Bundesgesetz über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe (Emissionshöchstmengengesetz-Luft, EG-L)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2003-06-12
Status Aufgehoben · 2018-11-22
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 9
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

EG-L

Abkürzung

EG-L

Ziel des Gesetzes

§ 1. Ziel dieses Bundesgesetzes ist die Begrenzung der Emissionen von Luftschadstoffen durch Festlegung nationaler Emissionshöchstmengen, um den Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit zu verbessern.

Abkürzung

EG-L

Geltungsbereich

§ 2. Dieses Bundesgesetz gilt für Emissionen von Schadstoffen aus anthropogenen Quellen. Es gilt nicht für Emissionen des internationalen Seeverkehrs und für Emissionen von Flugzeugen außerhalb des Lande- und Startzyklus.

Abkürzung

EG-L

Begriffsbestimmungen

§ 3. (1) Luftschadstoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Stoffe, die Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft durch Partikel, Gase oder Aerosole bewirken.

(2) Emissionen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Freisetzungen von Stoffen von einer Punkt-, Linien- oder diffusen Quelle in die Atmosphäre.

(3) Nationale Emissionshöchstmengen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Höchstmengen eines Stoffes, die während eines Kalenderjahres emittiert werden dürfen.

(4) Stickstoffoxide im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Summe von Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, ausgedrückt als Stickstoffdioxid.

(5) Flüchtige organische Verbindungen (VOC) im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle organischen Verbindungen mit Ausnahme von Methan, die sich aus menschlicher Tätigkeit ergeben und durch Reaktion mit Stickstoffoxiden in Gegenwart von Sonnenlicht photochemische Oxidantien erzeugen können.

(6) Lande- und Startzyklus ist ein Zyklus, der sich aus den folgenden Zeitspannen der jeweiligen Flugphasen ergibt: Landung 4 Minuten, Rollen/Leerlauf 26 Minuten, Start 0,7 Minuten, Steigphase 2,2 Minuten.

Abkürzung

EG-L

Nationale Emissionshöchstmengen

§ 4. Ab dem Jahr 2010 dürfen die Emissionsmengen der in der Anlage 1 genannten Luftschadstoffe die in dieser Anlage festgelegten Mengen nicht mehr überschreiten.

Abkürzung

EG-L

Emissionsinventuren und prognosen

§ 5. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat für jedes Kalenderjahr Emissionsinventuren für die in der Anlage 1 genannten Schadstoffe zu erstellen und bis 31. Dezember des Folgejahres der Europäischen Kommission und der Europäischen Umweltagentur zu übermitteln.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat für die in der Anlage 1 genannten Schadstoffe eine Emissionsprognose für das Jahr 2010 zu erstellen und diese jährlich zu aktualisieren. Die erstmalig erstellte Emissionsprognose ist ehestens, die jährlich aktualisierten Emissionsprognosen sind bis 31. Dezember jeden Kalenderjahres an die Europäische Kommission und die Europäische Umweltagentur zu übermitteln.

(3) Die Erstellung der Inventuren nach Absatz 1 und der Prognosen nach Absatz 2 sind unter Anwendung der Verfahren, die im Rahmen des UN/ECE-Übereinkommens über weiträumige, grenzüberschreitende Luftverunreinigung, BGBl. Nr. 158/1983, vereinbart wurden, durchzuführen.

Abkürzung

EG-L

Nationale Programme

§ 6. (1) Die Bundesregierung hat ein Programm zur fortschreitenden Verminderung der nationalen Emissionen der in Anlage 1 genannten Schadstoffe mit dem Ziel zu erstellen, bis Ende 2010 die Emissionshöchstmengen in Anlage 1 einzuhalten oder zu unterschreiten. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft führt die Koordination durch. Das Programm umfasst Informationen über eingeführte und geplante Politiken und Maßnahmen sowie quantifizierte Schätzungen der Auswirkungen dieser Politiken und Maßnahmen auf die Schadstoffemissionen im Jahr 2010. Ebenso sind erwartete erhebliche Veränderungen der geographischen Verteilung der nationalen Emissionen anzugeben.

(2) Die Bundesregierung hat bis spätestens 1. Oktober 2006 das Programm gemäß Abs. 1 zu aktualisieren und zu überarbeiten. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft führt die Koordination durch.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft stellt die Programme gemäß Abs. 1 und 2 der Öffentlichkeit und relevanten Organisationen, wie Umweltorganisationen, zur Verfügung. Die dabei zur Verfügung gestellten Informationen müssen klar, verständlich und leicht zugänglich sein.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft übermittelt das nach Abs. 1 erstellte Programm ehestens und das nach Abs. 2 aktualisierte Programm bis spätestens 31. Dezember 2006 an die Europäische Kommission und die Europäische Umweltagentur.

Abkürzung

EG-L

Zusammenarbeit mit Drittländern

§ 7. Zur Verwirklichung des Zieles gemäß § 1 setzt die Bundesregierung ihre bisherige bi- und multilaterale Zusammenarbeit mit Drittländern und den zuständigen internationalen Organisationen im Bereich der technischen und wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung sowie im Hinblick auf eine Verbesserung der Grundlagen für Emissionsverminderungen fort.

Abkürzung

EG-L

Vollziehung

§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.

Abkürzung

EG-L

Bezugnahme auf Richtlinien

§ 9. Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001, ABl. Nr. L 309/22 vom 27. November 2001, über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe umgesetzt.

Abkürzung

EG-L

Anlage 1

Nationale Höchstmengen der Emissionen von Schwefeldioxid, Stickstoffoxiden, flüchtigen organischen Verbindungen und Ammoniak

Schadstoff nationale Emissionshöchstmenge in Kilotonnen pro Jahr
Schwefeldioxid 39
Stickstoffoxide 103
VOC 159
Ammoniak 66

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.