Kundmachung des Bundesministers für Justiz betreffend den Frauenförderungsplan für das Justizressort für den Zeitraum bis 1. Jänner 2008
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 170/2005
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 170/20005
A.
Allgemeines
Nach § 41 Abs. 2 B-GBG ist vom Leiter/von der Leiterin des Bundesministeriums für Justiz für das Justizressort ein Frauenförderungsplan auf der Grundlage des zum 1. Juli jeden zweiten Jahres zu ermittelnden Anteiles der Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten sowie der zu erwartenden Fluktuation für den Zeitraum von sechs Jahren zu erstellen und fortzuschreiben. Nach jeweils zwei Jahren ist er an die aktuelle Entwicklung anzupassen.
Im Frauenförderungsplan ist jedenfalls festzulegen, in welcher Zeit und mit welchen personellen, organisatorischen sowie aus- und weiterbildenden Maßnahmen in welchen Verwendungen eine bestehende Unterrepräsentation sowie bestehende Benachteiligungen von Frauen beseitigt werden können. Dabei sind jeweils für zwei Jahre verbindliche Vorgaben zur Erhöhung des Frauenanteiles in
jeder Besoldungsgruppe, in jedem Entlohnungsschema oder in jeder Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe oder
- wenn eine Unterteilung in Funktionsgruppen (einschließlich Grundlaufbahn), Gehaltsgruppen oder Bewerbungsgruppen besteht - in der betreffenden Gruppe oder aber
in den betreffenden hervorgehobenen Verwendungen (Funktionen), welche auf die betreffende nicht in Gruppen unterteilte Kategorie nach § 40 Abs. 2 Z 1 B-GBG entfallen,
Es gehört zu den Dienstpflichten der Vertreterinnen oder Vertreter des Dienstgebers (§ 2 Abs. 4 B-GBG), nach Maßgabe der Vorgaben des Frauenförderungsplanes auf eine Beseitigung einer bestehenden Unterrepräsentation von Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten und der Funktionen sowie von bestehenden Benachteiligungen von Frauen im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis hinzuwirken (Frauenförderungsgebot).
Eine Unterrepräsentation liegt vor, wenn der Anteil der Frauen an der Gesamtzahl der
dauernd Beschäftigten in der betreffenden Besoldungsgruppe, im betreffenden Entlohnungsschema oder in der betreffenden Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe oder
- wenn eine Unterteilung in Funktionsgruppen (einschließlich Grundlaufbahn), Gehaltsgruppen oder Bewertungsgruppen besteht - dauernd Beschäftigten in der betreffenden Gruppe oder
sonstigen hervorgehobenen Verwendungen (Funktionen), welche auf die dauernd Beschäftigten in der betreffenden, keine Unterteilung in Gruppen aufweisende Kategorie nach Z 1 entfallen, im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde weniger als 40% beträgt.
Steht einer Verwendungsgruppe eine entsprechende Entlohnungsgruppe gegenüber, ist diese in den Vergleich miteinzubeziehen. Arbeitsplätze der Entlohnungsschemata v und h sind dabei der ihrer Bewertung im Beamtenrecht entsprechenden Verwendungsgruppe und Funktionsgruppe (einschließlich Grundlaufbahn) zuzuordnen (§ 40 Abs. 2 B-GBG).
Die unter Abschnitt B. angeführten verbindlichen Vorgaben zur Erhöhung des Frauenanteiles legen fest, dass im Sinne einer etappenweisen Beseitigung der bestehenden Unterrepräsentation von Frauen bis zum Erreichen des angeführten Ausmaßes von 40% die Verpflichtung zur bevorzugten Aufnahme von Frauen in den Bundesdienst gemäß § 42 B-GBG idF BGBl. I Nr. 87/2001 und zur Bevorzugung von Frauen beim beruflichen Aufstieg gemäß § 43 B-GBG idF BGBl. I Nr. 87/2001 besteht.
Als sonstige "hervorgehobene Verwendungen (Funktionen)" sind anzusehen (Abschnitt B):
im Bereich der Richter/innen (Art. IV RDG idF BGBl. Nr. 507/1994)
im Bereich der Staatsanwälte/Staatsanwältinnen Leiter/in und Erste Stellvertreter/in des Leiters/der Leiterin der Generalprokuratur
im Bereich der nichtrichterlichen Bediensteten in der VerwGr. A2, B/EntlGr. b und v2:
im Bereich der Justizanstalten
im Bereich der Bewährungshilfe
B.
