 0,5 mg/l
ber. als Cr
10. Cobalt 0,5 mg/l 0,5 mg/l
ber. als Co
11. Kupfer 0,5 mg/l 0,5 mg/l
ber. als Cu
12. Mangan 1,0 mg/l 1,0 mg/l
ber. als Mn
e)
13. Nickel 0,5 mg/l 0,5 mg/l
ber. als Ni
14. Quecksilber 0,01 mg/l 0,01 mg/l
ber. als Hg
15. Thallium 0,05 mg/l 0,05 mg/l
ber. als Tl
e)
16. Vanadium 0,5 mg/l 0,5 mg/l
ber. als V
f)
17. Zink 1,0 mg/l 1,0 mg/l
ber. als Zn
18. Zinn 0,5 mg/l 0,5 mg/l
ber. als Sn
e)
19. Ammonium 10 mg/l 10 mg/l
ber. als N
g)
20. Chlorid h) h)
ber. als Cl
21. Cyanid, leicht freisetzbar 0,1 mg/l 0,1 mg/l
ber. als CN
22. Fluorid 20 mg/l 20 mg/l
ber. als F
23. Gesamter geb. 50 mg/l 50 mg/l
Stickstoff TNb j) j)
ber. als N
g), i)
24. Phosphor – Gesamt 2,0 mg/l –
ber. als P
g)
25. Sulfat 2 500 mg/l k)
ber. als SO4
26. Sulfid 0,2 mg/l 0,2 mg/l
ber. als S
27. Sulfit 20 mg/l 20 mg/l
ber. als SO3
A 3 Organische Parameter
28. Gesamter org. geb. 30 mg/l –
Kohlenstoff TOC m)
ber. als C
g), l)
29. Chemischer 90 mg/l –
Sauerstoffbedarf CSB n)
ber. als O2
g), l)
30. Extrahierbare org. 0,1 mg/l 0,1 mg/l
geb. Halogene EOX
ber. als Cl
o)
31. Phenolindex 0,3 mg/l 0,3 mg/l
ber. als Phenol
32. Dioxine und Furane 0,3 ng/l 0,3 ng/l
ber. als Toxizitätsäquivalente TE
p)
a)

Der Parameter Fischeitoxizität G F,Ei ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.

b)

In Abhängigkeit vom Chlorid- und Sulfatgehalt des Abwassers aus der Gaswäsche darf die Fischeitoxizität G F,Ei nachstehende Werte nicht überschreiten:

Chlorid- und Sulfatgehalt des Abwassers In Gramm pro Liter Fischeitoxizität GF,Ei gemäß Anlage A Abschnitt II der MVW
größer als nicht größer als
– 8 2
8 16 3
16 24 4
24 32 5
32 40 6
40 48 7
48 56 8
usw. usw.
c)

Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 darf keine Beeinträchtigung der biologischen Abbauvorgänge in der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage verursachen (siehe AAEV Anhang A).

d)

Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.

e)

Vorschreibung nur erforderlich bei Abwasser, das bei der Wäsche von Gas aus der Verbrennung von Abfall (§ 1 Abs. 3 Z 4 und 5) anfällt.

f)

Vorschreibung nur erforderlich bei Abwasser, das bei der Wäsche von Gas aus der Verbrennung von Heizöl (§ 1 Abs. 3 Z 3) oder von Abfällen (§ 1 Abs. 3 Z 4 und 5) anfällt.

g)

Weist das in der Gaswäsche eingesetzte Rohwasser vor der Einspeisung in den Gaswäscher einen bestimmbaren Gehalt dieses(r) Inhaltsstoffe(s) auf, so kann der Emissionsbegrenzung ein der Tagesfracht des(r) Inhaltsstoffe(s) im Rohwasser entsprechender, auf die Tagesabwassermenge umgerechneter Konzentrationswert hinzugezählt werden.

h)

Derzeit kann keine Emissionsbegrenzung festgelegt werden.

i)

Summe von Org. geb. Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff. Eine Festlegung für den Parameter TNb erübrigt eine gesonderte Festlegung für die Parameter Nitrit-Stickstoff oder Nitrat-Stickstoff.

j)

Die Emissionsbegrenzung gilt für eine Verbrennungsanlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von größer als 600 MW.

k)

Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- oder Kläranlagenbereich festzulegen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).

l)

Die Festlegung für die Parameter TOC und CSB erübrigt eine Festlegung für den Parameter BSB 5 . Die Bestimmung des Parameters CSB kann durch den hohen Salzgehalt des Abwassers gestört werden. In einem solchen Fall ist ausschließlich der Parameter TOC für die Überwachung des Gehaltes an organischen Kohlenstoffverbindungen im Abwasser einzusetzen (§ 4 Abs. 1 AAEV).

m)

Bei Einsatz von ungebranntem Kalkstein in der Gaswäsche 50 mg/l.

n)

Bei Einsatz von ungebranntem Kalkstein in der Gaswäsche 150 mg/l.

o)

Die Festlegung für den Parameter EOX erübrigt Festlegungen für die Parameter AOX und POX.

p)

Summe der Toxizitätsäquivalente aller Dioxine und Furane gemäß Anhang H. Die Vorschreibung des Parameters Nr. 32 ist nur bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 3 Z 4 und 5 erforderlich.

Abkürzung

AEV Verbrennungsgas

Anlage A

Emissionsbegrenzungen für Abwasser aus der Behandlung von Verbrennungsgas in Großfeuerungsanlagen (§ 1 Abs. 2 erster Satz und Abs. 4 zweiter Satz)

I) Anforderungen an Einlei-tungen in ein Fließgewässer II) Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation
Allgemeine Parameter
Temperatur 30 °C 35 °C
Fischeitoxizität GF,Ei a) b) c)
Abfiltrierbare Stoffe d) 30 mg/L 30 mg/L
pH-Wert 6,5 – 8,5 6,5 – 9,5
Anorganische Parameter
Arsen ber. als As 0,05 mg/L 0,05 mg/L
Blei ber. als Pb 0,02 mg/L 0,02 mg/L
Cadmium ber. als Cd 0,005 mg/L 0,005 mg/L
Chrom-Gesamt ber. als Cr 0,05 mg/L 0,05 mg/L
Cobalt ber. als Co 0,5 mg/L 0,5 mg/L
Kupfer ber. als Cu 0,05 mg/L 0,05 mg/L
Nickel ber. als Ni 0,05 mg/L 0,05 mg/L
Quecksilber ber. als Hg 0,003 mg/L 0,003 mg/L
Thallium e) ber. als Tl 0,05 mg/L 0,05 mg/L
Vanadium f) ber. als V 0,5 mg/L 0,5 mg/L
Zink ber. als Zn 0,2 mg/L 0,2 mg/L
Ammonium g) ber. als N 10 mg/L 10 mg/L
Chlorid ber. als Cl h) h)
Cyanid – leicht freisetzbar ber. als CN 0,1 mg/L 0,1 mg/L
Fluorid i) ber. als F 20 mg/L 20 mg/L
Stickstoff – Gesamter gebundener Stickstoff TNb g), j) ber. als N 50 mg/L k) 50 mg/L k)
Phosphor-Gesamt g) ber. als P 2,0 mg/L –
Sulfat l) ber. als SO4 2000 mg/L m)
Sulfid i) ber. als S 0,2 mg/L 0,2 mg/L
Sulfit i) ber. als SO3 20 mg/L 20 mg/L
Organische Parameter
Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff TOC ber. als C g), i), n) 30 mg/L o) –
Chemischer Sauerstoffbedarf CSB ber. als O2 g), i), n) 90 mg/L p) –
Extrahierbare organisch gebundene Halogene EOX q) ber. als Cl 0,1 mg/L 0,1 mg/L
Phenolindex ber. als Phenol 0,3 mg/L 0,3 mg/L
Dioxine und Furane r) ber. als Toxizitätsäquivalente TE 0,3 ng/L 0,3 ng/L
a)

