Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Verleihung der Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“ und über die Schaffung des akademischen Grades „Master of Advanced Studies (Öffentlicher Gesundheitsdienst)“, Physikatslehrgang, Verein für Bildungsinnovation im Gesundheitswesen (BIG), Land Steiermark
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 27 Abs. 1 und § 79a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2002, wird verordnet:
§ 1. Der Verein für Bildungsinnovationen im Gesundheitswesen (BIG), Heinrichstraße 22, 8010 Graz, ist berechtigt, den in Kooperation mit dem Land Steiermark (Sanitätsdirektion), Paulustorgasse 4, 8010 Graz, durchgeführten Physikatslehrgang als “Lehrgang universitären Charakters” zu bezeichnen.
§ 2. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Physikatslehrganges hat den Absolventinnen und Absolventen dieses Lehrganges den akademischen Grad “Master of Advanced Studies (Öffentlicher Gesundheitsdienst)”, abgekürzt “MAS”, zu verleihen, sofern die Zulassung zur Teilnahme an diesem Lehrgang vor dem 1. September 2003 erfolgt ist.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2003 in Kraft.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. August 2006 außer Kraft.
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