Feststellung des Vorliegens einer Unterrepräsentation sowie
verbindliche Vorgaben gemäß § 41 Abs 3 B-GBG
(Anm.: Tabelle B. nicht darstellbar!)
Infolge der seit dem 1. Juli 2001 erfolgten Organisationsänderungen (Änderung des § 2 Z 6 lit. c DVV durch die Verordnung der Bundesregierung vom 18. Dezember 2001, BGBl. II Nr. 460/2001, mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2002) wurde ausgehend von den zum 1. Juli 2002 vorhandenen Bediensteten kalkuliert, welche Vorgaben zum 1. Jänner 2004 bzw. zum 1. Jänner 2008 erreicht werden können und sodann zwischen diesen Daten und den Daten per 1. Juli 2001 die prozentuelle Steigerung errechnet.
Die sich auf die A1-Bediensteten beziehenden Daten der Zentralstelle berücksichtigen auch die nach Maßgabe des § 153a BDG 1979 mit Staatsanwältinnen/Staatsanwälten besetzten Planstellen.
Darüber hinaus enthalten die Daten der Zentralstelle entsprechend der Bewertung und Zuordnung der Arbeitsplätze alle dienstzugeteilten Bediensteten.
C.
Maßnahmen zur Beseitigung von Unterrepräsentation und Benachteiligungen von Frauen gemäß § 41 Abs. 3 B-GBG
Bevorzugte Aufnahme
Bevorzugung beim beruflichen Aufstieg
2.1. Bewerberinnen, die für die angestrebte hervorgehobene Verwendung (Funktion) gleich geeignet sind als der bestgeeignete Mitbewerber, sind entsprechend den Vorgaben dieses Frauenförderungsplanes (Abschnitt B.) gemäß § 43 B-GBG idF BGBl. I Nr. 87/2001 bevorzugt zu bestellen. Dies gilt auch, wenn der Frauenförderungsplan wegen des Erreichens oder Überschreitens der 40%-Frauenquote keine Maßnahmen anordnet, durch die Bestellung aber der entsprechende Frauenanteil unter 40% fallen würde. In einem solchen Fall hat eine bevorzugte Bestellung gemäß § 42 B-GBG idF BGBl. I Nr. 87/2001 nur dann nicht zu erfolgen, wenn die Gruppe nur aus einer Planstelle oder aber aus drei Planstellen besteht, von denen die dritte Planstelle besetzt werden soll. Kommt beim beruflichen Aufstieg die Zuordnung zu mehr als einer Gruppe in Betracht und weist auch nur eine dieser in Betracht kommenden Gruppen eine Unterrepräsentation auf, so ist § 43 B-GBG anzuwenden. Gemäß Art. IV Abs. 2 RDG ist auch bei der Erstattung von Besetzungsvorschlägen durch die Personalsenate das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz anzuwenden.
2.2. Auf diese Förderungsmaßnahme ist bereits bei der Betrauung mit aufstiegsrelevanten Tätigkeiten Bedacht zu nehmen. Die Präsidenten der Gerichtshöfe I. und II. Instanz haben etwa zur Mitarbeit in Justizverwaltungssachen nach § 31 Abs. 2 und § 43 Abs. 1 und 2 GOG bei gleicher Eignung bevorzugt Richterinnen heranzuziehen.
Bevorzugung bei der Aus- und Weiterbildung
3.1. Frauen sind zur Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, die zur Übernahme höherwertiger Verwendungen (Funktionen) qualifizieren, entsprechend den Vorgaben dieses Frauenförderungsplanes (Abschnitt B.) bevorzugt zuzulassen (§ 44 B-GBG). Das gilt insbesondere auch für Justizverwaltungsschulungen. Auf diese Förderungsmaßnahme ist bereits in der Ausschreibung von Aus- und Fortbildungsveranstaltungen hinzuweisen. Auch karenzierten Dienstnehmerinnen ist die Teilnahme zu ermöglichen.
3.2. Bei der Gewinnung von Vortragenden für Fortbildungsveranstaltungen und Schulungen ist auf eine repräsentative Beteiligung von Frauen Bedacht zu nehmen.