Der Parameter Fischeitoxizität G F,Ei ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.

b)

In Abhängigkeit vom Chlorid- und Sulfatgehalt des Abwassers darf die Fischeitoxizität G F,Ei nachstehende Werte nicht überschreiten:

Chlorid- und Sulfatgehalt des Abwassersin Gramm pro Liter Fischeitoxizität GF,Ei, gemäß Anlage A Abschnitt II der MVW
größer als nicht größer als
– 8 2
8 16 3
16 24 4
24 32 5
32 40 6
40 48 7
48 56 8
usw. usw.
c)

Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 darf keine Beeinträchtigung der biologischen Abbauvorgänge in der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage verursachen (siehe AAEV Anlage A).

d)

Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.

e)

Vorschreibung nur erforderlich bei Abwasser, das bei der Wäsche von Verbrennungsgas aus der Verbrennung von Abfall anfällt.

f)

Vorschreibung nur erforderlich bei Abwasser, das bei der Wäsche von Verbrennungsgas in Heizölkraftwerken und Kohlekraftwerken anfällt.

g)

Weist in der Wäsche von Verbrennungsgas eingesetztes Rohwasser vor der Einspeisung in den Wäscher einen bestimmbaren Gehalt dieses(r) Inhaltsstoffe(s) auf, so kann der Emissionsbegrenzung ein der Tagesfracht des(r) Inhaltsstoffe(s) im Rohwasser entsprechender, auf die Tagesabwassermenge umgerechneter Konzentrationswert hinzugezählt werden.

h)

Derzeit kann keine Emissionsbegrenzung festgelegt werden.

i)

Vorschreibung nur erforderlich bei Abwasser aus der Wäsche von Verbrennungsgas.

j)

Summe von Organisch gebundener Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff. Eine Festlegung für den Parameter TN b erübrigt eine gesonderte Festlegung für die Parameter Nitrit-Stickstoff oder Nitrat-Stickstoff.

k)

Die Emissionsbegrenzung gilt für eine Verbrennungsanlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von größer als 600 MW.

l)

Vorschreibung nur erforderlich bei Abwasser aus der Wäsche von Verbrennungsgas, wenn im Wäscher Calciumverbindungen eingesetzt werden.

m)

Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- oder Kläranlagenbereich festzulegen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).

n)

Die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit kann entweder mit dem Parameter TOC oder mit dem Parameter CSB durchgeführt werden; der gleichzeitige Einsatz von TOC und CSB in der Überwachung ist nicht erforderlich. Die Festlegung für die Parameter TOC oder CSB erübrigt eine Festlegung für den Parameter BSB 5 . Die Bestimmung des Parameters CSB kann durch den hohen Salzgehalt des Abwassers gestört werden. In einem solchen Fall ist ausschließlich der Parameter TOC für die Überwachung des Gehaltes an organischen Kohlenstoffverbindungen im Abwasser einzusetzen (§ 4 Abs. 1 AAEV).

o)

Bei Einsatz von ungebranntem Kalkstein in der Wäsche von Verbrennungsgas 50 mg/L.

p)

Bei Einsatz von ungebranntem Kalkstein in der Wäsche von Verbrennungsgas 150 mg/L.

q)

Die Festlegung für den Parameter EOX erübrigt Festlegungen für die Parameter AOX und POX.

r)

Summe der Toxizitätsäquivalente aller Dioxine und Furane gemäß Anlage E. Die Vorschreibung dieses Parameters ist nur erforderlich bei Abwasser, das bei der Wäsche von Verbrennungsgas aus der Verbrennung von Abfall anfällt.

Abkürzung

AEV Verbrennungsgas

Anlage A

Emissionsbegrenzungen für Abwasser aus der Behandlung von Verbrennungsgas in Großfeuerungsanlagen (§ 1 Abs. 2 erster Satz und Abs. 4 zweiter Satz)

I) Anforderungen an Einlei-tungen in ein Fließgewässer II) Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation
Allgemeine Parameter
Temperatur 30 °C 35 °C
Fischeitoxizität GF,Ei a) b) c)
Abfiltrierbare Stoffe d) 30 mg/L 30 mg/L
pH-Wert 6,5 – 8,5 6,5 – 9,5
Anorganische Parameter
Arsen ber. als As 0,05 mg/L 0,05 mg/L
Blei ber. als Pb 0,02 mg/L 0,02 mg/L
Cadmium ber. als Cd 0,005 mg/L 0,005 mg/L
Chrom-Gesamt ber. als Cr 0,05 mg/L 0,05 mg/L
Cobalt ber. als Co 0,5 mg/L 0,5 mg/L
Kupfer ber. als Cu 0,05 mg/L 0,05 mg/L
Nickel ber. als Ni 0,05 mg/L 0,05 mg/L
Quecksilber ber. als Hg 0,003 mg/L 0,003 mg/L
Thallium e) ber. als Tl 0,05 mg/L 0,05 mg/L
Vanadium f) ber. als V 0,5 mg/L 0,5 mg/L
Zink ber. als Zn 0,2 mg/L 0,2 mg/L
Ammonium g) ber. als N 10 mg/L 10 mg/L
Chlorid ber. als Cl h) h)
Cyanid – leicht freisetzbar ber. als CN 0,1 mg/L 0,1 mg/L
Fluorid i) ber. als F 20 mg/L 20 mg/L
Stickstoff – Gesamter gebundener Stickstoff TNb g), j) ber. als N 50 mg/L k) 50 mg/L k)
Phosphor-Gesamt g) ber. als P 2,0 mg/L –
Sulfat l) ber. als SO4 2000 mg/L m)
Sulfid i) ber. als S 0,2 mg/L 0,2 mg/L
Sulfit i) ber. als SO3 20 mg/L 20 mg/L
Organische Parameter
Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff TOC ber. als C g), i), n) 30 mg/L o) –
Chemischer Sauerstoffbedarf CSB ber. als O2 g), i), n) 90 mg/L p) –
Extrahierbare organisch gebundene Halogene EOX q) ber. als Cl 0,1 mg/L 0,1 mg/L
Phenolindex ber. als Phenol 0,3 mg/L 0,3 mg/L
Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und -furane r) ber. als Toxizitätsäquivalente TE 0,3 ng/L 0,3 ng/L
a)

Der Parameter Fischeitoxizität G F,Ei ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.

b)

In Abhängigkeit von der Summe des Chlorid- und Sulfatgehaltes des Abwassers darf die Fischeitoxizität G F,Ei nachstehende Werte nicht überschreiten:

Summe des Chlorid- und Sulfatgehaltes des Abwassers in Gramm pro Liter Fischeitoxizität GF,Ei, gemäß Anlage A Abschnitt II der MVW
größer als nicht größer als
– 8 2
8 16 3
16 24 4
24 32 5
32 40 6
40 48 7
48 56 8
usw. usw.
c)

Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 darf keine Beeinträchtigung der biologischen Abbauvorgänge in der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage verursachen (siehe AAEV Anlage A).

d)

Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.

e)

Vorschreibung nur erforderlich bei Abwasser, das bei der Wäsche von Verbrennungsgas aus der Verbrennung von Abfall anfällt.

