Bundesgesetz über die Vollzugsgebühren (Vollzugsgebührengesetz – VGebG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2003-10-01
Status Aufgehoben · 2021-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 62
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Abkürzung

VGebG

1.

Abschnitt

Vollzugsgebühr

Gebührenpflicht

§ 1. (1) Der betreibende Gläubiger hat mit Einbringung des Exekutionsantrags und bei der Exekution auf bewegliche körperliche Sachen auch mit dem Antrag auf Neuvollzug oder auf neuerliche Versteigerung die Vollzugsgebühr nach § 2 zu entrichten.

(2) Bei Protokollaranträgen ist die Gebühr mit dem Beginn der Niederschrift zu entrichten.

Abkürzung

VGebG

Ist weiterhin anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag oder der Antrag auf Neuvollzug vor dem 1. Juli 2021 bei Gericht einlangt ist (vgl. Art. 18, BGBl. I Nr. 86/2021).

1.

Abschnitt

Vollzugsgebühr

Gebührenpflicht

§ 1. (1) Der betreibende Gläubiger hat mit Einbringung des Exekutionsantrags und bei der Exekution auf bewegliche körperliche Sachen auch mit dem Antrag auf Neuvollzug oder auf neuerliche Versteigerung die Vollzugsgebühr nach § 2 zu entrichten.

(2) Bei Protokollaranträgen ist die Gebühr mit dem Beginn der Niederschrift zu entrichten.

(3) Ein Antrag auf Neuvollzug im Sinne des Abs. 1 ist insbesondere jeder Antrag auf Vollzug in den Fällen des § 252d Abs. 1 Z 2 und 3 EO, nicht jedoch im Fall des § 14 Abs. 2 Z 3 EO.

Höhe der Gebühr

§ 2. Die Vollzugsgebühr beträgt für

1.

die Zwangsverwaltung einer Liegenschaft 20 Euro,

2.

die Zwangsversteigerung einer Liegenschaft, eines Superädifikats oder eines Baurechts 20 Euro,

3.

die Exekution auf bewegliche körperliche Sachen oder auf Forderungen aus Papieren nach § 296 EO 6 Euro,

4.

die Exekution zur Herausgabe oder Leistung beweglicher Sachen 7 Euro,

5.

die Exekution auf andere Vermögensrechte 20 Euro und

6.

die Räumungsexekution 30 Euro.

Abkürzung

VGebG

Ist weiterhin anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag oder der Antrag auf Neuvollzug vor dem 1. Juli 2021 bei Gericht einlangt ist (vgl. Art. 18, BGBl. I Nr. 86/2021).

Höhe der Gebühr

§ 2. Die Vollzugsgebühr beträgt für

1.

die Zwangsverwaltung einer Liegenschaft 20 Euro,

2.

die Zwangsversteigerung einer Liegenschaft, eines Superädifikats oder eines Baurechts 20 Euro,

3.

die Exekution auf bewegliche körperliche Sachen oder auf Forderungen aus Papieren nach § 296 EO 7,50 Euro,

4.

die Exekution zur Herausgabe oder Leistung beweglicher Sachen 9 Euro,

5.

die Exekution auf andere Vermögensrechte 20 Euro und

6.

die Räumungsexekution 30 Euro.

Anwendbarkeit anderer Vorschriften

§ 3. (1) Auf die Vollzugsgebühren sind sinngemäß anzuwenden

1.

§ 4 Abs. 1 bis 4 und Abs. 7 GGG über die Art der Gebührenentrichtung,

2.

§ 7 Abs. 2 bis 4 GGG über die Zahlungspflicht,

3.

§§ 8 und 9, § 10 mit Ausnahme von Abs. 3 Z 1, §§ 12, 13 und 21 Abs. 1 und 3 GGG über die Gebührenfreiheit,

4.

§ 30 Abs. 2 Z 1, Abs. 3, 3a und 4 GGG über die Rückzahlung der Gebühr und

5.

§ 31 Abs. 1 bis 4 GGG über den Gebührenmehrbetrag.

(2) Die Vollzugsgebühr ist nach den Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962 einzubringen.

Anwendbarkeit anderer Vorschriften

§ 3. (1) Auf die Vollzugsgebühren sind sinngemäß anzuwenden

1.

§ 4 Abs. 1 bis 4 und Abs. 7 GGG über die Art der Gebührenentrichtung,

2.

§ 7 Abs. 2 bis 4 GGG über die Zahlungspflicht,

3.

§§ 8 und 9, § 10 mit Ausnahme von Abs. 3 Z 1, §§ 12, 13 und 21 Abs. 1 bis 3 GGG über die Gebührenfreiheit,

4.

