Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Statistik der Aquakulturproduktion
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 4 bis 10 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und hinsichtlich des § 10 auf Grund des § 3 des LFBIS-Gesetzes, BGBl. Nr. 448/1980, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 505/1994, verordnet:
Anordnung zur Erstellung der Statistik
§ 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 788/96 über die Vorlage von Statistiken über die Aquakulturproduktion durch die Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 108 vom 1. 5. 1996, S 1, gemäß dieser Verordnung Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten bis Ende August jeden Jahres eine Statistik über Aquakulturproduktion des vorangegangenen Kalenderjahres zu erstellen.
Statistische Einheiten, Erhebungsmasse
§ 2. Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind Einrichtungen, die Aquakulturproduktion gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 788/96 in Karpfenteichwirtschaften, Forellenproduktionsanlagen, Netzgehegehaltungen und Kreislaufanlagen betreiben.
Periodizität, Kontinuität
§ 3. Die statistischen Erhebungen sind jährlich über das vorangegangene Kalenderjahr (Berichtsperiode) bei den Erhebungseinheiten gemäß § 2 durchzuführen.
Erhebungsmerkmale
§ 4. Folgende Merkmale sind zu erheben:
die Jahresproduktion in Kilogramm Lebendgewicht je Fisch- und Krebsart gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 788/96;
bei Karpfenteichwirtschaften die Produktionsfläche in Hektar;
bei Forellenproduktionsanlagen der Wasserbedarf in Liter/Sekunde;
bei Netzgehegehaltungen das Volumen in Kubikmeter.
Erhebungsart
§ 5. Die Merkmale gemäß § 4 sind personenbezogen in der Art der Vollerhebung durch Befragung bei den Einrichtungen gemäß § 2 zu erheben.
Auskunftspflicht
§ 6. (1) Bei den Befragungen besteht Auskunftspflicht gemäß § 9 Bundesstatistikgesetz 2000.
(2) Zur Auskunftserteilung sind jene natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechts verpflichtet, die eine statistische Einheit gemäß § 2 im eigenen Namen betreiben.
Erhebungsunterlagen
§ 7. Die Bundesanstalt hat die Erhebungsformulare einheitlich für das Bundesgebiet aufzulegen und für ihre kostenlose Zustellung an die Auskunftspflichtigen zu sorgen. Auf Verlangen sind die Erhebungsformulare auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen.
Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen
§ 8. (1) Die Auskunftspflichtigen gemäß § 6 sind verpflichtet, die von der Bundesanstalt aufgelegten Erhebungsformulare vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und diese innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Bundesanstalt an die im Erhebungsformular angegebene Adresse zu retournieren.
(2) Die Bundesanstalt hat Vorsorge zu treffen, dass die Auskunftserteilung und die Übermittlung der Erhebungsformulare auch auf elektronischem Wege erfolgen kann.
Information über die Auskunftspflicht
§ 9. Die Bundesanstalt hat die Auskunftspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß § 66 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.
Übermittlung von Daten in das LFBIS
§ 10. Die Bundesanstalt hat die erhobenen Einzeldaten an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Aufnahme in das land- und forstwirtschaftliche Betriebsinformationssystem (LFBIS) zu übermitteln.
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