f)

Vorschreibung nur erforderlich bei Abwasser, das bei der Wäsche von Verbrennungsgas in Heizölkraftwerken und Kohlekraftwerken anfällt.

g)

Weist in der Wäsche von Verbrennungsgas eingesetztes Rohwasser vor der Einspeisung in den Wäscher einen bestimmbaren Gehalt dieses(r) Inhaltsstoffe(s) auf, so kann der Emissionsbegrenzung ein der Tagesfracht des(r) Inhaltsstoffe(s) im Rohwasser entsprechender, auf die Tagesabwassermenge umgerechneter Konzentrationswert hinzugezählt werden.

h)

Derzeit kann keine Emissionsbegrenzung festgelegt werden.

i)

Vorschreibung nur erforderlich bei Abwasser aus der Wäsche von Verbrennungsgas.

j)

Summe von Organisch gebundener Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff. Eine Festlegung für den Parameter TN b erübrigt eine gesonderte Festlegung für die Parameter Nitrit-Stickstoff oder Nitrat-Stickstoff.

k)

Die Emissionsbegrenzung gilt für eine Verbrennungsanlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von größer als 600 MW.

l)

Vorschreibung nur erforderlich bei Abwasser aus der Wäsche von Verbrennungsgas, wenn im Wäscher Calciumverbindungen eingesetzt werden.

m)

Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- oder Kläranlagenbereich festzulegen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).

n)

Die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit kann entweder mit dem Parameter TOC oder mit dem Parameter CSB durchgeführt werden; der gleichzeitige Einsatz von TOC und CSB in der Überwachung ist nicht erforderlich. Die Festlegung für die Parameter TOC oder CSB erübrigt eine Festlegung für den Parameter BSB 5 . Die Bestimmung des Parameters CSB kann durch den hohen Salzgehalt des Abwassers gestört werden. In einem solchen Fall ist ausschließlich der Parameter TOC für die Überwachung des Gehaltes an organischen Kohlenstoffverbindungen im Abwasser einzusetzen (§ 4 Abs. 1 AAEV).

o)

Bei Einsatz von ungebranntem Kalkstein in der Wäsche von Verbrennungsgas 50 mg/L.

p)

Bei Einsatz von ungebranntem Kalkstein in der Wäsche von Verbrennungsgas 150 mg/L.

q)

Die Festlegung für den Parameter EOX erübrigt Festlegungen für die Parameter AOX und POX.

r)

Summe der Toxizitätsäquivalente aller Polychlorierter Dibenzo-p-dioxine und -furane gemäß Anlage E. Die Vorschreibung dieses Parameters ist nur erforderlich bei Abwasser, das bei der Wäsche von Verbrennungsgas aus der Verbrennung von Abfall anfällt.

Abkürzung

AEV Verbrennungsgas

Anhang B

Frachtbezogene Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 für

BRAUNKOHLEKRAFTWERKE

bezogen auf die Tonne installierte Verbrennungskapazität für Braunkohle

7. Blei 2 mg/t
ber. als Pb
8. Cadmium 1 mg/t
ber. als Cd
9. Chrom – Gesamt 10 mg/t
ber. als Cr
11. Kupfer 10 mg/t
ber. als Cu
13. Nickel 10 mg/t
ber. als Ni
14. Quecksilber 1 mg/t
ber. als Hg
17. Zink 20 mg/t
ber. als Zn
26. Sulfid 4 mg/t
ber. als S

Abkürzung

AEV Verbrennungsgas

Anlage B

Emissionsbegrenzungen für Abwasser aus der Wäsche von Verbrennungsgas aller anderen Verbrennungsanlagen (§ 1 Abs. 2 zweiter Satz und Abs 4 zweiter und vierter Satz)

I) Anforderungen an Einlei-tungen in ein Fließgewässer II) Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation
Allgemeine Parameter
Temperatur 30 °C 35 °C
Fischeitoxizität GF,Ei a) b) c)
Abfiltrierbare Stoffe d) 30 mg/L 30 mg/L
pH-Wert 6,5 – 8,5 6,5 – 9,5
Anorganische Parameter
Antimon e) ber. als Sb 0,2 mg/L 0,2 mg/L
Arsen ber. als As 0,1 mg/L 0,1 mg/L
Blei ber. als Pb 0,1 mg/L 0,1 mg/L
Cadmium ber. als Cd 0,05 mg/L 0,05 mg/L
Chrom-Gesamt ber. als Cr 0,5 mg/L 0,5 mg/L
Cobalt ber. als Co 0,5 mg/L 0,5 mg/L
Kupfer ber. als Cu 0,5 mg/L 0,5 mg/L
Mangan e) ber. als Mn 1,0 mg/L 1,0 mg/L
Nickel ber. als Ni 0,5 mg/L 0,5 mg/L
Quecksilber ber. als Hg 0,01 mg/L 0,01 mg/L
Thallium e) ber. als Tl 0,05 mg/L 0,05 mg/L
Vanadium f) ber. als V 0,5 mg/L 0,5 mg/L
Zink ber. als Zn 1,0 mg/L 1,0 mg/L
Zinn e) ber. als Sn 0,5 mg/L 0,5 mg/L
Ammonium g) ber. als N 10 mg/L 10 mg/L
Chlorid ber. als Cl h) h)
Cyanid – leicht freisetzbar ber. als CN 0,1 mg/L 0,1 mg/L
Fluorid ber. als F 20 mg/L 20 mg/L
Stickstoff – Gesamter gebundener Stickstoff TNb g), i) ber. als N 50 mg/L j) 50 mg/L j)
Phosphor-Gesamt g) ber. als P 2,0 mg/L –
Sulfat ber. als SO4 2500 mg/L k)
Sulfid ber. als S 0,2 mg/L 0,2 mg/L
Sulfit ber. als SO3 20 mg/L 20 mg/L
Organische Parameter
Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff TOC g), l), m) ber. als C 30 mg/L n) –
Chemischer Sauerstoffbedarf CSB g), l), m) ber. als O2 90 mg/L o) –
Extrahierbare organisch gebundene Halogene EOX p) ber. als Cl 0,1 mg/L 0,1 mg/L
Phenolindex ber. als Phenol 0,3 mg/L 0,3 mg/L
Dioxine und Furane q) ber. als Toxizitätsäquivalente TE 0,3 ng/L 0,3 ng/L
a)

Der Parameter Fischeitoxizität G F,Ei ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.

b)

In Abhängigkeit vom Chlorid- und Sulfatgehalt des Abwassers darf die Fischeitoxizität G F,Ei nachstehende Werte nicht überschreiten:

Chlorid- und Sulfatgehalt des Abwassersin Gramm pro Liter Fischeitoxizität GF,Ei gemäß Anlage A Abschnitt II der MVW
größer als nicht größer als
– 8 2
8 16 3
16 24 4
24 32 5
32 40 6
40 48 7
48 56 8
usw. usw.
c)

Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 darf keine Beeinträchtigung der biologischen Abbauvorgänge in der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage verursachen (siehe AAEV Anlage A).

d)

Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.

e)

Vorschreibung nur erforderlich bei Abwasser, das bei der Wäsche von Verbrennungsgas aus der Verbrennung von Abfall anfällt.

f)

Vorschreibung nur erforderlich bei Abwasser, das bei der Wäsche von Verbrennungsgas aus der Verbrennung von Heizöl in Heizölkraftwerken oder von Abfällen anfällt.

g)