§ 30 Abs. 2 Z 1, Abs. 3, 3a und 4 GGG über die Rückzahlung der Gebühr und

5.

§ 31 Abs. 1 bis 4 GGG über den Gebührenmehrbetrag.

(2) Die Vollzugsgebühr ist nach den Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962 einzubringen. § 11 Abs. 3 GEG ist nicht anzuwenden.

Ist anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag oder der Antrag auf Neuvollzug nach dem 29. Februar 2008 bei Gericht einlangt (vgl. § 34 Abs. 1).

Anwendbarkeit anderer Vorschriften

§ 3. (1) Auf die Vollzugsgebühren sind sinngemäß anzuwenden

1.

§ 4 Abs. 1 bis 4 und Abs. 7 GGG über die Art der Gebührenentrichtung,

2.

§ 7 Abs. 2 bis 4 GGG über die Zahlungspflicht,

3.

§§ 8 bis 10 sowie 12, 13 und 21 Abs. 1 bis 3 GGG über die Gebührenfreiheit,

4.

§ 30 Abs. 2 Z 1, Abs. 3, 3a und 4 GGG über die Rückzahlung der Gebühr und

5.

§ 31 Abs. 1 bis 4 GGG über den Gebührenmehrbetrag.

(2) Die Vollzugsgebühr ist nach den Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962 einzubringen. § 11 Abs. 3 GEG ist nicht anzuwenden.

Abkürzung

VGebG

Ist weiterhin anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag oder der Antrag auf Neuvollzug vor dem 1. Juli 2021 bei Gericht einlangt ist (vgl. Art. 18, BGBl. I Nr. 86/2021).

Anwendbarkeit anderer Vorschriften

§ 3. (1) Auf die Vollzugsgebühren sind sinngemäß anzuwenden

1.

§ 4 Abs. 1 bis 4 und Abs. 6 GGG über die Art der Gebührenentrichtung,

2.

§ 7 Abs. 2 bis 4 GGG über die Zahlungspflicht,

3.

§§ 8 bis 10 sowie 12, 13 und 21 Abs. 1 bis 3 GGG über die Gebührenfreiheit und

4.

§ 31 Abs. 1 bis 4 GGG über den Gebührenmehrbetrag.

(2) Auf die Vollzugsgebühren ist das Gerichtliche Einbringungsgesetz mit Ausnahme des § 6a Abs. 3 anzuwenden.

Abkürzung

VGebG

Ist weiterhin anzuwenden, wenn die Amtshandlung vor dem 1. Juli 2021 vorgenommen wird (vgl. Art. 18, BGBl. I Nr. 86/2021).

2.

Abschnitt

Vergütung des Gerichtsvollziehers

Entstehen der Vergütung

§ 4. (1) Der Gerichtsvollzieher hat für die gesetz- und auftragsgemäß durchgeführten Handlungen einen Anspruch auf Vergütung nach §§ 8 bis 18 sowie Ersatz seiner Fahrtkosten.

(2) Der Gerichtsvollzieher erhält

1.

die Vergütung für den an ihn gezahlten oder von ihm weggenommenen Betrag aus diesem,

2.

die vom Verwertungserlös abhängige Vergütung aus der Verteilungsmasse sowie

3.

die Fahrtkosten und sonst die Vergütung aus Amtsgeldern.

(3) Die Vergütung steht im Rang vor der betriebenen Forderung. Der Anspruch gegen den Bund entsteht mit Ende des Monats, der auf jenen Monat folgt, in dem der Gerichtsvollzieher über die Beendigung seiner Tätigkeit berichtete.

Abkürzung

VGebG

Ist weiterhin anzuwenden, wenn die Amtshandlung vor dem 1. Juli 2021 vorgenommen wird (vgl. Art. 18, BGBl. I Nr. 86/2021).

Vergütung bei Handlungen zugunsten mehrerer Verfahren

§ 5. Für Handlungen, die zugunsten mehrerer Verfahren vorgenommen werden, gebühren die Vergütung und die Fahrtkosten für jedes Verfahren. Für Handlungen im Rahmen eines einheitlichen Verwertungsverfahrens und bei verbundenen Verfahren stehen die Vergütung und die Fahrtkosten jedoch nur einmal zu.

Vergütung bei mehreren Handlungen in einem Verfahren

§ 6. (1) Für alle in einem Verfahren und bei der Fahrnisexekution auch für alle nach einem Vollzugsauftrag auf Grund eines Antrags auf neuerlichen Vollzug oder auf neuerliche Versteigerung vorgenommenen Handlungen richtet sich die Vergütung nach dem höchsten vorgesehenen Betrag.

(2) Die Vergütungen für

1.

Zahlung,

2.

Nachweis der Zahlung ab dem zweiten Vollzugsversuch und

3.

