Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über eine Einbeziehung in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 22a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2003, wird verordnet:
In die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung nach § 22a ASVG werden die Mitglieder der Österreichischen Wasser-Rettung des Landesverbandes Niederösterreich einbezogen.
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