Weist das in der Wäsche von Verbrennungsgas eingesetzte Rohwasser vor der Einspeisung in den Wäscher einen bestimmbaren Gehalt dieses(r) Inhaltsstoffe(s) auf, so kann der Emissionsbegrenzung ein der Tagesfracht des(r) Inhaltsstoffe(s) im Rohwasser entsprechender, auf die Tagesabwassermenge umgerechneter Konzentrationswert hinzugezählt werden.

h)

Derzeit kann keine Emissionsbegrenzung festgelegt werden.

i)

Summe von Organisch gebundener Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff. Eine Festlegung für den Parameter TN b erübrigt eine gesonderte Festlegung für die Parameter Nitrit-Stickstoff oder Nitrat-Stickstoff.

j)

Die Emissionsbegrenzung gilt für eine Verbrennungsanlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von größer als 600 MW.

k)

Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- oder Kläranlagenbereich festzulegen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).

l)

Die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit kann entweder mit dem Parameter TOC oder mit dem Parameter CSB durchgeführt werden; der gleichzeitige Einsatz von TOC und CSB in der Überwachung ist nicht erforderlich. Nach Maßgabe der Fußnote m) gilt diese Wahlmöglichkeit nicht für Anlagen zur Verbrennung von gemischtem Siedlungsabfall.

m)

Die Festlegung für die Parameter TOC und/oder CSB erübrigt eine Festlegung für den Parameter BSB 5 . Die Bestimmung des Parameters CSB kann durch den hohen Salzgehalt des Abwassers gestört werden. In einem solchen Fall ist ausschließlich der Parameter TOC für die Überwachung des Gehaltes an organischen Kohlenstoffverbindungen im Abwasser einzusetzen (§ 4 Abs. 1 AAEV).

n)

Bei Einsatz von ungebranntem Kalkstein in der Wäsche von Verbrennungsgas 50 mg/L.

o)

Bei Einsatz von ungebranntem Kalkstein in der Wäsche von Verbrennungsgas 150 mg/L.

p)

Die Festlegung für den Parameter EOX erübrigt Festlegungen für die Parameter AOX und POX.

q)

Summe der Toxizitätsäquivalente aller Dioxine und Furane gemäß Anlage E. Die Vorschreibung dieses Parameters ist nur bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 und 2 erforderlich.

Abkürzung

AEV Verbrennungsgas

Anlage B

Emissionsbegrenzungen für Abwasser aus der Wäsche von Verbrennungsgas aller anderen Verbrennungsanlagen (§ 1 Abs. 2 zweiter Satz und Abs 4 zweiter und vierter Satz)

I) Anforderungen an Einlei-tungen in ein Fließgewässer II) Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation
Allgemeine Parameter
Temperatur 30 °C 35 °C
Fischeitoxizität GF,Ei a) b) c)
Abfiltrierbare Stoffe d) 30 mg/L 30 mg/L
pH-Wert 6,5 – 8,5 6,5 – 9,5
Anorganische Parameter
Antimon e) ber. als Sb 0,2 mg/L 0,2 mg/L
Arsen ber. als As 0,1 mg/L 0,1 mg/L
Blei ber. als Pb 0,1 mg/L 0,1 mg/L
Cadmium ber. als Cd 0,05 mg/L 0,05 mg/L
Chrom-Gesamt ber. als Cr 0,5 mg/L 0,5 mg/L
Cobalt ber. als Co 0,5 mg/L 0,5 mg/L
Kupfer ber. als Cu 0,5 mg/L 0,5 mg/L
Mangan e) ber. als Mn 1,0 mg/L 1,0 mg/L
Nickel ber. als Ni 0,5 mg/L 0,5 mg/L
Quecksilber ber. als Hg 0,01 mg/L 0,01 mg/L
Thallium e) ber. als Tl 0,05 mg/L 0,05 mg/L
Vanadium f) ber. als V 0,5 mg/L 0,5 mg/L
Zink ber. als Zn 1,0 mg/L 1,0 mg/L
Zinn e) ber. als Sn 0,5 mg/L 0,5 mg/L
Ammonium g) ber. als N 10 mg/L 10 mg/L
Chlorid ber. als Cl h) h)
Cyanid – leicht freisetzbar ber. als CN 0,1 mg/L 0,1 mg/L
Fluorid ber. als F 20 mg/L 20 mg/L
Stickstoff – Gesamter gebundener Stickstoff TNb g), i) ber. als N 50 mg/L j) 50 mg/L j)
Phosphor-Gesamt g) ber. als P 2,0 mg/L –
Sulfat ber. als SO4 2500 mg/L k)
Sulfid ber. als S 0,2 mg/L 0,2 mg/L
Sulfit ber. als SO3 20 mg/L 20 mg/L
Organische Parameter
Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff TOC g), l), m) ber. als C 30 mg/L n) –
Chemischer Sauerstoffbedarf CSB g), l), m) ber. als O2 90 mg/L o) –
Extrahierbare organisch gebundene Halogene EOX p) ber. als Cl 0,1 mg/L 0,1 mg/L
Phenolindex ber. als Phenol 0,3 mg/L 0,3 mg/L
Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und -furane q) ber. als Toxizitätsäquivalente TE 0,3 ng/L 0,3 ng/L
a)

Der Parameter Fischeitoxizität G F,Ei ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.

b)

In Abhängigkeit von der Summe des Chlorid- und Sulfatgehaltes des Abwassers darf die Fischeitoxizität G F,Ei nachstehende Werte nicht überschreiten:

Summe des Chlorid- und Sulfatgehaltes des Abwassers in Gramm pro Liter Fischeitoxizität GF,Ei gemäß Anlage A Abschnitt II der MVW
größer als nicht größer als
– 8 2
8 16 3
16 24 4
24 32 5
32 40 6
40 48 7
48 56 8
usw. usw.
c)

Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 darf keine Beeinträchtigung der biologischen Abbauvorgänge in der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage verursachen (siehe AAEV Anlage A).

d)

Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.

e)

Vorschreibung nur erforderlich bei Abwasser, das bei der Wäsche von Verbrennungsgas aus der Verbrennung von Abfall anfällt.

f)

Vorschreibung nur erforderlich bei Abwasser, das bei der Wäsche von Verbrennungsgas aus der Verbrennung von Heizöl in Heizölkraftwerken oder von Abfällen anfällt.

g)

Weist das in der Wäsche von Verbrennungsgas eingesetzte Rohwasser vor der Einspeisung in den Wäscher einen bestimmbaren Gehalt dieses(r) Inhaltsstoffe(s) auf, so kann der Emissionsbegrenzung ein der Tagesfracht des(r) Inhaltsstoffe(s) im Rohwasser entsprechender, auf die Tagesabwassermenge umgerechneter Konzentrationswert hinzugezählt werden.

h)

Derzeit kann keine Emissionsbegrenzung festgelegt werden.

i)

Summe von Organisch gebundener Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff. Eine Festlegung für den Parameter TN b erübrigt eine gesonderte Festlegung für die Parameter Nitrit-Stickstoff oder Nitrat-Stickstoff.

j)

Die Emissionsbegrenzung gilt für eine Verbrennungsanlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von größer als 600 MW.

k)

Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- oder Kläranlagenbereich festzulegen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).

l)

Die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit kann entweder mit dem Parameter TOC oder mit dem Parameter CSB durchgeführt werden; der gleichzeitige Einsatz von TOC und CSB in der Überwachung ist nicht erforderlich. Nach Maßgabe der Fußnote m) gilt diese Wahlmöglichkeit nicht für Anlagen zur Verbrennung von gemischtem Siedlungsabfall.