Verwertung

(3) Die Vergütung für die Aufnahme des Vermögensverzeichnisses gebührt zusätzlich zu sonstigen Vergütungen.

Abkürzung

VGebG

Ist weiterhin anzuwenden, wenn die Amtshandlung vor dem 1. Juli 2021 vorgenommen wird (vgl. Art. 18, BGBl. I Nr. 86/2021).

Vergütung bei mehreren Handlungen in einem Verfahren

§ 6. (1) Für alle in einem Verfahren und bei der Fahrnisexekution auch für alle nach einem Vollzugsauftrag auf Grund eines Antrags auf neuerlichen Vollzug oder auf neuerliche Versteigerung vorgenommenen Handlungen richtet sich die Vergütung nach dem höchsten vorgesehenen Betrag.

(2) Die Vergütungen für

1.

Pfändung, sofern nicht beim gleichen Vollzugsversuch Zahlung der gesamten Forderung geleistet wird,

2.

Zahlung,

3.

Nachweis der Zahlung ab dem zweiten Vollzugsversuch und

4.

Verwertung

stehen nebeneinander zu. Wird Zahlung geleistet, so sind bei der Berechnung der Vergütung die vorher geleisteten Zahlungen, wird bei einem oder mehreren Vollzügen Zahlung nachgewiesen, so sind die insgesamt geleisteten Zahlungen zu berücksichtigen.

(3) Die Vergütung für die Aufnahme des Vermögensverzeichnisses gebührt zusätzlich zu sonstigen Vergütungen.

Abkürzung

VGebG

Ist weiterhin anzuwenden, wenn die Amtshandlung vor dem 1. Juli 2021 vorgenommen wird (vgl. Art. 18, BGBl. I Nr. 86/2021).

Zurückzahlung der Vergütung

§ 7. Der Gerichtsvollzieher hat die Vergütung und die Fahrtkosten zurückzuzahlen, soweit ein Anspruch hierauf nicht bestanden hat.

Vermögensverzeichnis

§ 8. Für die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses beträgt die Vergütung 1 Euro.

Vermögensverzeichnis

§ 8. Für die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses beträgt die Vergütung 2 Euro.

Ist anzuwenden, wenn die Amtshandlung nach dem 29. Februar 2008 vorgenommen wird (vgl. § 34 Abs. 2).

Vermögensverzeichnis

§ 8. Für die Aufnahme jedes Vermögensverzeichnisses beträgt die Vergütung 2 Euro.

Abkürzung

VGebG

Ist weiterhin anzuwenden, wenn die Amtshandlung vor dem 1. Juli 2021 vorgenommen wird (vgl. Art. 18, BGBl. I Nr. 86/2021).

Vermögensverzeichnis

§ 8. Für die Aufnahme jedes Vermögensverzeichnisses, insbesondere auch einer Kontoangabe nach § 424 Abs. 3 EO, beträgt die Vergütung 2 Euro.

Verwertung von Gegenständen

§ 8a. Werden Gegenstände verwertet, so gebührt eine vom Verwertungserlös abhängige Vergütung. Diese bemisst sich nach § 11 Abs. 1.

Abkürzung

VGebG

Ist weiterhin anzuwenden, wenn die Amtshandlung vor dem 1. Juli 2021 vorgenommen wird (vgl. Art. 18, BGBl. I Nr. 86/2021).

Zahlung

§ 8a. Bei der Exekution wegen Geldforderungen, ausgenommen bei der Exekution auf das unbewegliche Vermögen, beträgt die Vergütung von dem an den Gerichtsvollzieher insgesamt gezahlten oder von ihm weggenommenen Betrag:

bis 150 Euro 5,0%,

vom Mehrbetrag bis 400 Euro 3,0%,

vom Mehrbetrag bis 800 Euro 1,5%,

vom Mehrbetrag bis 4 000 Euro 1,0%,

vom Mehrbetrag bis 8 000 Euro 0,7%,

vom Mehrbetrag bis 50 000 Euro 0,3% und

vom Mehrbetrag über 50 000 Euro 0,15%,

mindestens jedoch 6 Euro.

Abkürzung

VGebG

Ist weiterhin anzuwenden, wenn die Amtshandlung vor dem 1. Juli 2021 vorgenommen wird (vgl. Art. 18, BGBl. I Nr. 86/2021).

Verwertung von Gegenständen

§ 8b. Werden Gegenstände verwertet, so gebührt eine vom Verwertungserlös abhängige Vergütung. Diese bemisst sich nach § 8a.

Abkürzung

VGebG

Ist weiterhin anzuwenden, wenn die Amtshandlung vor dem 1. Juli 2021 vorgenommen wird (vgl. Art. 18, BGBl. I Nr. 86/2021).

