Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Verleihung der Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“ an den Lehrgang „Pädagogische Ausbildung von Lehrenden des Exekutivdienstes“ der Sicherheitsakademie des Bundesministeriums für Inneres, Wien, sowie über die Schaffung der Bezeichnung „Akademische Lehrerin des Exekutivdienstes“ und „Akademischer Lehrer des Exekutivdienstes“
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 27 Abs. 1 und § 28 Abs. 2 des Universitäts-Studiengesetzes, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2002, wird verordnet:
§ 1. Die Sicherheitsakademie des Bundesministeriums für Inneres, 1010 Wien, Herrengasse 7, ist berechtigt, den Lehrgang „Pädagogische Ausbildung von Lehrenden des Exekutivdienstes“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen.
§ 2. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Pädagogische Ausbildung von Lehrenden des Exekutivdienstes“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Vortragende des Exekutivdienstes“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Vortragender des Exekutivdienstes“ zu verleihen.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2003 in Kraft.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
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