m)

Die Festlegung für die Parameter TOC und/oder CSB erübrigt eine Festlegung für den Parameter BSB 5 . Die Bestimmung des Parameters CSB kann durch den hohen Salzgehalt des Abwassers gestört werden. In einem solchen Fall ist ausschließlich der Parameter TOC für die Überwachung des Gehaltes an organischen Kohlenstoffverbindungen im Abwasser einzusetzen (§ 4 Abs. 1 AAEV).

n)

Bei Einsatz von ungebranntem Kalkstein in der Wäsche von Verbrennungsgas 50 mg/L.

o)

Bei Einsatz von ungebranntem Kalkstein in der Wäsche von Verbrennungsgas 150 mg/L.

p)

Die Festlegung für den Parameter EOX erübrigt Festlegungen für die Parameter AOX und POX.

q)

Summe der Toxizitätsäquivalente aller Polychlorierter Dibenzo-p-dioxine und -furane gemäß Anlage E. Die Vorschreibung dieses Parameters ist nur bei Abwasser aus der Verbrennung von Abfällen in Abfall(mit)verbrennungsanlagen erforderlich.

Abkürzung

AEV Verbrennungsgas

Anhang C

Frachtbezogene Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 für

STEINKOHLEKRAFTWERKE

bezogen auf die Tonne installierte Verbrennungskapazität für Steinkohle

7. Blei 4 mg/t
ber. als Pb
8. Cadmium 2 mg/t
ber. als Cd
9. Chrom – Gesamt 20 mg/t
ber. als Cr
11. Kupfer 20 mg/t
ber. als Cu
13. Nickel 20 mg/t
ber. als Ni
14. Quecksilber 2 mg/t
ber. als Hg
17. Zink 40 mg/t
ber. als Zn
26. Sulfid 8 mg/t
ber. als S

Abkürzung

AEV Verbrennungsgas

Anlage C

Frachtbezogene Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 für Anlagen zur Verbrennung von gemischtem Siedlungsabfall bezogen auf die Tonne installierte Verbrennungskapazität für gemischten Siedlungsabfall

Antimon ber. als Sb 60 mg/t
Arsen ber. als As 30 mg/t
Blei ber. als Pb 30 mg/t
Cadmium ber. als Cd 15 mg/t
Chrom – Gesamt ber. als Cr 150 mg/t
Cobalt ber. als Co 150 mg/t
Kupfer ber. als Cu 150 mg/t
Mangan ber. als Mn 300 mg/t
Nickel ber. als Ni 150 mg/t
Quecksilber ber. als Hg 3 mg/t
Thallium ber. als Tl 30 mg/t
Vanadium ber. als V 150 mg/t
Zink ber. als Zn 300 mg/t
Zinn ber. als Sn 150 mg/t
Sulfid ber. als S 60 mg/t
Extrahierbare organisch gebundene Halogene EOX ber. als Cl a) 30 mg/t
Dioxine und Furane ber. als Toxizitätsäquivalente TE 90 ng/t
a)

Die Festlegung für den Parameter EOX erübrigt Festlegungen für die Parameter AOX und POX.

Abkürzung

AEV Verbrennungsgas

Anlage C

Emissionsbegrenzungen für Abwasser aus der nassen Reinigung (Wäsche) von Verbrennungsgas aus Abfall(mit)verbrennungsanlagen gemäß § 1 Abs. 3

I) Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer II) Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation Allgemeine Parameter Temperatur 30 °C 35 °C Fischeitoxizität GF,Ei a) b) c) Abfiltrierbare Stoffe d) 30 mg/L 30 mg/L pH-Wert 6,5 – 8,5 6,5 – 9,5 Anorganische Parameter Antimon ber. als Sb 0,2 mg/L 0,2 mg/L Arsen ber. als As 0,05 mg/L 0,05 mg/L Blei ber. als Pb 0,06 mg/L 0,06 mg/L Cadmium ber. als Cd 0,03 mg/L 0,03 mg/L Chrom-Gesamt ber. als Cr 0,1 mg/L 0,1 mg/L Cobalt ber. als Co 0,5 mg/L 0,5 mg/L Kupfer ber. als Cu 0,15 mg/L 0,15 mg/L Mangan ber. als Mn 1,0 mg/L 1,0 mg/L Nickel ber. als Ni 0,15 mg/L 0,15 mg/L Quecksilber ber. als Hg 0,01 mg/L 0,01 mg/L Thallium ber. als Tl 0,03 mg/L 0,03 mg/L Zink ber. als Zn 0,5 mg/L 0,5 mg/L Zinn ber. als Sn 0,5 mg/L 0,5 mg/L Ammonium ber. als N 10 mg/L - e) Chlorid ber. als Cl f) f) Cyanid – leicht freisetzbar ber. als CN 0,1 mg/L 0,1 mg/L Fluorid ber. als F 20 mg/L 20 mg/L Stickstoff – Gesamter gebundener Stickstoff TNb ber. als N e), g) - h) - h) Phosphor-Gesamt ber. als P 2,0 mg/L – Sulfat ber. als SO4 2500 mg/L i) Sulfid ber. als S 0,2 mg/L 0,2 mg/L Sulfit ber. als SO3 20 mg/L 20 mg/L Organische Parameter Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff TOC j) ber. als C 30 mg/L k) – Chemischer Sauerstoffbedarf CSB j) ber. als O2 90 mg/L l) – Extrahierbare organisch gebundene Halogene EOX m), ber. als Cl 0,1 mg/L 0,1 mg/L Phenolindex ber. als Phenol 0,3 mg/L 0,3 mg/L Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und -furane ber. als Toxizitätsäquivalente TE n) 0,05 ng/L 0,05 ng/L
I) Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer II) Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation
Allgemeine Parameter
Temperatur 30 °C 35 °C
Fischeitoxizität GF,Ei a) b) c)
Abfiltrierbare Stoffe d) 30 mg/L 30 mg/L
pH-Wert 6,5 – 8,5 6,5 – 9,5
Anorganische Parameter
Antimon ber. als Sb 0,2 mg/L 0,2 mg/L
Arsen ber. als As 0,05 mg/L 0,05 mg/L
Blei ber. als Pb 0,06 mg/L 0,06 mg/L
Cadmium ber. als Cd 0,03 mg/L 0,03 mg/L
Chrom-Gesamt ber. als Cr 0,1 mg/L 0,1 mg/L
Cobalt ber. als Co 0,5 mg/L 0,5 mg/L
Kupfer ber. als Cu 0,15 mg/L 0,15 mg/L
Mangan ber. als Mn 1,0 mg/L 1,0 mg/L
Nickel ber. als Ni 0,15 mg/L 0,15 mg/L
Quecksilber ber. als Hg 0,01 mg/L 0,01 mg/L
Thallium ber. als Tl 0,03 mg/L 0,03 mg/L
Zink ber. als Zn 0,5 mg/L 0,5 mg/L
Zinn ber. als Sn 0,5 mg/L 0,5 mg/L
Ammonium ber. als N 10 mg/L - e)
Chlorid ber. als Cl f) f)
Cyanid – leicht freisetzbar ber. als CN 0,1 mg/L 0,1 mg/L
Fluorid ber. als F 20 mg/L 20 mg/L
Stickstoff – Gesamter gebundener Stickstoff TNb ber. als N e), g) - h) - h)
Phosphor-Gesamt ber. als P 2,0 mg/L –
Sulfat ber. als SO4 2500 mg/L i)
Sulfid ber. als S 0,2 mg/L 0,2 mg/L
Sulfit ber. als SO3 20 mg/L 20 mg/L
Organische Parameter
Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff TOC j) ber. als C 30 mg/L k) –
Chemischer Sauerstoffbedarf CSB j) ber. als O2 90 mg/L l) –
Extrahierbare organisch gebundene Halogene EOX m), ber. als Cl 0,1 mg/L 0,1 mg/L
Phenolindex ber. als Phenol 0,3 mg/L 0,3 mg/L
Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und -furane ber. als Toxizitätsäquivalente TE n) 0,05 ng/L 0,05 ng/L
a)