Zwangsverwaltung einer Liegenschaft

§ 9. Bei der Zwangsverwaltung einer Liegenschaft beträgt die Vergütung für die Einführung eines Verwalters 20 Euro.

Zwangsversteigerung einer Liegenschaft

§ 10. Bei der Zwangsversteigerung einer Liegenschaft, eines Superädifikats oder eines Baurechts beträgt die Vergütung für

1.

die Einführung eines einstweiligen Verwalters 20 Euro und

2.

die Übergabe der Liegenschaft an den Ersteher 20 Euro.

Abkürzung

VGebG

Ist weiterhin anzuwenden, wenn die Amtshandlung vor dem 1. Juli 2021 vorgenommen wird (vgl. Art. 18, BGBl. I Nr. 86/2021).

Zwangsversteigerung einer Liegenschaft

§ 10. Bei der Zwangsversteigerung einer Liegenschaft, eines Superädifikats oder eines Baurechts beträgt die Vergütung für

1.

die Einführung eines einstweiligen Verwalters 20 Euro,

2.

die Übergabe der Liegenschaft an den Ersteher 20 Euro und

3.

für die Schätzung oder Besichtigung einer Liegenschaft 4,50 Euro.

Fahrnisexekution

§ 11. (1) Bei der Exekution auf bewegliche körperliche Sachen oder auf Forderungen aus Papieren nach § 296 EO beträgt die Vergütung von dem an den Gerichtsvollzieher insgesamt gezahlten oder von ihm weggenommenen Betrag:

bis 150 Euro .............................................. 4,6%,

vom Mehrbetrag bis 400 Euro ............................... 2,7%,

vom Mehrbetrag bis 800 Euro ............................... 1,2%,

vom Mehrbetrag bis 4 000 Euro ............................. 0,8%,

vom Mehrbetrag bis 8 000 Euro ............................. 0,6%,

vom Mehrbetrag bis 50 000 Euro ............................ 0,2% und

vom Mehrbetrag über 50 000 Euro ........................... 0,1%,

mindestens jedoch 5 Euro.

(2) Bei Pfändung beträgt die Vergütung 6 Euro. Wird der gepfändete Gegenstand verwertet, so gebührt zusätzlich eine vom Verwertungserlös abhängige Vergütung nach Abs. 1.

(3) Weist der Verpflichtete beim ersten Vollzugsversuch des Gerichtsvollziehers Vollzahlung nach, so beträgt die Vergütung 4,50 Euro; weist der Verpflichtete bei späteren Vollzugsversuchen Zahlung nach, insbesondere wenn Zahlung dem Gerichtsvollzieher in Aussicht gestellt wurde, so beträgt die Vergütung die Hälfte der Vergütung nach Abs. 1, höchstens jedoch 21 Euro.

(4) Unterbleibt die Pfändung mangels pfändbarer Gegenstände, so beträgt die Vergütung 2 Euro.

(5) Wird kein Tatbestand nach Abs. 1 bis 4 verwirklicht, so beträgt die Vergütung 50 Cent.

Ist anzuwenden, wenn die Amtshandlung nach dem 29. Februar 2008 vorgenommen wird (vgl. § 34 Abs. 2).

Fahrnisexekution

§ 11. (1) Bei der Exekution auf bewegliche körperliche Sachen oder auf Forderungen aus Papieren nach § 296 EO beträgt die Vergütung von dem an den Gerichtsvollzieher insgesamt gezahlten oder von ihm weggenommenen Betrag:

bis 150 Euro 4,6%,

vom Mehrbetrag bis 400 Euro 2,7%,

vom Mehrbetrag bis 800 Euro 1,2%,

vom Mehrbetrag bis 4 000 Euro 0,8%,

vom Mehrbetrag bis 8 000 Euro 0,6%,

vom Mehrbetrag bis 50 000 Euro 0,2% und

vom Mehrbetrag über 50 000 Euro 0,1%,

mindestens jedoch 5 Euro.

(2) Bei Pfändung beträgt die Vergütung 6 Euro. Wird der gepfändete Gegenstand verwertet, so gebührt zusätzlich eine vom Verwertungserlös abhängige Vergütung nach Abs. 1.

(3) Weist der Verpflichtete beim ersten Vollzugsversuch des Gerichtsvollziehers Vollzahlung nach, so beträgt die Vergütung 4,50 Euro; weist der Verpflichtete bei späteren Vollzugsversuchen Zahlung nach, insbesondere wenn Zahlung dem Gerichtsvollzieher in Aussicht gestellt wurde, so beträgt die Vergütung die Hälfte der Vergütung nach Abs. 1, höchstens jedoch 21 Euro.

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