Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Verleihung der Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“ und über die Schaffung der Bezeichnung „Akademische Wirtschaftsinformatikerin“ und „Akademischer Wirtschaftsinformatiker“, Lehrgang „Wirtschaftsinformatik“, Humboldt Bildungsgesellschaft m.b.H., Wien

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2003-07-01
Status Aufgehoben · 2010-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
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Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 27 Abs. 1 und § 28 Abs. 2 Universitäts-Studiengesetz, BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2002, wird verordnet:

§ 1. Die Humboldt Bildungsgesellschaft m.b.H., 1041 Wien, Lothringerstraße 4-8, ist berechtigt, den Lehrgang „Wirtschaftsinformatik“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen.

§ 2. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Wirtschaftsinformatik“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Wirtschaftsinformatikerin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Wirtschaftsinformatiker“ zu verleihen.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2003 in Kraft.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

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