Der Parameter Fischeitoxizität G F,Ei ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.

b)

In Abhängigkeit von der Summe des Chlorid- und Sulfatgehaltes des Abwassers darf die Fischeitoxizität G F,Ei nachstehende Werte nicht überschreiten:

Summe des Chlorid- und Sulfatgehaltes des Abwassersin Gramm pro Liter Fischeitoxizität GF,Ei gemäß Anlage A Abschnitt II der MVW größer als nicht größer als – 8 2 8 16 3 16 24 4 24 32 5 32 40 6 40 48 7 48 56 8 usw. usw.
Summe des Chlorid- und Sulfatgehaltes des Abwassersin Gramm pro Liter Fischeitoxizität GF,Ei gemäß Anlage A Abschnitt II der MVW
--- ---
größer als nicht größer als
– 8
8 16
16 24
24 32
32 40
40 48
48 56
usw. usw.
c)

Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 darf keine Beeinträchtigung der biologischen Abbauvorgänge in der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage verursachen (siehe AAEV Anlage A).

d)

Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.

e)

Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Gefahr von Geruchsbelästigungen oder bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- und Abwasserreinigungsanlage festzulegen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).

f)

Derzeit kann keine Emissionsbegrenzung festgelegt werden.

g)

Summe von Organisch gebundener Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff. Eine Festlegung für den Parameter TN b erübrigt eine gesonderte Festlegung für die Parameter Nitrit-Stickstoff oder Nitrat-Stickstoff.

h)

Für Verbrennungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von größer als 600 MW gilt eine Emissionsbegrenzung von 50 mg/L.

i)

Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- oder Kläranlagenbereich festzulegen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).

j)

Die Festlegung für die Parameter TOC und/oder CSB erübrigt eine Festlegung für den Parameter BSB 5 . Die Bestimmung des Parameters CSB kann durch den hohen Salzgehalt des Abwassers gestört werden. In einem solchen Fall ist ausschließlich der Parameter TOC für die Überwachung des Gehaltes an organischen Kohlenstoffverbindungen im Abwasser einzusetzen (§ 4 Abs. 1 AAEV).

k)

Bei Einsatz von ungebranntem Kalkstein in der Wäsche von Verbrennungsgas 40 mg/L.

l)

Bei Einsatz von ungebranntem Kalkstein in der Wäsche von Verbrennungsgas 120 mg/L.

m)

Die Festlegung für den Parameter EOX erübrigt Festlegungen für die Parameter AOX und POX.

n)

Summe der Toxizitätsäquivalente aller Polychlorierten Dibenzo-p-dioxine und -furane gemäß Anlage E.

Abkürzung

AEV Verbrennungsgas

Anhang D

Frachtbezogene Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 3 Z 3 für

HEIZÖLKRAFTWERKE

bezogen auf die Tonne installierte Verbrennungskapazität für Heizöl

7. Blei 20 mg/t
ber. als Pb
8. Cadmium 10 mg/t
ber. als Cd
9. Chrom – Gesamt 100 mg/t
ber. als Cr
11. Kupfer 100 mg/t
ber. als Cu
13. Nickel 100 mg/t
ber. als Ni
14. Quecksilber 10 mg/t
ber. als Hg
16. Vanadium 100 mg/t
ber. als V
17. Zink 200 mg/t
ber. als Zn
26. Sulfid 40 mg/t
ber. als S

Abkürzung

AEV Verbrennungsgas

Anlage D

Frachtbezogene Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 für Anlagen zur Verbrennung von Abfall ausgenommen gemischter Siedlungsabfall

I a) II b)
Antimon ber. als Sb 60 mg/t 8 mg/kg
Arsen ber. als As 30 mg/t 4 mg/kg
Blei ber. als Pb 30 mg/t 4 mg/kg
Cadmium ber. als Cd 15 mg/t 2 mg/kg
Chrom – Gesamt ber.als Cr 150 mg/t 20 mg/kg
Cobalt ber. als Co 150 mg/t 20 mg/kg
Kupfer ber. als Cu 150 mg/t 20 mg/kg
Mangan ber. als Mn 300 mg/t 40 mg/kg
Nickel ber. als Ni 150 mg/t 20 mg/kg
Quecksilber ber. als Hg 3 mg/t 0,4 mg/kg
Thallium ber. als Tl 30 mg/t 4 mg/kg
Vanadium ber. als V 150 mg/t 20 mg/kg
Zink ber.als Zn 300 mg/t 40 mg/kg
Zinn ber. als Sn 150 mg/t 20 mg/kg
Sulfid ber. als S 60 mg/t 8 mg/kg
Extrahierbare. organisch gebundene Halogene EOX ber. als Cl c) 30 mg/t 4 mg/kg
Dioxine und Furane ber. als Toxizitätsäquivalente TE 90 ng/t 12 ng/kg
a)

Die Emissionsbegrenzung bezieht sich auf die Tonne installierte Verbrennungskapazität für Abfall (ausgenommen gemischter Siedlungsabfall) mit einem mittleren Chloridgehalt des Abfalls von nicht größer als 0,75 Masseprozent. Der mittlere Chloridgehalt des Abfalls wird bestimmt als Quotient aus dem Gesamtchloridausstoß über Abwasser, Verbrennungsgas und feste Rückstände einer Verbrennungsanlage gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 innerhalb jener sieben Tage, die dem Probenahmetag vorausgegangen sind, und der in diesem Zeitraum von sieben Tagen verbrannten Menge an Abfall.

b)

Die Emissionsbegrenzung bezieht sich auf die mit dem Abwasser bei maximaler Verbrennungskapazität aus dem Wäscher von Verbrennungsgas abzuziehende Chloridmenge in Kilogramm. Sie gilt für die Verbrennung von Abfall (ausgenommen gemischter Siedlungsabfall) mit einem mittleren Chloridgehalt des Abfalls von größer als 0,75 Masseprozent.

c)

Die Festlegung für den Parameter EOX erübrigt Festlegungen für die Parameter AOX und POX.

Abkürzung

AEV Verbrennungsgas

Anlage D

Anwendungsbereich der Regelungen betreffend Abfall(mit)verbrennungsanlagen gemäß § 1 Abs. 3

Abwassereinleitungen aus der Wäsche von Verbrennungsgas mit folgenden Tätigkeiten gemäß Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU:

5.2 Beseitigung oder Verwertung von Abfällen in Abfallverbrennungsanlagen:

a)

für nicht gefährliche Abfälle mit einer Kapazität von über 3 t pro Stunde;

b)

für gefährliche Abfälle mit einer Kapazität von über 10 t pro Tag.

