Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Dienstgrade der Militärseelsorger

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2003-07-01
Status Aufgehoben · 2006-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 6
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 152 Abs. 5 und 271 Abs. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2003, wird verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 152 Abs. 5 und 271 Abs. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 165/2005, wird verordnet:

§ 1. (1) Für die als Militärseelsorger verwendeten Militärpersonen und Berufsoffiziere werden die in der nachstehenden Tabelle enthaltenen Verwendungsbezeichnungen als militärische Dienstgrade festgelegt und diese den folgenden Verwendungen zugeordnet:

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Dienstgrad Verwendung

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Militärbischof Ordinarius der Militärdiözese

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Militärsuperintendent Leiter der Evangelischen

Militärsuperintendentur

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Militärgeneralvikar Generalvikar des Militärbischofs

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Militärerzdekan stellvertretender Leiter und Kanzler des

römisch-katholischen Militärordinariats

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Militärsenior Stellvertreter des Leiters der Evangelischen

Militärsuperintendentur

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Militärdekan Militärseelsorger nach 22 Jahren ab Stichtag

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Militärsuperior römisch-katholische Militärseelsorger nach

18 Jahren ab Stichtag

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Militäroberpfarrer evangelische Militärseelsorger nach

18 Jahren ab Stichtag

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Militäroberkurat Militärseelsorger nach 14 Jahren ab Stichtag

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Militärkurat Militärseelsorger nach 8 Jahren ab Stichtag

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Militärkaplan Militärseelsorger in den ersten 8 Jahren ab

Stichtag

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(2) Als Stichtag nach dieser Verordnung gilt der dem jeweiligen Vorrückungsstichtag nachfolgende Monatserste.

§ 1. (1) Für die als Militärseelsorger verwendeten Militärpersonen und Berufsoffiziere werden die in der nachstehenden Tabelle enthaltenen Verwendungsbezeichnungen als militärische Dienstgrade festgelegt und diese den folgenden Verwendungen zugeordnet:

Dienstgrad Verwendung
Militärbischof Ordinarius der Militärdiözese
Militärsuperintendent Leiter der Evangelischen Militärsuperintendentur
Militärgeneralvikar Generalvikar des Militärbischofs
Militärerzdekan Kanzler des römisch-katholischen Militärordinariats
Militärsenior Stellvertreter des Leiters der Evangelischen Militärsuperintendentur
Militärdekan Militärseelsorger nach 22 Jahren ab Stichtag
Militärsuperior römisch-katholische Militärseelsorger nach 18 Jahren ab Stichtag
Militäroberpfarrer evangelische Militärseelsorger nach 18 Jahren ab Stichtag
Militäroberkurat Militärseelsorger nach 14 Jahren ab Stichtag
Militärkurat Militärseelsorger nach 8 Jahren ab Stichtag
Militärkaplan Militärseelsorger in den ersten 8 Jahren ab Stichtag

(2) Als Stichtag nach dieser Verordnung gilt der dem jeweiligen Vorrückungsstichtag nachfolgende Monatserste.

§ 2. (1) Ein Dienstgrad ist, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, bis zur Erreichung eines höheren Dienstgrades zu führen.

(2) Personen nach § 1 Abs. 1 führen ihre bis zum Ablauf des 30. Juni 2003 geführten Amtstitel ab 1. Juli 2003 als entsprechende militärische Dienstgrade, sofern nicht nach § 1 ein höherer Dienstgrad zu führen ist.

§ 3. Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2003 in Kraft.

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2003 in Kraft.

(2) Die Promulgationsklausel und § 1 Abs. 1, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 194/2006, treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.

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