3.3. Frauen sind zur Aus- und Weiterbildung im Bereich der Gerichtsvollzieher/innen bevorzugt zuzulassen.
3.4. Entscheidungen über die Zulassung von Dienstnehmerinnen zur Grundausbildung haben ohne Bedachtnahme auf deren Teilbeschäftigung zu erfolgen.
Ausschreibung
4.1. In Ausschreibungen von Planstellen einer bestimmten Verwendung (Einstufung) oder von bestimmten Funktionen ist dann, wenn der Anteil der Frauen daran im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde unter 50% liegt, der Hinweis aufzunehmen, dass Bewerbungen von Frauen für diese Planstellen und Funktionen besonders erwünscht sind.
Liegt der Anteil der Frauen an einer bestimmten Verwendung (Einstufung) oder einer bestimmten Funktion unter 40%, so ist in die Ausschreibung ein Hinweis darüber aufzunehmen, dass Frauen bei gleicher Eignung in den Fällen der §§ 42 und 43 B-GBG idF BGBl. I Nr. 87/2001 nach Maßgabe des Frauenförderungsplanes zu bevorzugen sind (§ 6 Abs. 3 B-GBG).
4.2. Die beabsichtigte Besetzung von Arbeitsplätzen, die nicht ausschreibungspflichtig sind, mit deren Vergabe jedoch ein beruflicher Aufstieg verbunden ist, ist auf geeignete Weise dem dafür in Betracht kommenden Bewerberkreis in der betreffenden Dienststelle bekannt zu machen. Die Art der Bekanntmachung wird sich nach den örtlichen Verhältnissen und dem in Betracht kommenden Bewerberkreis richten (§ 6 Abs. 1 B-GBG).
4.3. Sofern eine Verlautbarung von Ausschreibungen über die Veröffentlichung im "Amtsblatt der Wiener Zeitung" hinaus erfolgt, sind auch karenzierte Dienstnehmerinnen in die Verlautbarung einzubeziehen.
Zusammensetzung von Kommissionen
5.1. Bei der Zusammensetzung von in den Dienstrechtsvorschriften vorgesehenen Kommissionen, die zur Vorbereitung von Entscheidungen oder zur Entscheidung in Personalangelegenheiten berufen sind, ist bei der Neubestellung von Kommissions- und Senatsmitgliedern auf das zahlenmäßige Verhältnis der weiblichen und männlichen Dienstnehmer in dem vom Zuständigkeitsbereich der Kommission betroffenen Personenkreis Bedacht zu nehmen. Von den vom Dienstgeber zu bestellenden Personen sollen Frauen dabei in der Anzahl bestellt werden, die diesem zahlenmäßigen Verhältnis entspricht. Wird keine Frau zum Mitglied einer solchen Kommission oder eines ihrer Senate bestellt, hat die Vorsitzende der Arbeitsgruppe oder die von ihr namhaft gemachte Bedienstete das Recht, an den Sitzungen der Kommission oder des betreffenden Senates mit beratender Stimme teilzunehmen (§ 9 Abs. 1 B-GBG).
5.2. Ebenso ist bei der Nominierung von Mitgliedern für andere Kommissionen, insbesondere solche mit richterlicher Beteiligung, auf das zahlenmäßige Verhältnis zwischen weiblichen und männlichen Bediensteten Rücksicht zu nehmen.
Weitere Maßnahmen
6.1. Die Dienstvorgesetzten haben im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht dem dienstlichen Fortkommen ihrer Mitarbeiterinnen, etwa durch Motivierung zu Bewerbungen für Funktionen und höherwertige Verwendungen oder durch Einladung zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen besonderes Augenmerk zuzuwenden.
6.2. Der Stand der Gleichbehandlung und Frauenförderung ist zumindest einmal jährlich in die Tagesordnung der Präsident/inn/enkonferenzen der Oberlandesgerichte und der Leiter/innen-Besprechungen der Oberstaatsanwaltschaften aufzunehmen.
6.3. Im Rahmen von bevorstehenden Baumaßnahmen ist nach Möglichkeit auf den erhöhten Raumbedarf für Teilbeschäftigte und Teilausgelastete Bedacht zu nehmen.
