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Geschäftsverteilung der Volksanwaltschaft (GeV der VA 2003)

Geltender Text a fecha 1970-01-01

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 162/2007

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 162/2007

§ 1. Die Aufgaben der Volksanwaltschaft sind von den einzelnen Mitgliedern der Volksanwaltschaft selbstständig wahrzunehmen, soweit nicht die Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft eine kollegiale Beschlussfassung vorsieht.

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 162/2007

§ 2. Dem/der Vorsitzenden obliegen:

1.

Ausübung der Diensthoheit gegenüber den Bediensteten der Volksanwaltschaft gemäß Art. 148h Abs. 2 B-VG;

2.

Personalangelegenheiten der Volksanwaltschaft unter Bedachtnahme auf Art. 148h Abs. 1 B-VG;

3.

Organisationsangelegenheiten der Volksanwaltschaft;

4.

Entscheidungen über Befangenheitsanzeigen gemäß § 5 des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982;

5.

Einberufung und Leitung der kollegialen Sitzungen der Volksanwaltschaft;

6.

Aufgaben der Volksanwaltschaft, soweit diese nicht durch die §§ 3 bis 5 der Geschäftsverteilung erfasst sind.

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§ 3. Dem Volksanwalt Dr. Peter Kostelka obliegen:

(1) Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die ihrem sachlichen Inhalt nach in den Wirkungsbereich nachstehender Bundesministerien fallen:

1.

Bundeskanzleramt (mit Ausnahme des Umfanges des früheren Bundesministeriums für öffentliche Leistung und Sport);

2.

Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten;

3.

Bundesministerium für Gesundheit und Frauen;

4.

Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz mit Ausnahme des Konsumentenschutzes und der Konsumentenpolitik;

5.

Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (Bereich Verkehr);

6.

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (Bereich Arbeit).

(2) Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die nachstehende Angelegenheiten der Verwaltung jener Länder betreffen, welche die Volksanwaltschaft gemäß Art. 148i B-VG für zuständig erklärt haben:

1.

Angelegenheiten, die der Landesamtsdirektion zugeordnet sind, dienst- und besoldungsrechtliche Angelegenheiten der Landes- und Gemeindebediensteten mit Ausnahme der Landeslehrer;

2.

Gesundheitswesen;

3.

Sozialhilfe, Jugendwohlfahrt;

4.

Verkehrswesen mit Ausnahme der Straßenpolizei.

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§ 4. Dem Volksanwalt Mag. Ewald Stadler obliegen:

(1) Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die ihrem sachlichen Inhalt nach in den Wirkungsbereich nachstehender Bundesministerien fallen:

1.

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (Bereich Wirtschaft);

2.

Bundesministerium für Inneres mit Ausnahme der Kompetenzen für Krisenmanagement und internationale Katastrophenhilfe sowie Zollwache und Schifffahrtspolizei;

3.

Bundesministerium für Justiz sowie Konsumentenschutz und Konsumentenpolitik;

4.

Bundesministerium für Landesverteidigung;

5.

Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur (Bereich Bildung);

6.

Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (mit Ausnahme des Bereiches Verkehr).

(2) Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die nachstehende Angelegenheiten der Verwaltung jener Länder betreffen, welche die Volksanwaltschaft gemäß Art. 148i B-VG für zuständig erklärt haben:

1.

Gewerbe- und Energiewesen;

2.

Staatsbürgerschaftsangelegenheiten, Wählerevidenz, Straßenpolizei;

3.

Schul- und Erziehungswesen, Sport- und Kulturangelegenheiten, dienst- und besoldungsrechtliche Angelegenheiten der Landeslehrer;

4.

Angelegenheiten der Land- und Forstwirtschaft, Jagd- und Fischereirecht;

5.

Angelegenheiten der Landesfinanzen, Landes- und Gemeindeabgaben.

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§ 5. Der Volksanwältin Rosemarie Bauer obliegen:

(1) Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die ihrem sachlichen Inhalt nach in den Wirkungsbereich nachstehender Bundesministerien fallen:

1.

Bundesministerium für Finanzen samt Zollwache;

2.

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;

3.

Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur (Bereiche Wissenschaft und Kultur);

4.

Bundeskanzleramt im Umfang des früheren Bundesministeriums für öffentliche Leistung und Sport.

(2) Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die nachstehende Angelegenheiten der Verwaltung jener Länder betreffen, welche die Volksanwaltschaft gemäß Art. 148i B-VG für zuständig erklärt haben:

1.

Gemeindeangelegenheiten mit Ausnahme der dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten der Gemeindebediensteten sowie der Gemeindeabgaben;

2.

Raumordnung, Wohn- und Siedlungswesen, Baurecht, Verwaltung landeseigener Gebäude und Liegenschaften sowie von Landesfonds;

3.

Angelegenheiten des Natur- und Umweltschutzes sowie der Abfallwirtschaft;

4.

Angelegenheiten der Wissenschaft, Forschung und Kunst;

5.

Angelegenheiten der Landes- und Gemeindestraßen.

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§ 6. In begründeten Fällen kann eine Aufgabe der Volksanwaltschaft auf Antrag des für die Behandlung nach dieser Geschäftsverteilung zuständigen Volksanwaltes einem anderen Volksanwalt durch kollegiale Beschlussfassung zugewiesen werden. Diese Beschlussfassung erfordert Einstimmigkeit der Volksanwälte. Von der Änderung der Zuständigkeit ist dem Beschwerdeführer schriftlich Mitteilung zu machen.

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§ 7. Diese Geschäftsverteilung der Volksanwaltschaft tritt mit 1. Mai 2003 in Kraft.