5.2 Beseitigung oder Verwertung von Abfällen in Abfallmitverbrennungsanlagen:

a)

für nicht gefährliche Abfälle mit einer Kapazität von über 3 t pro Stunde;

b)

für gefährliche Abfälle mit einer Kapazität von über 10 t pro Tag;

deren Hauptzweck nicht die Produktion stofflicher Erzeugnisse ist und bei denen mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

– es werden nur andere als folgende Abfälle verbrannt: pflanzliche Abfälle aus der Land- und Forstwirtschaft; pflanzliche Abfälle aus der Nahrungsmittelindustrie, falls die erzeugte Wärme genutzt wird; faserige pflanzliche Abfälle aus der Herstellung von natürlichem Zellstoff und aus der Herstellung von Papier aus Zellstoff, sofern sie am Herstellungsort mitverbrannt werden und die erzeugte Wärme genutzt wird; Korkabfälle; Holzabfälle mit Ausnahme von Holzabfällen, die infolge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder infolge einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können, und zu denen insbesondere solche Holzabfälle aus Bau- und Abbruchabfällen gehören (Artikel 3 Nummer 31 Buchstabe b der Richtlinie 2010/75/EU).

– mehr als 40 % der freigesetzten Wärme wird mit gefährlichen Abfällen erzeugt;

– es werden gemischte Siedlungsabfälle verbrannt.

Abkürzung

AEV Verbrennungsgas

Anhang E

Frachtbezogene Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 3 Z 4 für

ANLAGEN ZUR VERBRENNUNG VON GEMISCHTEM SIEDLUNGSABFALL

bezogen auf die Tonne installierte Verbrennungskapazität für gemischten Siedlungsabfall

5. Antimon 60 mg/t
ber. als Sb
6. Arsen 30 mg/t
ber. als As
7. Blei 30 mg/t
ber. als Pb
8. Cadmium 15 mg/t
ber. als Cd
9. Chrom – Gesamt 150 mg/t
ber. als Cr
10. Cobalt 150 mg/t
ber. als Co
11. Kupfer 150 mg/t
ber. als Cu
12. Mangan 300 mg/t
ber. als Mn
13. Nickel 150 mg/t
ber. als Ni
14. Quecksilber 3 mg/t
ber. als Hg
15. Thallium 30 mg/t
ber. als Tl
16. Vanadium 150 mg/t
ber. als V
17. Zink 300 mg/t
ber. als Zn
18. Zinn 150 mg/t
ber. als Sn
26. Sulfid 60 mg/t
ber. als S
30. Extrahierbare. org. 30 mg/t
geb. Halogene EOX
ber. als Cl a)
32. Dioxine und Furane 90 ng/t
ber. als Toxizitätsäquivalente TE
a)

Entsprechend Anhang A Fußnote o)

Abkürzung

AEV Verbrennungsgas

Anlage E

Ermittlung der Toxizitätsäquivalente von Dioxinen und Furanen

In die Ermittlung der Dioxin- und Furan-Toxizitätsäquivalente (TE) sind die nachstehend genannten Einzelverbindungen mit ihren Toxizitätsäquivalent – Faktoren (TEF) einzubeziehen. Das Toxizitätsäquivalent einer Einzelverbindung ergibt sich durch Multiplikation der Massenkonzentration der Einzelverbindung mit ihrem TEF.

Einzelverbindung TEF
2,3,7,8 – Tetrachlordibenzodioxin (TCDD) 1
1,2,3,7,8 – Pentachlordibenzodioxin (PeCDD) 0,5
1,2,3,4,7,8 – Hexachlordibenzodioxin (HxCDD) 0,1
1,2,3,7,8,9 – Hexachlordibenzodioxin (HxCDD) 0,1
1,2,3,6,7,8 – Hexachlordibenzodioxin (HxCDD) 0,1
1,2,3,4,6,7,8 – Heptachlordibenzodioxin (HpCDD) 0,01
– Octachlordibenzodioxin (OCDD) 0,001
2,3,7,8 – Tetrachlordibenzofuran (TCDF) 0,1
2,3,4,7,8 – Pentachlordibenzofuran (PeCDF) 0,5
1,2,3,7,8 – Pentachlordibenzofuran (PeCDF) 0,05
1,2,3,4,7,8 – Hexachlordibenzofuran (HxCDF) 0,1
1,2,3,6,7,8 – Hexachlordibenzofuran (HxCDF) 0,1
1,2,3,7,8,9 – Hexachlordibenzofuran (HxCDF) 0,1
2,3,4,6,7,8 – Hexachlordibenzofuran (HxCDF) 0,1
1,2,3,4,6,7,8 – Heptachlordibenzofuran (HpCDF) 0,01
1,2,3,4,7,8,9 – Heptachlordibenzofuran (HpCDF) 0,01
– Octachlordibenzofuran (OCDF) 0,001

Abkürzung

AEV Verbrennungsgas

Anlage E

Ermittlung der Toxizitätsäquivalente von Polychlorierten Dibenzo-p-dioxinen und -furanen

In die Ermittlung der Dioxin- und Furan-Toxizitätsäquivalente (TE) sind die nachstehend genannten Einzelverbindungen mit ihren Toxizitätsäquivalent – Faktoren (TEF) einzubeziehen. Das Toxizitätsäquivalent einer Einzelverbindung ergibt sich durch Multiplikation der Massenkonzentration der Einzelverbindung mit ihrem TEF.

Einzelverbindung TEF
2,3,7,8 – Tetrachlordibenzodioxin (TCDD) 1
1,2,3,7,8 – Pentachlordibenzodioxin (PeCDD) 0,5
1,2,3,4,7,8 – Hexachlordibenzodioxin (HxCDD) 0,1
1,2,3,7,8,9 – Hexachlordibenzodioxin (HxCDD) 0,1
1,2,3,6,7,8 – Hexachlordibenzodioxin (HxCDD) 0,1
1,2,3,4,6,7,8 – Heptachlordibenzodioxin (HpCDD) 0,01
– Octachlordibenzodioxin (OCDD) 0,001
2,3,7,8 – Tetrachlordibenzofuran (TCDF) 0,1
2,3,4,7,8 – Pentachlordibenzofuran (PeCDF) 0,5
1,2,3,7,8 – Pentachlordibenzofuran (PeCDF) 0,05
1,2,3,4,7,8 – Hexachlordibenzofuran (HxCDF) 0,1
1,2,3,6,7,8 – Hexachlordibenzofuran (HxCDF) 0,1
1,2,3,7,8,9 – Hexachlordibenzofuran (HxCDF) 0,1
2,3,4,6,7,8 – Hexachlordibenzofuran (HxCDF) 0,1
1,2,3,4,6,7,8 – Heptachlordibenzofuran (HpCDF) 0,01
1,2,3,4,7,8,9 – Heptachlordibenzofuran (HpCDF) 0,01
– Octachlordibenzofuran (OCDF) 0,001

Abkürzung

AEV Verbrennungsgas

Anhang F

Frachtbezogene Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 3 Z 5 für

ANLAGEN ZUR VERBRENNUNG VON ABFALL

AUSGENOMMEN GEMISCHTER SIEDLUNGSABFALL

I II
a) b)
5. Antimon 60 mg/t 8 mg/kg
ber. als Sb
6. Arsen 30 mg/t 4 mg/kg
ber. als As
7. Blei 30 mg/t 4 mg/kg
ber. als Pb
8. Cadmium 15 mg/t 2 mg/kg
ber. als Cd
9. Chrom – Gesamt 150 mg/t 20 mg/kg
ber.als Cr
10. Cobalt 150 mg/t 20 mg/kg
ber. als Co
11. Kupfer 150 mg/t 20 mg/kg
ber. als Cu
12. Mangan 300 mg/t 40 mg/kg
ber. als Mn
13. Nickel 150 mg/t 20 mg/kg
ber. als Ni
14. Quecksilber 3 mg/t 0,4 mg/kg
ber. als Hg
15. Thallium 30 mg/t 4 mg/kg
ber. als Tl
16. Vanadium 150 mg/t 20 mg/kg
ber. als V
17. Zink 300 mg/t 40 mg/kg
ber.als Zn
18. Zinn 150 mg/t 20 mg/kg
ber. als Sn
26. Sulfid 60 mg/t 8 mg/kg
ber. als S
30. Extrahierbare. org. 30 mg/t 4 mg/kg
geb. Halogene EOX
ber. als Cl
c)
32. Dioxine und Furane 90 ng/t 12 ng/kg
ber. als Toxizitätsäquivalente TE
a)

