Kundmachung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Betragsgrenzen (Länder) nach der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus für das Jahr 2003
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr.
189/2004).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996, BGBl. Nr. 660, wird kundgemacht:
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr.
189/2004).
Die Betragsgrenze für das Jahr 2003 gemäß Art. 4 Abs. 5 der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus für Vorhaben eines Landes, die mit 0,25 vT der Ertragsanteile aller Gemeinden dieses Landes festzusetzen ist, wie sie sich auf Grund der Abrechnung des Jahres 2002 nach § 13 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes 2001 ergeben, beträgt:
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für das Burgenland: .................... 40 024 €;
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für das Land Kärnten: .................. 99 546 €;
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für das Land Niederösterreich: ......... 252 185 €;
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für das Land Oberösterreich: ........... 243 259 €;
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für das Land Salzburg: ................. 105 414 €;
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für das Land Steiermark: ............... 196 878 €;
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für das Land Tirol: .................... 132 841 €;
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für das Land Vorarlberg: ............... 71 515 €;
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für das Land Wien: ..................... 395 149 €.
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