Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Verleihung der Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“ und über die Schaffung der Bezeichnung „Akademische Industrielogistikerin“ und „Akademischer Industrielogistiker“, Lehrgang „Industrielogistik“, Berufsförderungsinstitut Steiermark, Graz
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 27 Abs. 1 und § 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2002, wird verordnet:
§ 1. Das Berufsförderungsinstitut Steiermark, 8020 Graz, Mariengasse 24, ist berechtigt, den Lehrgang „Industrielogistik“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen.
§ 2. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Industrielogistik“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Industrielogistikerin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Industrielogistiker“ zu verleihen.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2003 in Kraft.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
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