Die Emissionsbegrenzung bezieht sich auf die Tonne installierte Verbrennungskapazität für Abfall (ausgenommen gemischter Siedlungsabfall) mit einem mittleren Chloridgehalt des Abfalls von nicht größer als 0,75 Masseprozent. Der mittlere Chloridgehalt des Abfalls wird bestimmt als Quotient aus dem Gesamtchloridausstoß über Abwasser, Verbrennungsgas und feste Rückstände einer Anlage gemäß § 1 Abs. 3 Z 5 innerhalb jener sieben Tage, die dem Probenahmetag (Anhang G, Z 1 und 2) vorausgegangen sind, und der in diesem Zeitraum von sieben Tagen verbrannten Menge an Abfall.

b)

Die Emissionsbegrenzung bezieht sich auf die mit dem Abwasser bei maximaler Verbrennungskapazität aus dem Gaswäscher abzuziehende Chloridmenge in Kilogramm. Sie gilt für die Verbrennung von Abfall (ausgenommen gemischter Siedlungsabfall) mit einem mittleren Chloridgehalt des Abfalls von größer als 0,75 Masseprozent.

c)

Entsprechend Anhang A Fußnote o).

Abkürzung

AEV Verbrennungsgas

Anlage F

Anwendungsbereich der Regelungen betreffend Großfeuerungsanlagen

Die Regelungen über Großfeuerungsanlagen sind auf folgende Tätigkeiten anzuwenden:

1.

Verbrennung von Brennstoffen in Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr (nur wenn diese Tätigkeit in Verbrennungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr erfolgt).

2.

Vergasung oder Verflüssigung von Kohle oder anderen Brennstoffen in Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 20 MW oder mehr (nur wenn diese Tätigkeit unmittelbar mit einer Verbrennungsanlage verbunden ist).

3.

Beseitigung oder Verwertung von Abfällen in Anlagen für die Mitverbrennung nicht gefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von über 3 t pro Stunde oder in Anlagen für die Mitverbrennung gefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von über 10 t pro Tag (nur wenn diese Tätigkeit in einer der unter Ziffer 1 erfassten Anlagen erfolgt).

In den Anwendungsbereich fallen insbesondere vorgelagerte und nachgelagerte Tätigkeiten, die unmittelbar mit den vorstehend genannten Tätigkeiten verbunden sind, wie angewandte Emissionsvermeidungs- und Emissionsminderungstechniken.

In den Anwendungsbereich fallen folgende Brennstoffe:

– feste Brennstoffe (zB Steinkohle, Braunkohle, Torf);

– Biomasse (im Sinne des Artikels 3 Absatz 31 der Richtlinie 2010/75/EU);

– flüssige Brennstoffe (zB Schweröl und Gasöl);

– gasförmige Brennstoffe (zB Erdgas, wasserstoffhaltiges Gas und Synthesegas);

– industriespezifische Brennstoffe (zB Nebenprodukte aus der chemischen Industrie oder der Eisen- und Stahlindustrie);

– Abfälle mit Ausnahme gemischter Siedlungsabfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 39 und anderer Abfälle gemäß Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe a Ziffern ii und iii der Richtlinie 2010/75/EU.

Nicht in den Anwendungsbereich fällt:

– die Verbrennung von Brennstoffen in Einheiten mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 15 MW;

– die Vergasung von Brennstoffen, wenn diese nicht unmittelbar mit der Verbrennung des entstehenden Synthesegases in Zusammenhang steht;

– die Vergasung von Brennstoffen und die anschließende Verbrennung von Synthesegas, wenn diese unmittelbar mit der Raffination von Mineralöl und Gas in Zusammenhang stehen;

– die vor- und nachgelagerten Tätigkeiten, die nicht unmittelbar mit Verbrennungs- oder Vergasungstätigkeiten in Zusammenhang stehen;

– die Verbrennung in Nachverbrennungsanlagen;

– die Verbrennung in Prozessöfen oder Prozessfeuerung;

– Abfackeln;

– die Verbrennung in Ablaugekesseln und Geruchsgaskesseln innerhalb von Anlagen zur Herstellung von Zellstoff und Papier (AEV Zellstoff und Papier, BGBl. II Nr. 62/2018);

– die Verbrennung von Raffineriebrennstoffen am Standort der Raffinerie (AEV Erdölverarbeitung, BGBl. II Nr. 344/1997, der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019);

– die Beseitigung oder Verwertung von Abfällen in:

– Abfallverbrennungsanlagen (im Sinne des Artikels 3 Nummer 40 der Richtlinie 2010/75/EU),

– Abfallmitverbrennungsanlagen, in denen mehr als 40 % der freigesetzten Wärme mit gefährlichen Abfällen erzeugt werden,

– Abfallmitverbrennungsanlagen, in denen nur Abfälle verbrannt werden, es sei denn, diese Abfälle bestehen zumindest teilweise aus Biomasse im Sinne des Artikels 3 Nummer 31 Buchstabe b der Richtlinie 2010/75/EU.

Eine Kombination aus

– zwei oder mehr gesonderten Verbrennungsanlagen, deren Verbrennungsgase durch einen gemeinsamen Schornstein abgeleitet werden, oder

– aus gesonderten Verbrennungsanlagen, für die am oder nach dem 1. Juli 1987 erstmals eine Genehmigung erteilt wurde oder von deren Betreiber zu diesem Zeitpunkt oder danach ein vollständiger Genehmigungsantrag eingereicht wurde und die so konzipiert sind, dass ihre Verbrennungsgase unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Faktoren nach dem Ermessen der zuständigen Behörde über einen gemeinsamen Schornstein abgeleitet werden könnten,

gilt als eine einzige Verbrennungsanlage (Aggregationsregel). Für die Berechnung der Brennstoffwärmeleistung einer solchen Kombination werden die Kapazitäten aller einzelnen Verbrennungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 15 MW zusammenaddiert.

Abkürzung

AEV Verbrennungsgas

Anhang G

Methodenvorschriften gemäß § 4

1.

Die Parameter Nr. 2, 5 bis 20, 22 bis 25 und 28 bis 32 der Anhänge A bis F sind an Hand einer nicht abgesetzten homogenisierten Tagesmischprobe zu bestimmen.

2.

Die Parameter Nr. 1, 3, 4, 21, 26 oder 27 des Anhangs A sowie Nr. 26 der Anhänge B bis F sind an Hand von Stichproben zu bestimmen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Stichprobenahmen sind in Abhängigkeit vom Abflussverhalten der Abwasserinhaltsstoffe (Eigenschaften) festzulegen; Konzentrationen und Frachten sind mengenproportional zu ermitteln.

3.

Die Parameter Nr. 2 und 3, 5 bis 18, 23 und 24 sowie 28 bis 32 der Anhänge A bis F beziehen sich auf Gesamtgehalte.

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