6.4. Die Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz sind vom Dienstgeber strikt zu beachten; werdende Mütter sind durch arbeitsorganisatorische Maßnahmen derart zu unterstützen, dass sie noch vor Antritt der Schutzfrist gemäß § 3 MSchG wichtige Amtshandlungen durchführen oder zu Ende bringen können. Nach Rückkehr von Dienstnehmerinnen aus dem Mutterschutz bzw. karenzierter Eltern an den Arbeitsplatz ist bei der Diensteinteilung und Übertragung der Aufgaben (Arbeitsorganisation) auf die Familieninteressen dieser Bediensteten ein besonderes Augenmerk zu richten. Auf Versetzungsgesuche, welche die Vereinbarkeit von Beruf und Familie erleichtern, ist Bedacht zu nehmen, sofern kein dienstliches Interesse entgegensteht.
6.5. In Erlässen, Verfügungen und im Schriftverkehr des Justizressorts sowie an den Amtstafeln und Türschildern sind Frauen sprachlich sichtbar zu machen. Alle weibliche Bedienstete betreffende Bezeichnungen sowie alle Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen von Frauen sind, soweit es sprachlich möglich ist, in der weiblichen Form zu verwenden.
6.6. Die Namen der für den jeweiligen Wirkungsbereich zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin(nen) sowie der jeweiligen Vorsitzenden der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen beim Bundesministerium für Justiz und ihrer Stellvertreterinnen sind in den Geschäftsverteilungsübersichten und Telefonregistern jeder Dienststelle sowie in den Geschäftseinteilungen der Buchhaltungen unter dem Stichwort "Gleichbehandlungsbeauftragte/Vorsitzende der AGG" anzuführen.
Berichte und Verständigungen
7.1. Zur Vorbereitung des vom Bundesminister/von der Bundesministerin für Justiz gemäß § 50 B-GBG an den Bundeskanzler/die Bundeskanzlerin zu erstattenden Berichtes haben die Leiter/innen der nachgeordneten Dienstbehörden bis zum 31. Jänner jeden zweiten Jahres, das ist für den nächsten Bericht der 31. Jänner 2004, dem Bundesministerium für Justiz über den Stand der Verwirklichung der Gleichbehandlung und Frauenförderung in den beiden jeweils vorangegangenen Kalenderjahren in ihrem Wirkungsbereich zu berichten. Dazu sind die mit Erlass des Bundesministeriums für Justiz vom 9. November 1999, JMZ 275.02/63-III 3/99, übermittelten Berichtstabellen zu verwenden.
7.2. Gemäß § 29 Abs. 3 B-GBG können die Arbeitsgruppen bei Bedarf der Leiterin/ dem Leiter der Zentralstelle bis Ende Jänner eines jeden Jahres einen schriftlichen Bericht über die Verwirklichung der Gleichbehandlung und Frauenförderung im Ressort im vorangegangenen Kalenderjahr vorlegen.
Die Leiter/innen der nachgeordneten Dienstbehörden und die für die Bewährungshilfe/Neustart bzw. die Bediensteten der Zentralstelle zuständigen Organisationseinheiten des Bundesministeriums für Justiz haben zu diesem Zweck bis 11. Februar des Folgejahres der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen im Justizressort die bis einschließlich 1. Jänner eingetretenen Veränderungen in den Anteilen der Frauen an der Gesamtzahl der Beschäftigten und der Funktionen in den einzelnen Gruppen (wie Abschnitt B.) in ihrem Bereich bekannt zu geben. Dabei ist die Fluktuation in den jeweiligen Planstellenbereichen unter Anschluss statistischer Angaben über die Planstellenbereiche der jeweiligen Dienstbehörde unter Heranziehung der im Abschnitt B. des Frauenförderungsplanes angeführten Gliederung darzustellen. Erforderlichenfalls sind darüber hinaus schriftliche Berichte über die Ursachen und Gründe, die zur Nichteinhaltung der verbindlichen Vorgaben geführt haben, anzuschließen.
7.3. Alle Besetzungsverfahren, die Planstellen in Verwendungs-, Entlohnungs- oder Gehaltsgruppen oder Funktionsbereichen betreffen, in denen die verbindlichen Vorgaben nach Abschnitt B. nicht erfüllt sind, sind den Gleichbehandlungsbeauftragten des entsprechenden Vertretungsbereiches unverzüglich und formlos zur Kenntnis zu bringen. Dabei sind die Gleichbehandlungsbeauftragten insbesondere davon zu verständigen, welche Planstellen öffentlich oder intern ausgeschrieben worden sind, wer sich beworben hat und - wenn Frauen als Mitbewerberinnen aufgetreten sind - wer letztendlich auf die ausgeschriebene Planstelle ernannt worden ist.